Nds. ArbZVO-Schule
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Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)

Vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106 - VORIS 20411 -) (1)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 234)
Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:
Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Arbeitszeit der Lehrkräfte, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter
Geltungsbereich1
Arbeitszeit2
Regelstundenzahl3
Unterrichtsverpflichtung4
Verpflichtende Arbeitszeitkonten5
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten6
Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte6a
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung7
Altersermäßigung8
Altersteilzeit9
Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte10
Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit11
Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule12
Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung13
Anrechnungen für besondere Belastungen14
Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben15
Anrechnungen für Sonderaufgaben16
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen17
Freistellungen für Lehrkräfte18
Berechnung bei Bruchteilen19
Arbeitszeitmodelle20
Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter
Geltungsbereich21
Arbeitszeit22
Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung23
Arbeitszeitkonten, Freijahr24
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen25
Altersteilzeit25a
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter26
Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit27
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben28
Berechnung bei Bruchteilen29
Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten30
Anlagen
Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen FunktionenAnlage 1
Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und SchulleiterAnlage 2
Anrechnungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der SchuleAnlage 3
Anrechnungen für besondere BelastungenAnlage 4
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 360

§§ 1 - 20, Erster Abschnitt - Arbeitszeit der Lehrkräfte, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 1 Nds. ArbZVO-Schule - Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) . 2 Sie gelten nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter.

§ 2 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeit

1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 3 Nds. ArbZVO-Schule - Regelstundenzahl

(1) 1 Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2 Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an
1.Grundschulen28Unterrichtsstunden,
2.Hauptschulen27,5Unterrichtsstunden,
3.Realschulen26,5Unterrichtsstunden,
4.Oberschulen25,5Unterrichtsstunden,
5.Förderschulen26,5Unterrichtsstunden,
6.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs23,5Unterrichtsstunden,
7.Integrierten Gesamtschulen24,5Unterrichtsstunden,
8.berufsbildenden Schulen
a)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,24,5Unterrichtsstunden,
b)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,25,5Unterrichtsstunden.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl
1.für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund- oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten,26,5Unterrichtsstunden,
2.für Lehrkräfte, die mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen unterrichten
a)in Fächern, die Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen,24,5Unterrichtsstunden,
b)in den übrigen Fächern26,5Unterrichtsstunden,
3.für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten und eine Lehrbefähigung besitzen, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,23,5Unterrichtsstunden,
4.für Lehrkräfte an Seefahrtschulen23,5Unterrichtsstunden,
5.für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis27,5Unterrichtsstunden,
6.für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbildenden Schule26Unterrichtsstunden.
(4) 1 Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie überwiegend eingesetzt wird. 2 Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl
1.
für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 6 und
2.
für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 7.

§ 4 Nds. ArbZVO-Schule - Unterrichtsverpflichtung

(1) 1 Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen. 2 Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus der entsprechend der Teilzeitbeschäftigung bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen.
(2) 1 Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. 2 Auf Antrag der Lehrkraft kann zugelassen werden, dass die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus anderen Gründen wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten wird, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände kann sie wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Mehr- oder Minderzeiten sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen. 4 Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(3) Nimmt eine Lehrkraft an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, so gilt neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt.

§ 5 Nds. ArbZVO-Schule - Verpflichtende Arbeitszeitkonten

(1) 1 Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:
1.an Grundschulen
in den Schuljahren 1998/99 bis 2008/091Unterrichtsstunde,
2.an Hauptschulen
a)im Schuljahr 1998/991Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/091,5Unterrichtsstunden,
3.an Realschulen, Förderschulen und Gesamtschulen
a)im Schuljahr 1998/991Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/092Unterrichtsstunden,
an Hauptschulzweigen Kooperativer Gesamtschulen 1,5 Unterrichtsstunden,
4.an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
a)im Schuljahr 2000/011Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 2001/02 bis 2010/112Unterrichtsstunden,
5.an berufsbildenden Schulen
a)in den Schuljahren 2002/03 bis 2005/061Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/132Unterrichtsstunden.
2 Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen in der Probezeit.
(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.
(3) 1 Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:
1.
an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,
2.
an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.
2 Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 Prozent.
(4) 1 Auf Antrag kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von Absatz 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. 3 Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. 4 Bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die nicht von Absatz 3 Satz 2 erfasst sind, um 10 Prozent. 5 Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. 6 Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. 7 Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. 8 Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. 9 Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. 10 Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 2.
(5) Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase.
(6) Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1. August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen.

