Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Vom 16. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 407 - VORIS 78600 -)
Geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 5, 16)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 ( BGBl. I S. 1928 ) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Einteilung landwirtschaftlicher Flächen | 2 |
Abweichende Anforderungen | 3 |
Übergangsvorschrift | 4 |
Inkrafttreten | 5 |
Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung | Anlage |
§ 1 ESchV - Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt in Bezug auf Direktzahlungen und sonstige Stützungszahlungen die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) .
§ 2 ESchV - Einteilung landwirtschaftlicher Flächen
(1) Für die landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich
1.
die Erosionsgefährdung durch Wasser und die Wassererosionsgefährdungsklassen nach den Anforderungen der Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und
2.
die Erosionsgefährdung durch Wind und die Winderosionsgefährdungsklasse nach den Anforderungen der Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ,
jeweils in Verbindung mit der in der Anlage dargestellten Methodik auf Feldblockebene.
(2) 1 Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt) ermittelt auf der Grundlage des Absatzes 1 die von einer Erosionsgefährdung betroffenen Feldblöcke und die für sie bestehenden Gefährdungsklassen und stellt das Ergebnis in einer digitalen Karte dar. 2 Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Ermittlung auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag ( § 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung ) eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock auf der Grundlage von Absatz 1 insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse K Wasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse K Wind zugehört und alle Rasterzellen des Schlages nach der in der Anlage dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen.
(3) 1 Die digitale Karte wird vom Landesamt im Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de veröffentlicht. 2 Sie kann außerdem bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von jeder Person eingesehen werden.
(4) 1 Das Landesamt erstellt zum 1. März eines jeden Jahres eine aktualisierte digitale Karte. 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 3 ESchV - Abweichende Anforderungen
(1) 1 Das Pflügen quer zum Hang zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 GAPKondV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse K Wasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig, wenn
1.
zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht, mit überwinterndem Feldgras oder mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und
2.
die Aussaat oder das Pflanzen unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.
2 Im Fall des Anbaus von Kartoffeln ist beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler oder ein vergleichbares Gerät einzusetzen.
(2) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse K Wasser2 oder K Wind zugehören, ist das Pflügen bei Kulturen, die unmittelbar nach dem Pflügen angebaut und mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung bedeckt werden, abweichend von § 16 Abs. 3 und 4 GAPKondV zulässig, wenn die Kultur bis zum Reihenschluss bedeckt bleibt.
(3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse K Wasser1 oder K Wasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 2 und 4 GAPKondV zulässig, wenn
1.
die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und
2.
unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird.
(4) Die Anforderungen des § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV brauchen nicht eingehalten zu werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
§ 4 ESchV - Übergangsvorschrift
Für vor dem 14. Februar 2024 gestellte Anträge auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, von ökologischem/biologischem Landbau und auf Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete nach den Artikeln 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), ist diese Verordnung in ihrer am 14. Februar 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 5 ESchV - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen vom 4. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 28, 57) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2015
Die Niedersächsische Landesregierung
Weil Meyer
Anlage ESchV - Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
(zu § 2 Abs. 1)
1. Wassererosion
1.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors ( K -Faktor)
Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K ( K -Faktor) wird nach Gleichung 3 bis Gleichung 10 aus DIN 19708 abgeleitet. Zur Ermittlung des bodenartabhängigen Anteils des K-Faktors wird zusätzlich eine an niedersächsische Böden angepasste Ableitung herangezogen (vergl. STEINHOFF-KNOPP & BUG, 2019, LBEG, 2020). Bodenart, Humusgehalt und Skelettanteil werden aus dem obersten Mineralbodenhorizont der bestimmenden Grablöcher der digitalisierten amtlichen Bodenschätzung (Stand: 2018) ermittelt. Die Bodenart des Oberbodens des jeweils bestimmenden Grablochs wird mit dem Übersetzungsschlüssel des Niedersächsischen Bodeninformationssystems in die Bodenarten nach Kartieranleitung KA5 übersetzt. Liegen keine Bodenschätzungsdaten vor, werden die Bodendaten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme im Maßstab 1 : 50 000 (BK 50) entnommen.
