Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Vom 21. Juni 1930 (Nds. GVBl. Sb. II S. 973 - VORIS 96000 01 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Juli 1930 (Nds. GVBl. Sb. II S. 973)
Abschnitt 1 HBPGemArbS
Die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben den Wunsch, das Wirtschaftsgebiet an der Unterweser einheitlich zu erschließen und in verständnisvoller Gemeinschaftsarbeit nach einheitlichen Gesichtspunkten zu entfalten, zur Förderung des Handels- und Weltverkehrs jeden den Belangen der gesamten deutschen Wirtschaft schädlichen Wettbewerb zu vermeiden und Verwaltungsunzuträglichkeiten zu beseitigen. Sie sind der übereinstimmenden Auffassung, daß dieses einheitliche Wirtschaftsgebiet unter Anerkennung der besonderen Stellung Bremens so zu verwalten ist, daß sich tunlichst Nachteile aus der verschiedenen Landeshoheit nicht ergeben. Sie erklären ihre Bereitwilligkeit, die hierzu erforderlichen Maßnahmen in gemeinsamer Arbeit so zu treffen, als ob Landesgrenzen nicht vorhanden wären.
Zu diesem Zwecke beschließen die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen, zunächst diejenigen Fragen zum Gegenstand ihrer gemeinsamen Arbeit zu machen, deren Regelung für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung an der Unterweser als besonders dringlich anzusehen ist. Sie schließen daher die nachfolgenden hierneben als Anlagen 1-9 beigefügten Abkommen:
1.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über die Förderung der Hochseefischerei in ihrem Gebiet.
2.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen, betreffend den Preußisch-Bremischen Staatsvertrag vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905.
3.
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die einheitliche Handhabung der Wasserpolizei.
4.
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die Vorlage eines Staatsvertrages an das Reich über die Verwaltung der Wasserpolizei.
5.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über kommunale Richtlinien für die Zusammenarbeit der preußischen und bremischen Gemeinden.
6.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über die Regelung des kommunalen Lastenausgleichs.
7.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der preußischen und bremischen Polizeibeamten.
8.
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die Verkehrsregelung im Unterwesergebiet.
9.
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über Landesplanung im Unterwesergebiet.
Abschnitt 2 HBPGemArbS
Die beiden Regierungen werden weiterhin mit Rücksicht auf das gemeinsame Hinterland der Weser und Ems, das rheinisch-westfälische Industriegebiet, zur Vermeidung unwirtschaftlicher Anlagen auf eine einheitliche Entwicklung des Wirtschaftsgebietes an Weser und Ems und insbesondere auf eine einheitliche Seehäfenpolitik hinwirken. Sie schließen zu diesem Zwecke das als Anlage 10 beigefügte Weser-Ems-Abkommen ab.
Abschnitt 3 HBPGemArbS
Ferner sind die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen sich darüber einig, daß der Abschluß der vorstehenden Abkommen die Grundlage für die Vertiefung des Gemeinschaftsgedankens und für die weitere Entwicklung praktischer Gemeinschaftsarbeit in dem Wirtschaftsgebiet an Weser und Ems sein soll.
Zwischen der Preußischen Staatsregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen herrscht weiter Übereinstimmung darüber, daß es im Sinne dieser Gemeinschaftsarbeit liegt, die wirtschaftliche Entwicklung dahin zu beobachten, ob und inwieweit sie die Gründung von weiteren Hafengemeinschaften wünschenswert macht.
Preußen und Bremen sind gemeinsam der Auffassung, daß bei der engen wirtschaftlichen Verbundenheit eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Wirtschaftsgebiet an Weser und Ems von dem Gedanken getragen sein muß,
a)
die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen in jeder Weise zu fördern und zu diesem Zwecke eine einheitliche Wirtschafts-, Verkehrs- und Tarifpolitik auf dem Gebiete der Seehäfen und Verkehrsstraßen zu betreiben,
b)
auf die Bremen im Gesamtinteresse Deutschlands obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete der Schifffahrt und des Handels besondere Rücksicht zu nehmen,
c)
bei der Abgrenzung der Bezirke der höheren Verwaltungsstellen, sowie bei Festlegung ihres Sitzes den gemeinschaftlichen Belangen dieses Wirtschaftsgebietes Rechnung zu tragen.
Abschnitt 4 HBPGemArbS
Die Regierungen der vertragsschließenden Länder erklären schließlich allgemein ihre Bereitwilligkeit , auch weiterhin auf die Beseitigung von Unzulänglichkeiten, die sich aus der verschiedenen Landeshoheit ergeben, hinzuwirken.