§ 6 Nds. ArbZVO-Schule - Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) Für die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos gilt § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) 1 Auf Antrag kann die Landesschulbehörde einer Lehrkraft bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hinaus für mindestens ein Schuljahr und längstens 15 Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. 2 Der Zeitraum für die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden nach Satz 1 und der Zeitraum, in dem die Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 1 erteilt, dürfen insgesamt 15 Schuljahre nicht überschreiten. 3 Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen und den Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 4 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für nach Absatz 2 erteilte Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag festgelegt. 2 Hat eine Lehrkraft während der gesamten Dauer der Ansparphase nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde erteilt, so hat die Landesschulbehörde auf Antrag für alle zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von § 5 Abs. 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase zu bewilligen. 3 § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6a Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte

(1) Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung
1.
an einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Seefahrtsschule,
2.
an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot oder
3.
an einer Kooperativen Gesamtschule überwiegend im gymnasialen Zweig
unterrichtet haben, werden die Unterrichtstunden, die sie im Schuljahr 2014/2015 über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus erteilt haben, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte an berufsbildendenden Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt haben.
(2) Für das Schuljahr 2015/2016 kann die Landesschulbehörde auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Schuljahr 2015/2016 entsprechend Absatz 1 Satz 1 unterrichtet, und einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto nach Absatz 1 gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die zum 1. Februar 2016 in den Ruhestand treten, und nicht für Lehrkräfte, denen nach § 6 Abs. 2 bereits eine zusätzliche Unterrichtserteilung in Höhe von drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinaus bewilligt worden ist.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden auf Antrag der Lehrkraft auf ein Arbeitszeitskonto nach § 5 oder 6 übertragen.
(4) 1 Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag der Lehrkraft festgelegt. 2 Der Beginn der Ausgleichsphase kann frühestens für das Schuljahr 2016/2017 beantragt werden. 3 Im Schuljahr 2016/2017 kann höchstens eine Unterrichtsstunde wöchentlich und ab dem Schuljahr 2017/2018 können je Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstunden wöchentlich ausgeglichen werden. 4 Lehrkräfte, die im Jahr 2016 in den Ruhestand treten, können beantragen, dass die Ausgleichsphase abweichend von Satz 2 im Schuljahr 2015/2016 beginnt.
(5) 1 Auf Antrag der Lehrkraft sind die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. 2 § 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. 3 Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2016 bei der Landesschulbehörde zu stellen. 4 Die Ausgleichszahlung kann nur für die gesamten nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden beantragt werden. 5 Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zahlung auf zwei Termine in aufeinanderfolgenden Jahren aufgeteilt werden.

§ 7 Nds. ArbZVO-Schule - Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung

Wird während eines Arbeitszeitkontos nach den §§ 5 bis 6a oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahrsregelung die Erteilung ausgleichspflichtiger Unterrichtsstunden oder der zeitliche Ausgleich angesparter Unterrichtsstunden vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, so gilt § 8b Abs. 2 bis 5 Nds. ArbZVO entsprechend.

§ 8 Nds. ArbZVO-Schule - Altersermäßigung

(1) 1 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt. 2 Die Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird abweichend von Satz 1 vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt und um eine weitere Unterrichtsstunde vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.
(2) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.
(3) Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.

§ 9 Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, bewilligt werden.
(2) 1 Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt werden. 2 Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3 In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 Prozent und im zweiten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4 Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. 5 In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. 6 Die durchschnittliche Arbeitszeit muss in jedem Fall dem in § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG festgelegten Umfang entsprechen.
(3) Altersteilzeit im Blockmodell kann für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden.
(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.

