WeSchVO
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Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen

Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen

Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 22410 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen1a
Leistungsbewertung2
Grundsätze für die Versetzung3
Verfahrensvorschriften4
Ausgleich5
Anforderungen an Ausgleichsfächer6
Versetzung infolge einer Nachprüfung7
Prüfungsausschuss für die Nachprüfung8
Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung9
Überspringen eines Schuljahrgangs10
Freiwilliges Zurücktreten11
Übergang12
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Grundschule
Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe13
Aufrücken am Ende der Eingangsstufe14
Wiederholung des 4. Schuljahrgangs15
Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs16
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Hauptschule
Ausgleich17
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Realschule
Ausgleich18
Aufrücken19
Überweisung20
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Oberschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften21
Ausgleich, Versetzung22
Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Gymnasium
Aufrücken23
Überweisung24
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften25
Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig26
Achter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Förderschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften27
Ausgleich28
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie29
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig, zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs und zum freiwilligen Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie30
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie31
Inkraftstreten32
(1) Red. Anm.:
SVBl. Nr. 6/2016 S. 332
(2) Red. Anm.:
SVBl. Nr. 3/2022 S. 126
(3) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 WeSchVO - Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen, jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II des Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 1a WeSchVO - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1.
Versetzung:
der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann,
2.
Aufrücken:
der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz,
3.
Übergang:
der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz,
4.
Überweisung:
der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform,
5.
zielgleicher Unterricht:
der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören an allgemein bildenden Schulen nach denselben Kerncurricula wie für Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
6.
zieldifferenter Unterricht:
der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
a)
im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule, wobei die Leistungsanforderungen von diesen Kerncurricula abweichen können, oder
b)
im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

§ 2 WeSchVO - Leistungsbewertung

Für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die mit Noten bewertet werden, sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 3 WeSchVO - Grundsätze für die Versetzung

(1) 1 In den folgenden Schulformen finden am Ende der angegebenen Schuljahrgänge Versetzungen statt:
________________________________________________________________
SchulformSchuljahrgang
________________________________________________________________
Grundschule2. und 3.
Hauptschule5. bis 9.
Realschule5. bis 9.
Oberschule6. bis 9.
Gymnasium5. bis 10.
Kooperative Gesamtschule
im Hauptschulzweig5. bis 9.
im Realschulzweig5. bis 9.
im Gymnasialzweig5. bis 10.
Förderschule mit zielgleichem Unterricht
im Primarbereich2. und 3.
im Sekundarbereich I5. bis 9.
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen8.
2 Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
(2) Die Oberschule kann entscheiden, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des 6. Schuljahrgangs abweichend von Absatz 1 Satz 1 aufrücken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 rückt eine Schülerin oder ein Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
(4) 1 Soweit am Ende eines Schuljahrgangs der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang in Form einer Versetzung stattfindet, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen
1.
in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit der Note "ausreichend" oder
2.
in einem Fach mit der Note "mangelhaft" und in allen anderen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. 2 Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der §§ 5 , 6 , 17 bis 19 , des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 28 ausgeglichen werden. 3 Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, kann die Klassenkonferenz beschließen, dass es bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern eines Ausgleichs nicht bedarf.

§ 4 WeSchVO - Verfahrensvorschriften

(1) 1 Der Entscheidung über die Versetzung sind die am Ende des Schuljahres für das Zeugnis vorgesehenen Noten zugrunde zu legen. 2 Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der im gesamten Schuljahr unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.
(2) 1 Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen. 2 Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann.
(3) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende des 1. Schulhalbjahres Noten erhalten hat, die eine Versetzung nicht ermöglichen, nach dem 30. April an eine andere Schule derselben Schulform, so bedarf die Versetzung am Ende des Schuljahres der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 5 WeSchVO - Ausgleich

(1) 1 Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern können ausgeglichen werden:
1.
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder
2.
ungenügende Leistungen in einem Fach durch
a)
mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder
b)
mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.
2 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, können bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach durch mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden.
(2) 1 Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, hängt von ihrer pflichtgemäßen Beurteilung ab, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. 2 In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

§ 6 WeSchVO - Anforderungen an Ausgleichsfächer

(1) 1 Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Stundentafel höchstens eine Stunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 2 Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. 3 Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel eine verbindliche Stundenzahl nicht vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
(2) An der Realschule, am Gymnasium, im Realschulzweig und im Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sowie an der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen nur untereinander ausgeglichen werden.