1.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors ( S -Faktor)
Die Hangneigung wird auf der Grundlage des digitalen Höhenmodells DGM 1 der Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen bestimmt. Aus dem DGM 1 sind die Vegetation sowie anthropogene Strukturen herausgerechnet und mit einer Rasterweite von 10 m interpoliert worden. Gemäß DIN 19708, Anhang D, wird jeder Hangneigung ein S -Faktor zugeordnet. Für die Hanglänge wird eine pauschale Länge von ca. 100 m angenommen, die durch den Hanglängenfaktor 2 abgebildet wird.
1.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors ( R -Faktor)
Der Regenerosivitätsfaktor ( R -Faktor) wird gemäß Nummer 4.2 der DIN 19708 aus der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) aktualisierten Karte der R -Faktoren für das Zentraljahr 2021 in 1 km²-Auflösung entnommen. Diese Karte der R -Faktoren entspricht der Empfehlung des DWD und steht allen Bundesländern zur Verfügung.
Basis der R-Faktorenkarte bilden Daten der Radarklimatologie (RADKLIM) der Jahre 2001 bis 2017 (DWD, o. J. a). Diese Daten wurden beim DWD aufbereitet und sind gültig für das Zentraljahr 2009. Um die durch den Klimawandel verursachten Veränderungen der Niederschlagscharakteristik (Intensivierung der Niederschläge) abzubilden, wird die vom DWD aktualisierte und auf das Zentraljahr 2021 hochgerechnete Karte der Regenerosivität (DWD, o. J. b) verwendet. Die Hochrechnung beruht auf einer linearen Regression, aus der sich für das Zentraljahr 2021 ein Faktor von 1,17 ergibt. Das bedeutet, dass sich die mittlere Regenerosivität des Zentraljahres 2021 um 17 Prozent im Vergleich zum Zentraljahr 2009 erhöht (DWD, o. J. b).
1.4 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Alle Feldblöcke werden in Rasterzellen mit 10 m Kantenlänge aufgeteilt. Durch Multiplikation von K -, S - und R -Faktor mit zwei (K * S * R * 2) wird für jede Rasterzelle ein Wert für die potenzielle Wassererosionsgefährdung errechnet. Die Einordnung des Feldblocks hinsichtlich seiner potenziellen Erosionsgefährdung entspricht dem arithmetischen Mittelwert aller mit ihrem Mittelpunkt in einem Feldblock liegenden Rasterzellen. Auf der Grundlage dieses Mittelwertes wird der Feldblock in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung eingestuft.
2. Winderosion
2.1 Ermittlung der Erodierbarkeit des Bodens
Gemäß DIN 19706 wird die Erodierbarkeit des Bodens auf Grundlage der nach DIN 19682-2 oder DIN ISO 11277 ermittelten Bodenart und der nach DIN 4220 klassifizierten organischen Substanz des Oberbodens abgeleitet (DIN 19706, Tabelle 1).
Bodenart und Humusgehalt werden aus dem obersten Bodenhorizont der bestimmenden Grablöcher der digitalisierten amtlichen Bodenschätzung (Stand: 2018) ermittelt. Dazu wird die Bodenart des Oberbodens des jeweils bestimmenden Grablochs mit dem Übersetzungsschlüssel des Niedersächsischen Bodeninformationssystems in die Bodenarten nach Kartieranleitung KA5 übersetzt. Das Gleiche gilt für die Erodierbarkeit von Oberböden von Moor-Tiefkulturen auf Sand und Sandmischkulturen. Liegen keine Bodenschätzungsdaten vor, so werden die Bodendaten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme im Maßstab 1 : 50 000 (BK 50) entnommen.
Die Erodierbarkeit der Oberböden ackerbaulich genutzter Moorböden ist als "sehr hoch" (Stufe 5) einzustufen.
2.2 Ermittlung der standortabhängigen Erosionsgefährdung
Die Einstufung der standortabhängigen Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von der Stufe der Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit erfolgt nach Tabelle 3 der DIN 19706. Die Daten zum Jahresmittel der Windgeschwindigkeit beruhen auf dem Datenbestand des DWD.
