Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. S. 214 - VORIS 20411 01 59 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 633)
Auf Grund des § 87 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. November 1995 (Nds. GVBl. S. 427), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. November 1995 (Nds. GVBl. S. 427), wird verordnet:
§ 1 DJubVO
(1) Beamtinnen und Beamte können anlässlich ihres Dienstjubiläums bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Jubiläumsdienstzeit von ihrem Dienstherrn durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden.
(2) Ist bei der Versetzung zu einem niedersächsischen Dienstherrn oder bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, aber nach den Vorschriften des bisherigen Dienstherrn oder nach den Tarifvereinbarungen noch keine Ehrung vorgenommen worden, so kann sie nach der Versetzung oder Ernennung erfolgen.
(3) Wird die Jubiläumsdienstzeit während einer Beurlaubung ohne Bezüge vollendet, so erfolgt die Ehrung bei Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit.
§ 2 DJubVO
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro, nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro, nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.
§ 3 DJubVO
(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) .
(2) Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind nicht zu berücksichtigen:
1.
Zeiten, in denen weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstherrn nach Absatz 1 bestand,
2.
Zeiten eines Ausbildungs- oder hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Dienstherrn nach Absatz 1, in denen ein Anspruch weder auf Besoldung noch auf Unterhaltsbeihilfe noch auf Arbeitsentgelt besteht, ausgenommen
a)
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
b)
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister und Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und nahen Angehörigen,
c)
Zeiten eines Urlaubs, in denen weder Besoldung noch Unterhaltsbeihilfe noch ein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hatte, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
d)
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
e)
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
f)
Zeiten einer Arbeitsbefreiung durch den Arbeitgeber ohne Anspruch auf ein Arbeitsentgelt
bis zu zwei Wochen und
g)
Zeiten mit Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, sowie
3.
Zeiten, die in § 26 NBesG genannt werden.
§ 4 DJubVO
(1) Die Ehrung entfällt,
1.
wenn aus demselben Anlass schon eine Ehrung vorgenommen worden ist,
2.
wenn das Verhalten der Beamtin oder des Beamten sie nicht rechtfertigt, insbesondere wenn eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt oder eine Gehaltskürzung wegen § 15 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, es sei denn, dass die Tilgungsfrist abgelaufen oder seit der Rechtskraft des Urteils über eine nicht tilgungsfähige Disziplinarmaßnahme ein der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist.
(2) Solange ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt oder wenn Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen, ist die Entscheidung über die Ehrung zurückzustellen. Der Eintritt in den Ruhestand steht einer nachträglichen Ehrung nicht entgegen.
§ 5 DJubVO
Die Entscheidung über die Ehrung trifft
1.
bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten
a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, sofern für die Ernennung die Landesregierung zuständig ist,
b)
die Mittelbehörde in ihrem Geschäftsbereich für alle Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A,
c)
im Übrigen die Stelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen,
2.
bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 6 DJubVO
Die Vorschriften dieser Verordnung für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten für Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend.
§ 7 DJubVO
Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor dem 1. November 2022 bekannt gegeben worden sind, bleiben unverändert. Wird eine Neuberechnung erforderlich, so ist § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nur auf die Zeiten anzuwenden, die nach der letzten Berechnung der Jubiläumsdienstzeit eingetreten sind.
§ 8 DJubVO
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 26. März 1971 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 509), außer Kraft.
Hannover, den 23. April 1996
Die Niedersächsische Landesregierung
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