Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
                            Vom 17. Oktober 1979 (Nds. GVBl. S. 279 - VORIS 76300 07 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 BYArchVersG
                            Dem am 23. Oktober 1978 in München und am 24. November 1978 in Hannover unterzeichneten   Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 BYArchVersG
                            (1) Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der   Staatsvertrag       nach seinem   Artikel 13       in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. Dezember 1979 (Bek. vom 4. Dezember 1979, Nds. GVBl. S. 314).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 1. Dezember 1979 (Bek. vom 4. Dezember 1979, Nds. GVBl. S. 314). | 
Art. 3 BYArchVersG
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 17. Oktober 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident   A l b r e c h t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr  B r e u e l