§ 7 WeSchVO - Versetzung infolge einer Nachprüfung

(1) 1 Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler versetzt ist, wenn sie oder er eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer besteht. 2 Bestimmt die Klassenkonferenz in dem Beschluss nach Satz 1 nicht zugleich das Fach, in dem die Nachprüfung stattfindet, so ist die Auswahl des Faches den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler überlassen. 3 Vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ist der Schule mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Fach die Möglichkeit der Nachprüfung genutzt wird. 4 Ein Fach ist von der Nachprüfung ausgeschlossen, wenn in ihm bereits in den vorausgegangenen zwei Zeugnissen die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erteilt wurde.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur gefasst werden, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler nach einem Bestehen der Nachprüfung im nächsthöheren Schuljahrgang erfolgreich mitarbeitet; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht gefasst werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist,
2.
bereits einmal infolge einer Nachprüfung versetzt worden ist oder
3.
in dem Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat.

§ 8 WeSchVO - Prüfungsausschuss für die Nachprüfung

1 Zur Durchführung der Nachprüfung beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, dem als stimmberechtigte Mitglieder angehören:
1.
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung nicht unterrichtet hat, als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine prüfende Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung unterrichtet haben sollte, und
3.
eine weitere Lehrkraft.
2 Auf Verlangen einer Schülerin oder eines Schülers mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung soll dem Prüfungsausschuss zusätzlich ein beratendes Mitglied angehören, das über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik möglichst in der für den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an sonderpädagogischer Unterstützung einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung verfügt. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Einzelfällen in der mündlichen Prüfung ( § 9 Abs. 1 und 3 ) den Vorsitz übernehmen und ist dann zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied. 4 Die Übernahme des Vorsitzes teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Schülerin oder dem Schüler vor Beginn der mündlichen Prüfung mit. 5 Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds
den Ausschlag. 6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der mündlichen Prüfung auch teilnehmen, ohne den Vorsitz zu übernehmen; in diesem Fall ist sie oder er zusätzliches beratendes Mitglied.

§ 9 WeSchVO - Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung

(1) Wurden in dem Fach der Nachprüfung im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet, so besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, im Übrigen nur aus einer mündlichen Prüfung.
(2) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit mit dem Schwierigkeitsgrad einer im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle angefertigten Arbeit. 2 Die prüfende Lehrkraft bestimmt die Aufgabe. 3 Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und der weiteren Lehrkraft des Prüfungsausschusses bewertet. 4 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5 Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.
(3) 1 Das Thema der mündlichen Prüfung muss im betreffenden Schuljahr eingehend behandelt worden sein. 2 Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, wenn sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist; im Übrigen dauert sie etwa 20 Minuten. 3 Die Schülerin oder der Schüler erhält für die mündliche Prüfung etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit unter Aufsicht. 4 Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens der Note "gut" bewertet wurde.
(4) Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird nach einem Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss bewertet; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) 1 Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsteil mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist. 2 Im Zeugnis des betreffenden Schuljahres wird für das Fach der Nachprüfung die Note "ausreichend" eingetragen.
(6) Besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und ist die Leistung in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so wird die Nachprüfung nicht fortgesetzt.

§ 10 WeSchVO - Überspringen eines Schuljahrgangs

Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.

§ 11 WeSchVO - Freiwilliges Zurücktreten

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.
(2) 1 Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. 2 Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.
(3) 1 Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. 2 Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.
(4) Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

§ 12 WeSchVO - Übergang

(1) 1 Die Berechtigung zum Übergang besteht für einen Wechsel
1.
von der Hauptschule an die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt,
2.
von der Hauptschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache jeweils mindestens die Note "gut" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist, sowie
3.
von der Realschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.
2 Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang. 3 Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. 4 Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. 5 Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt. 6 Die Schule berät die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler bei der Entscheidung über den Übergang. 7 Für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers beschließt die Klassenkonferenz, ob ein Übergang möglich ist
1.
von der Grundschule auf eine Förderschule,
2.
von einer Förderschule auf eine Grundschule,
3.
von der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, dem Gymnasium, der Gesamtschule oder der Förderschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen oder
4.
zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule.
2 Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz sind die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und Fächer der aufnehmenden Schulform oder des anderen Schulzweiges. 3 Beschließt die Klassenkonferenz, dass der Übergang möglich ist, so bestimmt sie die andere Schulform oder den anderen Schulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. 4 Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.

§§ 13 - 16, Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Grundschule

§ 13 WeSchVO - Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe

(1) 1 Am Ende des 2. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn sie oder er über mindestens ausreichende Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik verfügt. 2 An der Grundschule, die die Eingangsstufe führt, beschließt die Klassenkonferenz, in welchem Zeitraum die Schülerin oder der Schüler die Eingangsstufe durchläuft. 3 Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz ist die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1 Am Ende des 3. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2 Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei der in Satz 1 genannten Fächer nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so kann von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auch ausgegangen werden, wenn die Leistungen in zwei Fächern mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügen. 4 Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, so kann dennoch von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang ausgegangen werden, wenn die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers dies erwarten lässt; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an der Grundschule zieldifferent unterrichtet werden, findet abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Versetzung nicht statt; die Schülerinnen und Schüler rücken auf.