§ 10 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte

(1) 1 Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. 2 Auf Antrag kann die Landesschulbehörde in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.
(2) Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden.
(3) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 zustehen, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.
(4) Lehrkräfte, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen insgesamt Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 sowie nach § 8 Abs. 1 zustehen.
(5) Für Lehrkräfte in Altersteilzeit in Form des Blockmodells ist bei Anwendung des Absatzes 3 die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die in der Arbeitsphase zu erfüllen ist.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend.

§ 11 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden.

§ 12 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

(1) Lehrkräfte, die die in der Anlage 1 genannten Funktionen wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden nach der Anlage 1 .
(2) 1 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. 2 Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen; je Stelle werden sieben Stunden zur Verfügung gestellt.
(3) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so bestimmt sich ihre Unterrichtsverpflichtung ab der fünften Woche nach der Anlage 2 .
(4) Lehrkräften, denen Leitungsaufgaben übertragen werden ( § 23 Abs. 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 28 Satz 2 Halbsatz 2 , und Abs. 4 ), sind Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang zu gewähren.
(5) 1 Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule können Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden. 2 Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bestimmt sich nach der Anlage 3 .

§ 13 Nds. ArbZVO-Schule - Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung

Die sich für ein Mitglied einer kollegialen Schulleitung aus der Anlage 1 ergebenden Anrechnungsstunden können entsprechend dem Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben mit dessen Zustimmung anderen Mitgliedern der kollegialen Schulleitung übertragen werden.

§ 14 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Belastungen

(1) 1 Lehrkräften können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen gewährt werden. 2 Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Anzahl der Klassen, multipliziert mit dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Faktor. 3 Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt. 4 Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen.
(2) 1 Die Anzahl der Stunden, die einer Schule nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, verringert sich je Schulassistentin oder Schulassistent um ein Viertel der Regelstundenzahl einer Lehrkraft. 2 Bei den Kooperativen Gesamtschulen und bei den aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schulen ist dabei von einer Regelstundenzahl von 26,5 auszugehen.
(3) Lehrkräften an Schulen in der Trägerschaft des Landes können wegen der besonderen Aufgaben dieser Schulen weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.

§ 15 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben

Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, werden Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt.

§ 16 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Sonderaufgaben

Nimmt eine Lehrkraft Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung Anrechnungsstunden gewähren.

§ 17 Nds. ArbZVO-Schule - Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen

(1) 1 Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungen und Ermäßigungen nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl gemindert werden. 2 Mit Zustimmung des Kultusministeriums kann die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Satz 1 für eine Lehrkraft, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung betraut ist, vorübergehend gemindert werden.
(2) Für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte entfällt die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 18 Nds. ArbZVO-Schule - Freistellungen für Lehrkräfte

Lehrkräfte, die nach der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung qualifiziert werden oder an anderen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, können in dem erforderlichen Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.

§ 19 Nds. ArbZVO-Schule - Berechnung bei Bruchteilen

1 Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2 Ergibt sich eine halbe Unterrichtsstunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt; abweichend hiervon ist in den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 eine halbe Ermäßigungsstunde aufzurunden. 3 Abweichend von Satz 1 ist im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 2 bei der Ermittlung und Festlegung der Unterrichtsverpflichtung ein Bruchteil von unter 0,5 auf eine halbe Unterrichtsstunde aufzurunden.

§ 20 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitmodelle

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann das Kultusministerium von den Bestimmungen
dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§§ 21 - 29, Zweiter Abschnitt - Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 21 Nds. ArbZVO-Schule - Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Schulleiterinnen und Schulleiter im Beamtenverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes .

