Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Vom 29. November 2013 (Nds. GVBl. S. 267 - VORIS 20441 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275)
Aufgrund
des § 20 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), und
des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zuordnung der Ämter auf Zeit, Amtszulagen | 1 |
(weggefallen) | 2 |
Aufwandsentschädigungen | 3 |
Einwohnerzahlen | 4 |
Übergangsvorschriften | 5 |
Inkrafttreten | 6 |
§ 1 NKBesVO - Zuordnung der Ämter auf Zeit, Amtszulagen
(1) 1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Samtgemeinden werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl der Gemeinde oder Samtgemeinde | Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter | Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter | Weitere Ämter auf Zeit |
---|---|---|---|
bis 10.000 | B 1 | - | - |
10.001 bis 15.000 | B 2 | A 15 | - |
15.001 bis 20.000 | B 3 | A 16 | - |
20.001 bis 30.000 | B 4 | B 2 | A 16 |
30.001 bis 40.000 | B 5 | B 3 | B 2 |
40.001 bis 60.000 | B 6 | B 4 | B 3 |
60.001 bis 100.000 | B 7 | B 5 | B 4 |
100.001 bis 200.000 | B 8 | B 6 | B 5 |
200.001 bis 400.000 | B 9 | B 7 | B 6 |
über 400.000 | B 9 | B 8 | B 7. |
2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl bis 10.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 . 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl über 400.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 .
(2) 1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise und der Region Hannover werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl | Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter | Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter | Weitere Ämter auf Zeit | |
---|---|---|---|---|
Landkreis | bis 75.000 | B 5 | B 3 | B 2 |
75.001 bis 150.000 | B 6 | B 4 | B 3 | |
150.001 bis 300.000 | B 7 | B 5 | B 4 | |
über 300.000 | B 8 | B 6 | B 5 | |
Region Hannover | B 9 | B 8 | B 7. |
2 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 .
(3) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit des Regionalverbandes Großraum Braunschweig, des Bezirksverbandes Oldenburg, des Zweckverbandes "Veterinäramt JadeWeser" und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet:
Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor, Verbandsgeschäftsführerin oder Verbandsgeschäftsführer | Allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter | |
---|---|---|
Regionalverband Großraum Braunschweig | B 5 | B 4 |
Bezirksverband Oldenburg | B 2 | - |
Zweckverband "Veterinäramt JadeWeser" | B 2 | - |
Zweckverband Abfallwirtschaft Celle | A 16 | -. |
(4) 1 Ändert sich die nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 4 maßgebende Einwohnerzahl, so ändert sich die Zuordnung der Ämter ab dem 1. Januar des auf den Stichtag für die Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl folgenden Jahres. 2 Eine niedrigere Zuordnung bleibt jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit unberücksichtigt.
§ 2 NKBesVO
(weggefallen)
§ 3 NKBesVO - Aufwandsentschädigungen
(1) 1 Eine Aufwandsentschädigung wird den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig und der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer bei dem Bezirksverband Oldenburg unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ( NBesG ) genannten Voraussetzungen gewährt. 2 Sie kann unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBesG genannten Voraussetzungen auch gewährt werden
1.
den weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
2.
sonstigen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
a)
mit der allgemeinen Stellvertretung oder allgemeinen Vertretung der in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten beauftragt sind,
b)
Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wahrgenommen
werden, oder
c)
in der Funktion einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters tätig sind.
(2) 1 Bei den Kommunen werden folgende monatliche Festbeträge als Aufwandsentschädigung festgesetzt:
Einwohnerzahl | Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter (monatlicher Festbetrag in Euro) | Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a (monatlicher Festbetrag in Euro) | Weitere Beamtin oder weiterer Beamter auf Zeit und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c(monatlicher Festbetrag in Euro) | |
---|---|---|---|---|
Gemeinden und Samtgemeinden | bis 10 000 | 168 | 114 | 84 |
10 001 bis 20 000 | 246 | 168 | 126 | |
20 001 bis 30 000 | 294 | 198 | 150 | |
30 001 bis 50 000 | 330 | 222 | 168 | |
50 001 bis 150 000 | 372 | 246 | 186 | |
über 150 000 | 414 | 276 | 210 | |
Landkreise und Region Hannover | 372 | 246 | 186. |
2 Gehört zur Gemeindeverwaltung einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt ist und deren Einwohnerzahl nicht über 30.000 liegt, eine Kurverwaltung, so ist für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der für die jeweils nächsthöhere Größengruppe geltende Festbetrag maßgebend, wenn die Kurverwaltung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar geleitet wird.
(3) 1 Bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig beträgt die Aufwandsentschädigung für die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor monatlich 312 Euro und für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter monatlich 210 Euro. 2 Bei dem Bezirksverband Oldenburg beträgt die Aufwandsentschädigung für die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer 246 Euro und für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers 168 Euro.
(4) Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, solange
1.
der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist,
2.
die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist,
3.
die Beamtin oder der Beamte die Dienstgeschäfte nicht führt, nachdem sie oder er die Dienstgeschäfte bereits unmittelbar zuvor ohne Berücksichtigung von Erholungsurlaub ununterbrochen länger als drei Monate nicht geführt hat.
(5) 1 Führt die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter die Dienstgeschäfte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält sie oder er für die über drei Monate hinausgehende Zeit die für diese oder diesen festgelegte Aufwandsentschädigung, in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 jedoch erst, wenn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten eine Aufwandsentschädigung nicht mehr gewährt wird. 2 Satz 1 gilt für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der in Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend.
(6) Wer durch Beschluss der Vertretung oder der Verbandsversammlung oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für das eine Aufwandsentschädigung festgelegt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung.
(7) Eine nach Absatz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 anzurechnen.
§ 4 NKBesVO - Einwohnerzahlen
(1) 1 Maßgebend ist die Einwohnerzahl der Kommune nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes . 2 Die Einwohnerzahl erhöht sich um die Hälfte der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie um die Hälfte der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte.
(2) Bei der Zuordnung des Amtes der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind und deren Einwohnerzahl nicht über 30.000 liegt, ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des Bezugsjahres hinzuzurechnen, wenn die Zahl der Übernachtungen mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 beträgt und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine zur Gemeindeverwaltung gehörende Kurverwaltung unmittelbar leitet.
§ 5 NKBesVO - Übergangsvorschriften
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 18. April 2002 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Verordnung vom 17. August 2007 (Nds. GVBl. S. 421), am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind und deren Grundgehalt am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Stufe 11 oder 12 bemessen wird, bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit und nach einer erstmaligen Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet.
§ 6 NKBesVO - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung vom 18. April 2002 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Verordnung vom 17. August 2007 (Nds. GVBl. S. 421), außer Kraft.
Hannover, den 29. November 2013
Die Niedersächsische Landesregierung W e i l P i s t o r i u s
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport P i s t o r i u s Minister
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