§ 14 WeSchVO - Aufrücken am Ende der Eingangsstufe

Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Grundschule, die die Eingangsstufe führt, rückt am Ende der Eingangsstufe in den 3. Schuljahrgang auf, wenn sie oder er die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen hat.

§ 15 WeSchVO - Wiederholung des 4. Schuljahrgangs

(1) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler muss den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn die Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2 Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn sie oder er am Ende des 4. Schuljahrgangs nicht über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, nicht anzuwenden.
(2) 1 Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich ist, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei Fächern mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind und eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 WeSchVO - Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs

Für die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen können die Schulbehörden landesweite Anmeldetermine und Grundsätze für das Anmeldeverfahren festlegen.

§ 17, Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Hauptschule

§ 17 WeSchVO - Ausgleich

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Hauptschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Kursen auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse) als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Kursen auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.
(2) § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist an der Hauptschule für die Versetzung am Ende der 5. bis 8. Schuljahrgänge auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

§§ 18 - 20, Vierter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Realschule

§ 18 WeSchVO - Ausgleich

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Realschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

§ 19 WeSchVO - Aufrücken

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, rückt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nicht beschließt.

§ 20 WeSchVO - Überweisung

Die aufnehmende Schule übernimmt die Schülerin oder den Schüler, die oder der von der Realschule nach § 59 Abs. 4 Satz 3 NSchG überwiesen worden ist, in den nächsthöheren Schuljahrgang.

§§ 21 - 22, Fünfter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Oberschule

§ 21 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für den Hauptschulzweig der Oberschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Oberschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Oberschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 22 WeSchVO - Ausgleich, Versetzung

(1) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nicht nach Schulzweigen gegliederten Oberschule unterrichtet werden, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden. 2 Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann in nur einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung anstelle einer befriedigenden Leistung auch eine ausreichende Leistung in einem Kurs auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in einem E-Kurs oder in einem G-Kurs herangezogen werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen unterrichtet werden, können über Absatz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 hinaus bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen übrigen Fächern auch ausgeglichen werden:
1.
mangelhafte Leistungen in drei Fächern, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern oder
2.
ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in einem weiteren Ausgleichsfach oder durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern.
(3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in G-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit
1.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
2.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.
2 Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(4) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit
1.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
2.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.
2 Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(5) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Z-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0, in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist. 2 Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(6) Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Absätzen 3 bis 5 wie folgt berücksichtigt:
1.
eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im
E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs,
2.
eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs,
3.
eine Note im G-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im E-Kurs sowie
4.
eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note
im G-Kurs als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Z-Kurs.

§§ 23 - 24, Sechster Abschnitt - Besondere Vorschriften für das Gymnasium

§ 23 WeSchVO - Aufrücken

§ 19 gilt entsprechend.

§ 24 WeSchVO - Überweisung

Für die Überweisung an eine Schule einer anderen Schulform, an der der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, der Erweiterte Sekundarabschluss I oder der Hauptschulabschluss erworben werden kann, gilt § 20 entsprechend.

§§ 25 - 26, Siebenter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule

§ 25 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für den Hauptschulzweig der Kooperativen Gesamtschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 26 WeSchVO - Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer anderen Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mangelhafte Leistungen wie folgt ausgeglichen werden:
1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
a)
im Hauptschulzweig oder Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das
Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen
in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen
in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, und
b)
im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des
Gymnasiums zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung
durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten
Gesamtschule zugrunde liegt;
2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
a)
im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mangelhafte
Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens gute Leistungen
in einem Kurs des Realschulzweigs,
b)
im Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs oder mangelhafte
Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende
Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mindestens gute Leistungen in einem
Kurs des Hauptschulzweigs und
c)
im Hauptschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Hauptschulzweigs oder
mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens
ausreichende Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer geringeren Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, sind ausreichende Leistungen in diesem Fach auszugleichen, wenn in einem anderen Fach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(3) 1 Für Schülerinnen und Schüler, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule unterrichtet werden, besteht unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 eine Berechtigung zum Wechsel in einen anderen Schulzweig. 2 Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene erteilt als es der Schulzweigzugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers entspricht, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 12 Abs. 1 wie folgt berücksichtigt:
1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
a)
eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, als
eine um eine Stufe bessere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten
Gesamtschule zugrunde liegt, und
b)
eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde
liegt, als eine um eine Stufe schlechtere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum
des Gymnasiums zugrunde liegt;
2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
a)
eine Note im Gymnasialzweig als eine um zwei Stufen bessere Note im Hauptschulzweig
und eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Hauptschulzweig,
b)
eine Note im Gymnasialzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Realschulzweig,
c)
eine Note im Hauptschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Realschulzweig
sowie
d)
eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Gymnasialzweig
und eine Note im Hauptschulzweig als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Gymnasialzweig.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die an Kooperativen Gesamtschulen unterrichtet werden, welche in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilen, gelten für den Ausgleich und den Wechsel in einen anderen Schulzweig die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§ 27 - 28, Achter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Förderschule

§ 27 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für Förderschulen, ausgenommen die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sind die Vorschriften dieser Verordnung für die Schulform entsprechend anzuwenden, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen.