§ 22 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeit

(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2 Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit. 3 Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der bewilligten Arbeitszeitermäßigung.
(2) 1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Schulleiterinnen und Schulleiter nicht Leitungsaufgaben, Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 23 Nds. ArbZVO-Schule - Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung

(1) Die Zeit für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 NSchG (Leitungszeit) ergibt sich für jede Schule aus der regelmäßigen Arbeitszeit abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung nach der Anlage 2 .
(2) Für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter wirkt sich die Arbeitszeitermäßigung nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Leitungszeit bleibt unverändert.
(3) 1 Vollzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter haben eine Mindestunterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 2 Ergibt sich aus der Anlage 2 eine geringere Unterrichtsverpflichtung als die Mindestunterrichtsverpflichtung,
so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung
von zwei Unterrichtsstunden. 3 Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter wegen der nach Satz 2 bestehenden höheren Unterrichtsverpflichtung zu ihrer oder seiner Entlastung Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, so sind den Lehrkräften Anrechnungsstunden zu gewähren ( § 12 Abs. 4 ).
(4) Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3 vorliegt, so erhöht sich ihre oder seine Unterrichtsverpflichtung um die Zahl der Unterrichtsstunden, die den Lehrkräften als Anrechnungsstunden nach § 12 Abs. 4 gewährt werden.
(5) In dem Umfang, in dem Anrechnungsstunden, die nach § 12 Abs. 5 gewährt werden können, nicht gewährt werden, vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters; Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 24 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten, Freijahr

1 Die §§ 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. 2 § 6a ist auch für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 6a Abs. 5 der § 5 Abs. 4 Satz 6 entsprechend gilt.

§ 25 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen

(1) Beträgt die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform ( § 3 ), so wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend § 8 Abs. 1 ermäßigt.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) um mehr als zwei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.

§ 25a Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit

1 Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. 2 Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung.

§ 26 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) 1 Beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer schwerbehinderten Schulleiterin oder eines schwerbehinderten Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform ( § 3 ), so wird die Unterrichtsverpflichtung wie folgt ermäßigt:
1.
bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 um zwei Unterrichtsstunden und
2.
bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 um drei Unterrichtsstunden.
2 Auf Antrag kann die Landesschulbehörde bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als drei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.
(3) Schulleiterinnen und Schulleiter, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als fünf Stunden herabgesetzt ist.

§ 27 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

1 Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Arbeitszeitermäßigung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Landesschulbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 28 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben

1 Nimmt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium die Unterrichtsverpflichtung für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung ermäßigen. 2 Wird durch die Ermäßigung die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschritten, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden; § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29 Nds. ArbZVO-Schule - Berechnung bei Bruchteilen

1 Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2 Ergibt sich eine halbe Stunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt.

§ 30, Dritter Abschnitt - Schlussvorschrift

§ 30 Nds. ArbZVO-Schule - Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 500), außer Kraft.
Hannover, den 14. Mai 2012
Die Niedersächsische Landesregierung
McAllister
Althusmann

Anlage 1 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

(zu § 12 Abs. 1 )
SchulformFunktionenAnrechnungsstunden
123
Berufsbildende Schulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 35 Klassen8
- 36 bis 80 Klassen9
- 81 bis 99 Klassen10
- 100 oder mehr Klassen 1)2)11
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen 1)2) geführt wird, insgesamt 2
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen5
- 19 bis 24 Klassen6
- 25 bis 30 Klassen7
- 31 bis 36 Klassen8
- 37 bis 41 Klassen9
- 42 bis 48 Klassen10
- 49 oder mehr Klassen 1)11
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt5
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit
- bis zu 11 Klassen4
- 12 bis 19 Klassen5
- 20 bis 35 Klassen6
- 36 oder mehr Klassen7
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor)3
Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird, insgesamt6
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde2
Oberschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen5
- 19 bis 25 Klassen6
- 26 bis 32 Klassen7
- 33 oder mehr Klassen8
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter(Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) 5
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen4
- 19 bis 25 Klassen5
- 26 bis 32 Klassen6
- 33 oder mehr Klassen7
Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II5
Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz leiten, insgesamt6
Gesamtschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen8
- 24 bis 31 Klassen9
- 32 bis 55 Klassen10
- 56 oder mehr Klassen 1)11
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen8
- 24 bis 31 Klassen9
- 32 oder mehr Klassen 1)10
Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils
- bis zu 11 Klassen4
- 12 bis 19 Klassen6
- 20 oder mehr Klassen 1)8
Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit
- bis zu 16 Klassen6
- 17 oder mehr Klassen8
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs4
Leiterin oder Leiter
- des Sekundarbereichs I6
- des Sekundarbereichs II5
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt5
Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter3
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Schule mit
- bis zu 7}stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz1
- 8 bis 202
- 21 oder mehr3
1)
Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt.
2)
Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.
Fußnoten
¹) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt.
²) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.