Indem die Vertreter der Regierungen, und zwar für Preußen der preußische Ministerpräsident Dr. h.c. Otto Braun, für Bremen der Präsident des Senats, Bürgermeister Dr. Dr. ing. h.c. Martin Donandt, diesen Staatsvertrag vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der beiden Länder und hinsichtlich der unter I Nr. 3, 4 und 8 genannten Abkommen vorbehaltlich des Beitritts Oldenburgs gemeinsam unterzeichnen, geben sie der Hoffnung Ausdruck, daß auch die weiteren Verhandlungen im Geiste der Verständigung zu einem baldigen, dem ganzen Reiche Nutzen bringenden Abschluß gebracht werden.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft.
Dieser Vertrag ist in doppelter Urschrift mit allen Anlagen ausgefertigt worden.
Bremen, den 21. Juni 1930.
(Siegel.) Braun
(Siegel.) M. Donandt
Anlage 1 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über die Förderung der Hochseefischerei in ihrem Gebiet. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 224.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 224. |
Anlage 2 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen, betreffend den Preußisch-Bremischen Staatsvertrag vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 239.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 239. |
Anlage 3 HBPGemArbS
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die einheitliche Handhabung der Wasserpolizei. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 240.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 240. |
Anlage 4 HBPGemArbS
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die Vorlage eines Staatsvertrages an das Reich über die Verwaltung der Wasserpolizei. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 241.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 241. |
Anlage 5 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über kommunale Richtlinien für die Zusammenarbeit der preußischen und bremischen Gemeinden. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 242.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 242. |
Anlage 6 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über die Regelung des kommunalen Lastenausgleichs. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 242.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 242. |
Anlage 7 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der preußischen und bremischen Polizeibeamten. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 244.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 244. |
Anlage 8 HBPGemArbS
Preußisch-Oldenburgisch-Bremisches Abkommen über die Verkehrsregelung im Unterwesergebiet. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 245.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 245. |
Anlage 9 HBPGemArbS
Abkommen zwischen Preußen und Bremen über Landesplanung im Unterwesergebiet. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 246.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Preuß. Gesetzsamml. S. 246. |
Anlage 10 HBPGemArbS - Weser-Ems-Abkommen.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Preußische Staatsregierung schließen folgendes Abkommen:
§ 1.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Preußische Staatsregierung werden mit Rücksicht auf das gemeinsame Hinterland der Weser und Ems zur Vermeidung unwirtschaftlicher Anlagen auf eine einheitliche Entwicklung des Wirtschaftsgebietes an Weser und Ems und insbesondere auf eine einheitliche Seehäfenpolitik für dieses Gebiet hinwirken.
§ 2.
Die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen werden einander rechtzeitig von Maßnahmen Kenntnis geben, die die Interessen des anderen Vertragsteiles berühren, mit dem Ziele, eine wirtschaftlich vernünftige Ausnutzung der Seehäfen sicherzustellen.
Zu diesem Zwecke, und insbesondere um die gemeinsamen Belange der Weser- und Emshäfen zu erörtern, werden die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen je drei Vertreter ernennen, die, so oft es von einem der beiden Teile gewünscht wird, zusammentreten sollen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen aus den Kreisen der Wirtschaft bleibt vorbehalten.
Anhang 1 HBPGemArbS - Schlußprotokoll.
Vom 21. Juni 1930
Die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen geben zu dem vorliegenden Vertragswerk folgende Erklärungen ab:
1.
Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen vom 21. Juni 1930.
Die unter III letzter Absatz Ziffer b zugesicherte Rücksichtnahme auf die Bremen obliegenden Aufgaben bedeutet nicht eine Unterordnung der preußischen Interessen, betrifft aber mit diesem Vorbehalt alle Bedürfnisse und finanziellen Grundlagen Bremens zur Entwicklung von Handel und Schiffahrt.
2.
Abkommen über die Förderung der Hochseefischerei.
Bei der in § 15 Abs. 3 des Abkommens über die Förderung der Hochseefischerei vorgesehenen Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Fischauktionen in Bremerhaven werden sich Preußen und Bremen lediglich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
3.
Abkommen, betr. den preußisch-bremischen Staatsvertrag vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905.
Um dem Grundsatze Preußens und Bremens, ohne Rücksicht auf die bestehenden Landesgrenzen zusammen zu arbeiten, besonderen Ausdruck zu verleihen, wird Preußen von seinem Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 des preußisch-bremischen Staatsvertrages vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905 keinen Gebrauch machen. Sollte das Abkommen über die Förderung der Hochseefischerei gemäß § 15 Abs. 4 außer Kraft treten, so leben die Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 1 wieder auf.
4.
Das gesamte Vertragswerk soll alsbald nach der Unterzeichnung durch die Vertragschließenden gemeinsam der Reichsregierung zur Kenntnis vorgelegt werden.
Bremen, den 21. Juni 1930.
(Siegel.) Braun.
(Siegel.) M. Donandt.
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