§ 28 WeSchVO - Ausgleich

An der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

§§ 29 - 32, Neunter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 29 WeSchVO - Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 gilt für Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, dass
1.
abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 1 mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertete Leistungen nicht berücksichtigt werden und abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht des Ausgleichs bedürfen,
2.
für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 22 Abs. 3 bis 5 nur Noten berücksichtigt werden, die den Notendurchschnitt verbessern, und
3.
mit der Note "mangelhaft" bewertete Leistungen nicht als mangelhafte Leistungen in
einem anderen Fach im Sinne des § 26 Abs. 2 gelten.
(2) 1 Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 17 Abs. 1, den §§ 18 und 22 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 bedarf es nicht. 2 Von einer erfolgreichen Mitarbeit ist auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 auszugehen.
(3) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 weder eines Ausgleichs noch einer Entscheidung der Klassenkonferenz.
(4) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs, die oder der am Ende des Schuljahres 2019/2020 wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, hat Anspruch auf eine Nachprüfung. 2 Mit dem Bestehen der Nachprüfung ist die Schülerin oder der Schüler versetzt. 3 Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler im 9. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat. 4 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen, ob und in welchem der beiden Fächer die Nachprüfung abgelegt werden soll. 5 Die Nachprüfung ist bis zum 30. September 2020 durchzuführen. 6 § 7 findet keine Anwendung.
(5) 1 Für den Übergang im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 werden die Noten "mangelhaft" und "ungenügend" in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 3 nicht berücksichtigt. 2 Andere Noten in einem Fach nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verbessern.
(6) 1 Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 8. Schuljahrgangs am Ende des Schuljahres 2019/2020 einen der beiden für den Übergang erforderlichen Notendurchschnitte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht, so hat sie oder er Anspruch auf das Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer. 2 Die Auswahl des Fachs obliegt den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. 3 Die Zusatzleistung ist von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr 2019/2020 in dem Fach unterrichtet hat, und einer zweiten Lehrkraft, die das Fach an der Schule unterrichtet, zu bewerten. 4 Aus der Note in dem Fach und der Note für die Zusatzleistung wird nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen eine neue Note gebildet, die für die Berechnung des Notendurchschnitts maßgeblich ist. 5 Die Zusatzleistung wird nach Entscheidung der Schule in einer mündlichen Prüfung oder durch eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit erbracht. 6 Eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit kann insbesondere sein
1.
ein Beitrag in einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb,
2.
eine Hausarbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des
Schuljahres 2019/2020 bezieht und
3.
eine in dem Schuljahr 2019/2020 erbrachte Praktikumsleistung oder eine fachpraktische
Arbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres
2019/2020 bezieht, und eine Dokumentation dazu.
(7) Für den Wechsel nach § 26 Abs. 3 am Ende des Schuljahres 2019/2020 gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.
(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 muss eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2019/2020 den 4. Schuljahrgang besucht hat, diesen nicht wiederholen, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 vorliegen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 2 bedarf es nicht.

§ 30 WeSchVO - Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig, zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs und zum freiwilligen Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Im Schuljahr 2020/2021 besteht die Nachprüfung abweichend von § 9 Abs. 1 auch dann nur aus einer mündlichen Prüfung, wenn in dem Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet wurden.
(2) 1 Für ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 finden die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 keine Anwendung. 2 Ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 steht einem freiwilligen Zurücktreten in demselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 und einem freiwilligen Zurücktreten im folgenden Schuljahrgang im Schuljahr 2022/2023 nicht entgegen. 3 Der Antrag auf ein freiwilliges Zurücktreten muss im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 vor dem 1. Juni 2021, bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 im 9. oder 10. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen haben, vor dem 1. Mai 2021 gestellt werden.
(3) Stellt die Klassenkonferenz das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 nach dem 22. März 2021 fest, so besucht die Schülerin oder der Schüler den Schuljahrgang bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 weiter und durchläuft denselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 erneut.
(4) 1 Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2 Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3 Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 31 WeSchVO - Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1 Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 Abs. 2 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden sind. 2 Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3 Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 32 WeSchVO - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2014 (Nds. GVBl. S. 241), außer Kraft.
Hannover, den 3. Mai 2016
Niedersächsisches Kultusministerium
H e i l i g e n s t a d t Ministerin
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