Anlage 2 Nds. ArbZVO-Schule - Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter

(zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 )
1. Grundschule 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 3)
bis unter 16020,0 4)
160 bis unter 17519,5 5)
175 bis unter 19019,0
190 bis unter 20518,5
205 bis unter 22018,0
220 bis unter 23517,5
235 bis unter 25017,0
250 bis unter 26516,5
265 bis unter 28016,0
280 bis unter 29515,5
295 bis unter 31015,0
310 bis unter 32514,5
325 bis unter 34014,0
340 bis unter 35513,5
355 bis unter 37013,0
370 bis unter 38512,5
385 bis unter 40012,0
400 bis unter 41511,5
415 bis unter 51511,0
515 bis unter 61510,5
615 bis unter 71510,0
715 bis unter 8159,5
815 bis unter 9159,0
915 bis unter 1.0158,5
1.015 bis unter 1.1158,0
1.115 bis unter 1.2157,5
1.215 bis unter 1.3157,0
1.315 bis unter 1.4156,5
1.415 bis unter 1.5156,0
1.515 bis unter 1.6155,5
1.615 bis unter 1.7155,0
1.715 bis unter 1.8154,5
1.815 bis unter 1.9154,0
1.915 bis unter 2.0153,5
2.015 bis unter 2.1153,0
2.115 bis unter 2.2152,5
2.215 bis unter 2.3152,0
2.315 bis unter 2.4151,5
2.415 bis unter 2.5151,0
2.515 bis unter 2.6150,5
ab 2.6150,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Grundschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Steht einer Schule mit mindestens 100 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
2. Hauptschule 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 3)
bis unter 18019,5 4)
180 bis unter 20019,0 5)
200 bis unter 22018,5
220 bis unter 24018,0
240 bis unter 26017,5
260 bis unter 28017,0
280 bis unter 30016,5
300 bis unter 32016,0
320 bis unter 34015,5
340 bis unter 36015,0
360 bis unter 38014,5
380 bis unter 40014,0
400 bis unter 42013,5
420 bis unter 44013,0
440 bis unter 46012,5
460 bis unter 48012,0
480 bis unter 50011,5
500 bis unter 52011,0
520 bis unter 67010,5
670 bis unter 82010,0
820 bis unter 9709,5
970 bis unter 1.1209,0
1.120 bis unter 1.2708,5
1.270 bis unter 1.4208,0
1.420 bis unter 1.5707,5
1.570 bis unter 1.7207,0
1.720 bis unter 1.8706,5
1.870 bis unter 2.0206,0
2.020 bis unter 2.1705,5
2.170 bis unter 2.3205,0
2.320 bis unter 2.4704,5
2.470 bis unter 2.6204,0
2.620 bis unter 2.7703,5
2.770 bis unter 2.9203,0
2.920 bis unter 3.0702,5
3.070 bis unter 3.2202,0
3.220 bis unter 3.3701,5
3.370 bis unter 3.5201,0
3.520 bis unter 3.6700,5
ab 3.6700,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Hauptschulzweig oder an der Hauptschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Hauptschule, auf die Schulform Realschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
3. Realschule 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 3)
bis unter 18018,5 4)
180 bis unter 20018,0 5)
200 bis unter 22017,5
220 bis unter 24017,0
240 bis unter 26016,5
260 bis unter 28016,0
280 bis unter 30015,5
300 bis unter 32015,0
320 bis unter 34014,5
340 bis unter 36014,0
360 bis unter 38013,5
380 bis unter 40013,0
400 bis unter 42012,5
420 bis unter 44012,0
440 bis unter 46011,5
460 bis unter 48011,0
480 bis unter 50010,5
500 bis unter 52010,0
520 bis unter 6709,5
670 bis unter 8209,0
820 bis unter 9708,5
970 bis unter 1.1208,0
1.120 bis unter 1.2707,5
1.270 bis unter 1.4207,0
1.420 bis unter 1.5706,5
1.570 bis unter 1.7206,0
1.720 bis unter 1.8705,5
1.870 bis unter 2.0205,0
2.020 bis unter 2.1704,5
2.170 bis unter 2.3204,0
2.320 bis unter 2.4703,5
2.470 bis unter 2.6203,0
2.620 bis unter 2.7702,5
2.770 bis unter 2.9202,0
2.920 bis unter 3.0701,5
3.070 bis unter 3.2201,0
3.220 bis unter 3.3700,5
ab 3.3700,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Realschulzweig oder an der Realschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Realschule, auf die Schulform Hauptschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
4. Oberschule 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 3)
bis unter 18017,5 4)
180 bis unter 20017,0 5)
200 bis unter 22016,5
220 bis unter 24016,0
240 bis unter 26015,5
260 bis unter 28015,0
280 bis unter 30014,5
300 bis unter 32014,0
320 bis unter 34013,5
340 bis unter 36013,0
360 bis unter 38012,5
380 bis unter 40012,0
400 bis unter 42011,5
420 bis unter 44011,0
440 bis unter 46010,5
460 bis unter 48010,0
