Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
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Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

AV d. Nds. MdJ. v. 28.4.1970 (3851-I B 5.49)
Vom 28. April 1970 (Nds. Rpfl. S. 101)
Zuletzt geändert durch Abschnitt I der AV vom 24. Februar 2009 (Nds. Rpfl. S. 123)
- VORIS 32350 00 00 00 003 -
Bezug:
AV d. Nds. MdJ. v. 12.5.1959 - Nds. Rpfl. S. 123 -
RV v. 24.6.1961 - 5412/7-I 4.a 3-225/61 - (Vorschr.-Verz. 3 59 und 19 63)
Über die zur Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe zu verwendenden Vordrucke wird in Ausführung von § 52 Abs. 2 der Grundbuchverfügung vom 24.1.1995 - BGBl. I S. 114 - folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 HyGrRBriefAV

1. Für die Ausfertigung der Briefe dürfen nur die gemäß dieser AV gelieferten amtlichen Vordrucke A, B und C verwendet werden. Muster der Vordrucke sind in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegeben.
2.
a)
Als Muster für den sachlichen Inhalt der Briefe sind die Anlagen 3 bis 8 zur Grundbuchverfügung maßgebend (vgl. § 52 Abs. 1 der Grundbuchverfügung). Die äußere Form der Anlagen zur Grundbuchverfügung hat aus praktischen Gründen in den Briefvordrucken einige Änderungen erfahren. Soweit dies der Fall ist, muß der sachliche Inhalt der Form der Ausfertigungsvordrucke sinngemäß angepaßt und gegebenenfalls maschinenschriftlich eingefügt werden. Beispielsweise hat ein unter Verwendung des Vordrucks A hergestellter gemeinschaftlicher Hypothekenbrief im Eingang zu lauten: "Deutscher Hypothekenbrief über zusammen 3.000 Euro, eingetragen im Grundbuch von Trienach (Amtsgericht Schonberg) Blatt 86 Abteilung III Nr. 1 und 2 mit 2.500 und 500 Euro." Bei einem Teilhypothekenbrief kommt der Teilbetrag in das schraffierte Feld, nicht der Betrag der ursprünglichen ungeteilten Hypothek. Zwischen der schraffierten Betragszeile und den Wörtern "eingetragen im Grundbuch von" ist ein genügender freier Raum für notwendig werdende Zusätze gelassen (z.B. bei Teilhypotheken: Teilbetrag der Hypothek von ... Euro; bei Gesamtrechten: Gesamthypothek).
b)
Der Vordruck C ist zunächst für die in den Vordrucken A und B nicht vorgesehenen Fälle bestimmt, insbesondere für Briefe über Rentenschulden und Gesamtrentenschulden oder für Teilrentenschuldbriefe. Er kann aber auch in anderen Fällen verwendet werden, in denen nach ihrer besonderen Gestaltung die Benutzung der Vordrucke A und B nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Die für die Ausfüllung der Vordrucke A und B gegebenen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
3. (weggefallen)

Abschnitt 2 HyGrRBriefAV

4. Die bundeseinheitlich gestalteten Ausfertigungsvordrucke werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Jeder Vordruck trägt eine Gruppen- und Nummernbezeichnung. Die Gruppen werden durch die drei Arten der Vordrucke gebildet. Es entspricht die Gruppe 01 dem Vordruck A , die Gruppe 02 dem Vordruck B und die Gruppe 03 dem Vordruck C . Innerhalb jeder Gruppe erhalten die Vordrucke für das gesamte Bundesgebiet fortlaufende Nummern. Kann die Nummernfolge aus technischen oder sonstigen Gründen nicht fortgesetzt werden, so wird für den Vordruck eine neue Gruppe eröffnet, deren Zahl sich an die letzte bereits für die Zählung verwendete anschließt; die Auflage einer neuen Gruppe wird jeweils in der Niedersächsischen Rechtspflege bekanntgegeben werden.
5.
a)
Die Gruppe und die Nummer des verwendeten Ausfertigungsvordrucks sind in den Grundakten zu vermerken, sobald die Ausfertigung vollzogen ist. Wird ein Teilbrief hergestellt, so ist in ihm bei der Wiedergabe des bisherigen Briefes (vgl. Anlage 4 der Grundbuchverfügung), sofern dieser bereits nach Gruppe und Nummer bezeichnet ist, auch diese Bezeichnung mit aufzuführen.
b)
Andere Gerichte und Notare, die einen Teilbrief hergestellt haben, sind verpflichtet,
die Gruppe und die Nummer des Teilbriefs sowie den Betrag, auf den er sich bezieht,
zu ihren Akten zu vermerken und dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat,
mitzuteilen. Das Grundbuchamt hat diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefs in
den Grundakten zu vermerken.

