VollzBeaMVollzVO
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Verordnung über die Bestellung von Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VollzBeaMVollzVO)

Verordnung über die Bestellung von Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VollzBeaMVollzVO)

Vom 22. November 2022 (Nds. GVBl. S. 718 - VORIS 34140 -)
Aufgrund des § 3a Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Sachkunde2
Zuverlässigkeit3
Verfahren der Bestellung4
Inkrafttreten5

§ 1 VollzBeaMVollzVO - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges, die zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden, sowie das Verfahren der Bestellung.

§ 2 VollzBeaMVollzVO - Sachkunde

(1) 1 Über die für die Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamtin oder Verwaltungsvollzugsbeamter im Maßregelvollzug erforderliche Sachkunde verfügt, wer ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und aufgrund der vermittelten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dazu befähigen, die Tätigkeit im Maßregelvollzug selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und grundrechtseinschränkende Maßnahmen gemäß den rechtlichen Anforderungen anzuordnen und zu vollziehen. 2 Reichen die im Hochschulstudium oder in der Berufsausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte nicht aus, um die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen, so kann die erforderliche Sachkunde auch vorliegen, wenn die erforderlichen rechtlichen und medizinisch fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine staatlich anerkannte Unterweisung vermittelt werden oder durch langjährige gleichwertige Berufserfahrung im Maßregelvollzug ausgeglichen werden.
(2) Über die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 verfügt in der Regel, wer einer der folgenden Berufsgruppen angehört:
1.
Ärztinnen und Ärzte,
2.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
4.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
5.
Personen, die an einer Universität im Studienbereich Psychologie ein Bachelorstudium und Masterstudium oder ein Diplomstudium abgeschlossen haben,
6.
Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes ,
7.
Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes ,
8.
Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes ,
9.
Personen mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" zu führen,
10.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
11.
Personen mit der staatlichen Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.),
12.
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Fachschulabschluss,
13.
staatlich anerkannte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten.

§ 3 VollzBeaMVollzVO - Zuverlässigkeit

1 Über die für die Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamtin oder Verwaltungsvollzugsbeamter im Maßregelvollzug erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, wer erwarten lässt, die Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes zu beachten. 2 Diese Anforderung erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens ( § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ) oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist.

§ 4 VollzBeaMVollzVO - Verfahren der Bestellung

(1) 1 Die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten erfolgt auf Vorschlag des Trägers der Maßregelvollzugseinrichtung. 2 Der Vorschlag ist an das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen zu richten. 3 Er muss die folgenden Angaben über die vorgeschlagene Person enthalten:
1.
Doktorgrad,
2.
Geschlecht,
3.
Vornamen,
4.
Familienname und Geburtsname,
5.
Geburtsdatum,
6.
private Anschrift und Telefonnummer,
7.
Arbeitgeber und Arbeitsort,
8.
Beruf,
9.
gewünschtes Datum der Bestellung.
4 Beizufügen ist eine Erklärung der vorgeschlagenen Person über ihr Einverständnis mit einer Bestellung und darüber, dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Vorlage beim Maßregelvollzugszentrum gestellt hat.
(2) Die zum Nachweis der Sachkunde nach § 2 erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(3) 1 Der Prüfung der Zuverlässigkeit wird ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zugrunde gelegt. 2 Dem erweiterten Führungszeugnis stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), anzuerkennen sind. 3 Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4 Sind die Unterlagen nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5 Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden.
(4) Das Maßregelvollzugszentrum prüft, ob die vorgeschlagene Person über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt, und legt dem Fachministerium die eingereichten Unterlagen mit einem Entscheidungsvorschlag vor.
(5) 1 Die Bestellung wird unwirksam, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung endet. 2 Der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung hat das Maßregelvollzugszentrum über eine Beendigung nach Satz 1 und über ihm bekannt gewordene Tatsachen, die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde oder Zuverlässigkeit der bestellten Person wecken können, unverzüglich zu unterrichten. 3 Das Maßregelvollzugszentrum unterrichtet unverzüglich das Fachministerium und macht in den Fällen bestehender Zweifel nach Satz 2 einen Entscheidungsvorschlag.

§ 5 VollzBeaMVollzVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 22. November 2022
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Behrens Ministerin
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