480 bis unter 5009,5
500 bis unter 5209,0
520 bis unter 6708,5
670 bis unter 8208,0
820 bis unter 9707,5
970 bis unter 1.1207,0
1.120 bis unter 1.2706,5
1.270 bis unter 1.4206,0
1.420 bis unter 1.5705,5
1.570 bis unter 1.7205,0
1.720 bis unter 1.8704,5
1.870 bis unter 2.0204,0
2.020 bis unter 2.1703,5
2.170 bis unter 2.3203,0
2.320 bis unter 2.4702,5
2.470 bis unter 2.6202,0
2.620 bis unter 2.7701,5
2.770 bis unter 2.9201,0
2.920 bis unter 3.0700,5
ab 3.0700,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Oberschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Oberschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
5. Gymnasium, Kolleg 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 24015,5 3)
240 bis unter 26515,0 4)
265 bis unter 29014,5
290 bis unter 31514,0
315 bis unter 34013,5
340 bis unter 36513,0
365 bis unter 39012,5
390 bis unter 41512,0
415 bis unter 44011,5
440 bis unter 46511,0
465 bis unter 49010,5
490 bis unter 51510,0
515 bis unter 5409,5
540 bis unter 5659,0
565 bis unter 5908,5
590 bis unter 6158,0
615 bis unter 6407,5
640 bis unter 6657,0
665 bis unter 8156,5
815 bis unter 9656,0
965 bis unter 1.1155,5
1.115 bis unter 1.2655,0
1.265 bis unter 1.4154,5
1.415 bis unter 1.5654,0
1.565 bis unter 1.7153,5
1.715 bis unter 1.8653,0
1.865 bis unter 2.0152,5
2.015 bis unter 2.1652,0
2.165 bis unter 2.3151,5
2.315 bis unter 2.4651,0
2.465 bis unter 2.6150,5
ab 2.6150,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an dem Gymnasialzweig Unterricht erteilen.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
6. Abendgymnasium
Lehrkräftesollstunden 1)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 16015,5
160 bis unter 18015,0
180 bis unter 20014,5
200 bis unter 22014,0
220 bis unter 24013,5
240 bis unter 26013,0
260 bis unter 28012,5
280 bis unter 30012,0
300 bis unter 32011,5
320 bis unter 34011,0
340 bis unter 36010,5
360 bis unter 38010,0
380 bis unter 4009,5
400 bis unter 4209,0
420 bis unter 4408,5
440 bis unter 4608,0
460 bis unter 4807,5
480 bis unter 5007,0
500 bis unter 6006,5
600 bis unter 7006,0
700 bis unter 8005,5
800 bis unter 9005,0
900 bis unter 1.0004,5
1.000 bis unter 1.1004,0
1.100 bis unter 1.2003,5
1.200 bis unter 1.3003,0
1.300 bis unter 1.4002,5
1.400 bis unter 1.5002,0
1.500 bis unter 1.6001,5
1.600 bis unter 1.7001,0
1.700 bis unter 1.8000,5
ab 1.8000,0
1)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
7. Integrierte Gesamtschule 1)
Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 24016,5 3)
240 bis unter 27016,0 4)
270 bis unter 30015,5
300 bis unter 33015,0
330 bis unter 36014,5
360 bis unter 39014,0
390 bis unter 42013,5
420 bis unter 45013,0
450 bis unter 48012,5
480 bis unter 51012,0
510 bis unter 54011,5
540 bis unter 57011,0
570 bis unter 60010,5
600 bis unter 63010,0
630 bis unter 6609,5
660 bis unter 6909,0
690 bis unter 7208,5
720 bis unter 7508,0
750 bis unter 9007,5
900 bis unter 1.0507,0
1.050 bis unter 1.2006,5
1.200 bis unter 1.3506,0
1.350 bis unter 1.5005,5
1.500 bis unter 1.6505,0
1.650 bis unter 1.8004,5
1.800 bis unter 1.9504,0
1.950 bis unter 2.1003,5
2.100 bis unter 2.2503,0
2.250 bis unter 2.4002,5
2.400 bis unter 2.5502,0
2.550 bis unter 2.7001,5
2.700 bis unter 2.8501,0
2.850 bis unter 3.0000,5
ab 3.0000,0
1)
An einer Schule, die aus einer organisatorischen Zusammenfassung einer Grundschule mit einer Integrierten Gesamtschule besteht, richtet sich die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Integrierten Gesamtschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Integrierte Gesamtschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
3)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
4)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
8. Förderschule 1) 2)
Lehrkräftesollstunden 3)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 4)
bis unter 16018,5 5)
160 bis unter 18018,0 6)
180 bis unter 20017,5
200 bis unter 22017,0
220 bis unter 24016,5
240 bis unter 26016,0
260 bis unter 28015,5
280 bis unter 30015,0
300 bis unter 32014,5
320 bis unter 34014,0
340 bis unter 36013,5
360 bis unter 38013,0
380 bis unter 40012,5
400 bis unter 42012,0
420 bis unter 44011,5
