ÜZVO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO)

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZVO) *)

Vom 12. September 2002 (Nds. GVBl. S. 392 - VORIS 21072 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758)
Aufgrund des § 28 Abs. 7 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 1 ÜZVO

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und den folgenden Angaben:
1.
der Name
a)
des Herstellers und, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellungswerk nicht ermöglicht, zusätzlich des Herstellungswerks oder
b)
des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellungswerks,
wobei die Angabe des Herstellungswerks verschlüsselt erfolgen darf, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellungswerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
2.
als Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
a)
die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regeln,
b)
die Bezeichnung "Z" für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung "P" für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung "ZiE" für eine Zustimmung im Einzelfall und die Angabe der Behörde, die die Zustimmung erteilt hat,
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, wenn sie nicht schon durch die Angabe der Kurzbezeichnung nach Nummer 2 Buchst. a ausreichend erkennbar angegeben sind, und
4.
das Bildzeichen oder die Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung
einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit nur einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2 ÜZVO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 20. März 1996 (Nds. GVBl. S. 76) außer Kraft.
Hannover, den 12. September 2002
Niedersächsisches Innenministerium
B a r t l i n g Minister
Markierungen
Leseansicht