2.3 Ermittlung der Schutzwirkung von Windhindernissen
2.3.1 Klassifizierung der Schutzwirkung
Gemäß DIN 19706, Bild 2, erfolgt die Klassifizierung der Schutzwirkung von Windhindernissen in Abhängigkeit von der Höhe des Windhindernisses für die acht Hauptwindrichtungen. Die Abschätzung der Erosionsgefährdung im Schutzbereich von Windhindernissen erfolgt nach DIN 19706, Tabelle 8.
2.3.2 Ermittlung von Windhindernissen und Ableitung der Schutzbereiche
Als Windhindernis gelten alle Landschaftselemente, die eine windbeeinflussende Höhe haben. Hierbei kann es sich um Linien- (Windschutzhecken, Alleen) oder um Flächenelemente (Wälder, Parks, Ortschaften) handeln. Den erfassten Objekten wird eine typische Höhe zugeordnet:
Wald, Forst | 20 m |
---|---|
Gehölz | 15 m |
Wohnbaufläche | 10 m |
Industrie- oder Gewerbefläche | 10 m |
Gebäude | 10 m |
Brücke, Überführung | 10 m |
Hecke, Knick | 8 m |
Neuanpflanzung Hecke | 3 m |
Baumreihe | 10 m |
Feldgehölz | 15 m |
Feuchtgebiet | 10 m |
Feldblockgrenze | 1 m. |
Danach erfolgt für jede Rasterzelle die Ermittlung der Schutzwirkung nach Nummer 2.3.1. Die so erhaltenen acht Werte der Schutzwirkung der Windhindernisse werden entsprechend der Häufigkeit des Auftretens von Windgeschwindigkeiten > 7 m/s für die acht Hauptwindrichtungen im Zeitraum von Februar bis Mai gewichtet und für jede Rasterzelle summiert. Ergeben sich daraus Dezimalstellen, so werden sie bei einem Wert von mindestens 0,5 auf den vollen Wert aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Die Lage und die Grundrisse der Windhindernisse werden amtlichen Katastern und Informationssystemen entnommen.
Rasterzellen mit Feldblockgrenzen werden mit Schutzstufe 2 bewertet, Rasterzellen mit Windhindernissen werden mit Schutzstufe 5 bewertet.
2.4 Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Alle Feldblöcke werden in Rasterzellen mit 10 m Kantenlänge aufgeteilt. Für jede einzelne mit ihrem Mittelpunkt in einem Feldblock liegende Rasterzelle wird die Erosionsgefährdungsstufe mit der oben beschriebenen Methodik ermittelt. Ein Feldblock wird insgesamt in die Winderosionsgefährdungsklasse K Wind nach Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellen des Feldblocks, die Klasse K Wind ergibt.
3. Normen und Regelwerke
AG Bodenkunde (2005): | Bodenkundliche Kartieranleitung. 5. verbesserte und erweiterte Auflage. - Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und Geologische Landesämter der BRD (Hrsg.), Hannover |
---|---|
DIN 19708 (2022): | Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG. - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., August 2022 |
DIN 19706 (2013): | Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind. - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2013 |
DIN 19682-2 (2007): | Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen - Teil 2: Bestimmung der Bodenart. - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., November 2007 |
DIN ISO 11277 (2002): | Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden - Verfahren mittels Siebung und Sedimentation. - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., August 2002 |
DIN 4220 (2008): | Bodenkundliche Standortbeurteilung - Kennzeichnung, Klassifizierung und Ableitung von Bodenkennwerten (normative und nominale Skalierungen). - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., November 2008 |
DWD (o.J. a) URL: | https://www.dwd.de/DE/fachnutzer/wasserwirtschaft/radarniederschlag/_node_radklim_ne_datensatz.html (Stand: 27.09.2023) |
DWD (o.J. b) URL: | https://www.dwd.de/DE/fachnutzer/wasserwirtschaft/radarniederschlag/radklim_ne_aktualisierung_zentraljahrs.html (Stand: 27.09.2023) |
LBEG (2020): | GeoBerichte 19. Auswertungsmethoden im Bodenschutz. Dokumentation zur Methodenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems NIBIS. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover |
Steinhoff-Knopp, B. & BUG, J. (2019): | Aktualisierte K-Faktoren für Niedersachsen. Umsetzung der aktualisierten DIN 19708 im Niedersächsischen Bodeninformationssystem NIBIS. - Bodenschutz 3/2019: 84-89 |
Die DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
Feedback