440 bis unter 46011,0
460 bis unter 48010,5
480 bis unter 50010,0
500 bis unter 6009,5
600 bis unter 7009,0
700 bis unter 8008,5
800 bis unter 9008,0
900 bis unter 1.0007,5
1.000 bis unter 1.1007,0
1.100 bis unter 1.2006,5
1.200 bis unter 1.3006,0
1.300 bis unter 1.4005,5
1.400 bis unter 1.5005,0
1.500 bis unter 1.6004,5
1.600 bis unter 1.7004,0
1.700 bis unter 1.8003,5
1.800 bis unter 1.9003,0
1.900 bis unter 2.0002,5
2.000 bis unter 2.1002,0
2.100 bis unter 2.2001,5
2.200 bis unter 2.3001,0
2.300 bis unter 2.4000,5
ab 2.4000,0
1)
Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Förderschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Förderschule und auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei der Leitung eines Förderzentrums um drei Stunden.
3)
Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
4)
Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
5)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
6)
Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
9. Berufsbildende Schule
Lehrkräftesollstunden 1)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden 2)
bis unter 24016,5
240 bis unter 26516,0
265 bis unter 29015,5
290 bis unter 31515,0
315 bis unter 34014,5
340 bis unter 36514,0
365 bis unter 39013,5
390 bis unter 41513,0
415 bis unter 44012,5
440 bis unter 46512,0
465 bis unter 49011,5
490 bis unter 51511,0
515 bis unter 54010,5
540 bis unter 56510,0
565 bis unter 5909,5
590 bis unter 6159,0
615 bis unter 6408,5
640 bis unter 6658,0
665 bis unter 7657,5
765 bis unter 8657,0
865 bis unter 9656,5
965 bis unter 1.0656,0
1.065 bis unter 1.1655,5
1.165 bis unter 1.2655,0
1.265 bis unter 1.3654,5
1.365 bis unter 1.4654,0
1.465 bis unter 1.5653,5
1.565 bis unter 1.6653,0
1.665 bis unter 1.7652,5
1.765 bis unter 1.8652,0
1.865 bis unter 1.9651,5
1.965 bis unter 2.0651,0
2.065 bis unter 2.1650,5
ab 2.1650,0
1)
Die Lehrkräftesollstunden ergeben sich aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.
2)
Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
Fußnoten
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Grundschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Steht einer Schule mit mindestens 100 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁵) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Hauptschulzweig oder an der Hauptschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Hauptschule, auf die Schulform Realschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁵) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Realschulzweig oder an der Realschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Realschule, auf die Schulform Hauptschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁵) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Oberschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Oberschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁵) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an dem Gymnasialzweig Unterricht erteilen.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
¹) An einer Schule, die aus einer organisatorischen Zusammenfassung einer Grundschule mit einer Integrierten Gesamtschule besteht, richtet sich die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Integrierten Gesamtschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Integrierte Gesamtschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
²) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
³) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁴) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Förderschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Förderschule und auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
²) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei der Leitung eines Förderzentrums um drei Stunden.
³) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).
⁴) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
⁵) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
⁶) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.
¹) Die Lehrkräftesollstunden ergeben sich aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.
²) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