Abschnitt 3 HyGrRBriefAV

6.
a)
Bei der Bestellung der Briefvordrucke verwenden die Amtsgerichte den von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellschein. Der Bestellschein ist auszufüllen und bis zum 30. Juni jeden Jahres dem Oberlandesgericht zu übersenden. Das Oberlandesgericht bestätigt die Bestellungen auf den Bestellscheinen und übersendet diese gesammelt für die Amtsgerichte seines Bezirks bis zum 20. Juli des Jahres an die Bundesdruckerei. Zeitgleich unterrichtet das Oberlandesgericht die Vordruckbeschaffungsstelle über die Gesamtmenge der für die Amtsgerichte seines Bezirks bestellten Briefvordrucke. Aus Gründen der Vereinfachung ist die Bundesdruckerei um Ausstellung einer Gesamtrechnung zu bitten. Rechnungsempfänger ist die Vordruckbeschaffungsstelle bei dem Amtsgericht Hannover.
b)
Die Bestellmenge soll so bemessen werden, dass Nachforderungen vermieden werden. Bei dringendem Bedarf ist unterjährig eine unmittelbare Bestellung durch die Amtsgerichte möglich. Das Oberlandesgericht sowie die Vordruckbeschaffungsstelle sind hiervon zeitgleich zu unterrichten. Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.
7. Die Auslieferung der Vordrucke durch die Bundesdruckerei erfolgt unmittelbar an die Amtsgerichte. Eine Kopie des Lieferscheins mit der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts ist unverzüglich an die Vordruckbeschaffungsstelle zu übersenden, die die Bezahlung veranlasst.
8. Den Vordruckbestand hat ein von dem Behördenvorstand zu bestimmender Beamter unter sicherem Verschluß zu verwahren. Mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Verwahrungsbeamten kann auch ein Angestellter beauftragt werden, der eine Geschäftsstelle für Grundbuchsachen verwaltet. Von dem Verwahrungsbeamten sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein anderes Gericht als das Grundbuchamt oder ein Notar ihrer zur Herstellung von Teilbriefen bedarf (§ 61 Abs. 1 GBO).

Abschnitt 4 HyGrRBriefAV

9.
a)
Der Verbleib eines jeden Vordrucks muß in einwandfreier Weise nachgewiesen werden können. Die Briefvordrucke dürfen daher nur dem Zugriff des Verwahrungsbeamten (vgl. Abschnitt III Nr. 8 Satz 1 und 2) zugänglich sein. Sie dürfen insbesondere nicht summarisch an die einzelnen Grundbuchabteilungen abgegeben und dort zum allmählichen Verbrauch aufbewahrt werden.
b)
Der Verwahrungsbeamte hat für die Vordruckarten A , B und C je eine Nachweisung zu führen, die nach dem Muster der Anlage 4 einzurichten ist.
Die Nachweisungen sind dauernd aufzubewahren.
10. Empfänger des Vordrucks im Sinne der Spalten 6 und 7 der Ausgabenachweisung ( Anlage 4 ) ist, wenn das Grundbuchamt selbst den Brief erteilt, der Beamte oder Angestellte, dem die Herstellung der Reinschrift des Briefes obliegt. Wird ein Teilbrief von einem anderen Gericht oder von einem Notar hergestellt (vgl. Abschnitt III Nr. 8 Satz 3), so sind diese als Empfänger zu bezeichnen. In Spalte 5 ist dann ihre Geschäftsnummer anzugeben, und statt der Unterzeichnung in Spalte 7 genügt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das zu Sammelakten zu nehmen ist; in Spalte 7 ist gegebenenfalls auf die Sammelakten zu verweisen.
11. Wird ein Vordruck unverwendbar (z.B. wegen Beschmutzung, Verschreibens usw.), so ist er an den Verwahrungsbeamten zurückzugeben und von diesem unter Beteiligung eines vom Behördenvorstand bestimmten weiteren Beamten alsbald zu vernichten. Die Vernichtung ist in Spalte 8 der Ausgabenachweisung ( Anlage 4 ) hinter dem Aushändigungsvermerk von beiden Beamten zu bescheinigen.
12. Die Nachweisungen und die Belege dazu sind jährlich mindestens einmal von dem Behördenvorstand oder einem von ihm beauftragten Beamten zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Vordrucke unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden und ob die nach der Nachweisung nicht verausgabten Vordrucke als Bestand vorhanden sind.
13. Am Schluß eines jeden Kalenderjahres hat der Verwahrungsbeamte zu prüfen, ob der buchmäßige und der tatsächliche Bestand übereinstimmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Nachweisung unter dem Abschluß schriftlich niederzulegen. Der sich ergebende tatsächliche Bestand ist in der Nachweisung über den Eingang für das nächste Kalenderjahr vorzutragen.

Abschnitt 5 HyGrRBriefAV

14. Diese Verfügung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.
15. Am 1. Juni 1970 etwa noch vorhandene Bestände alter Vordrucke sind unter Fortführung der für sie angelegten Nachweisungen aufzubrauchen.
16. Die AV v. 12.5.1959 - Nds. Rpfl. S. 123 - und die RV v. 24.6.1961 - 5412/7-I 4.a 3-225/61 - (Vorschr.-Verz. 3 59 und 19 63) werden aufgehoben.

Abschnitt 6 HyGrRBriefAV

(weggefallen)

Anlage 1 HyGrRBriefAV

Gruppe 01 Nr.
DeutscherHypothekenbriefüber
________________________________
eingetragen im Grundbuch von
Vordruck A.Ausfertigung eines Hypothekenbriefs (gemeinschaftlichen Hypothekenbriefs, Teilhypothekenbriefs, Gesamthypothekenbriefs)

Anlage 2 HyGrRBriefAV

Gruppe 02 Nr.
DeutscherGrundschuldbriefüber
________________________________
eingetragen im Grundbuch von
Vordruck B.Ausfertigung eines Grundschuldbriefs (gemeinschaftlichen Grundschuldbriefs, Teilgrundschuldbriefs, Gesamtgrundschuldbriefs)

Anlage 3 HyGrRBriefAV

Gruppe 03 Nr.
Deutscherüber
________________________________
eingetragen im Grundbuch von
Vordruck C.Ausfertigung eines Grundpfandbriefs

Anlage 4 HyGrRBriefAV

Amtsgericht (Grundbuchamt) ......................................
NACHWEISUNGüber den Vordruck ..........................................................
EINGANG
Lfd. Nr.Von der Bundesdruckerei erhaltenBemerkungen
amStückGruppeNummern
123456
AUSGANG
AusgegebenNamensunterschriftBemerkungen
Lfd. Nr.anden Vordruckzu Geschäfts-nummer andes Empfängers;Hinweis auf die Quittung
GruppeNummer
12345678
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