Anlage 3 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

(zu § 12 Abs. 5 )
1.
Lehrkräftesollstunden 1) der Schule Anrechnungsstunden je Schule
bis unter 5001
500 bis unter 1.0002
1.000 bis unter 1.5003
ab 1.5004
2.
An Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. Dies gilt auch für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen mit mindestens 500 Lehrkräftesollstunden.
3.
An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen, die eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart ( § 25 Abs. 1 NSchG ) und insgesamt mehr als 500 Lehrkräftesollstunden haben, können insgesamt zwei weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. Ist an der Zusammenarbeit eine Schule beteiligt, die weniger als 500 Lehrkräftesollstunden hat, so kann eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden.
1)
Bei den allgemein bildenden Schulen sind die Lehrkräftesollstunden die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Für die berufsbildenden Schulen ergeben sich die Lehrkräftesollstunden aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.
Fußnoten
¹) Bei den allgemein bildenden Schulen sind die Lehrkräftesollstunden die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Für die berufsbildenden Schulen ergeben sich die Lehrkräftesollstunden aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.

Anlage 4 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Belastungen

(zu § 14 Abs. 1 )
SchulformSchulbereichFaktor
123
Berufsbildende SchulenSekundarbereich II1,15
Gymnasien, Kollegs undSekundarbereich II2,0
Berufliche GymnasienSekundarbereich I0,5
AbendgymnasienSekundarbereich II3,5
IntegrierteSekundarbereich II2,0
GesamtschulenSekundarbereich I0,7
KooperativeSekundarbereich II2,0
GesamtschulenHauptschulzweig0,7
Realschulzweig0,5
Gymnasialzweig0,5
im Sekundarbereich I
OberschulenSekundarbereich II2,0
Sekundarbereich I0,6
RealschulenSekundarbereich I0,5
HauptschulenSekundarbereich I0,7
FörderschulenSekundarbereich I0,5
Primarbereich0,5
GrundschulenPrimarbereich0,3
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