Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag)

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag)

Vom 2. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 281 - VORIS 10100 12 00 00 000 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. September 1991 (Nds. GVBl. S. 281)
Geändert durch den Staatsvertrag vom 28. Oktober 2005 (Nds. GVBl. 2006 S. 64)
Um dem Land Niedersachsen einen Ausbau des Hafens Cuxhaven am Standort Amerikahafen zu ermöglichen und den gemeinsamen Interessen der Länder Niedersachsen und Hamburg an einer aufeinander abgestimmten, wirtschaftlich zweckmäßigen und ökologisch vertretbaren Seehafenpolitik Rechnung zu tragen, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg (im folgenden "Hamburg")
und
das Land Niedersachsen (im folgenden "Niedersachsen")
folgenden Staatsvertrag zur Änderung und Ergänzung des zwischen ihnen bestehenden Staatsvertrages vom 26. Mai/4.Juni1961 :
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961.
Vom 4. März 1992 (Nds. GVBl. S. 63)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag) vom 26. September 1991 (Nieders. GVBl. S. 281) wird hiermit bekanntgemacht, dass die Ratifikationsurkunden am 25. Februar 1992 in Cuxhaven ausgetauscht worden sind. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 8 somit an diesem Tage in Kraft getreten.

Art. 1 AmeriHafenS

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 werden gestrichen.

Art. 2 AmeriHafenS

(1) Hamburg verpflichtet sich, das Eigentum an der in dem beigefügten Plan rot umrandeten und in der Planbeschreibung dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen, sobald die Einzelheiten der Eigentumsübertragung in einem besonderen Durchführungsabkommen geregelt sind.
(2) Hinsichtlich der übereigneten Fläche findet zwischen den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.

Art. 3 AmeriHafenS

Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten und dabei auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame Interessen berühren.

Art. 4 AmeriHafenS

(1) Niedersachsen verzichtet auf die geplante Erweiterung des Hafens Cuxhaven durch den
Bau einer Mehrzweckumschlaganlage an der Elbe in Groden und betreibt die Verwirklichung
dieses Vorhabens am Standort Amerikahafen.
(2) Lässt sich das Vorhaben zur Überzeugung Niedersachsens an dem in Absatz 1 genannten Standort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen und gibt Niedersachsen gegenüber Hamburg eine entsprechende schriftliche Erklärung ab, so gilt die Grundlage dieses Staatsvertrages mit der Maßgabe als entfallen, dass hinsichtlich der nach Artikel 1 übergegangenen Rechte der Rechtszustand wieder eintritt, der vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestanden hat. Im Übrigen ist der Staatsvertrag rückabzuwickeln, soweit er bereits durchgeführt ist.

Art. 5 AmeriHafenS

(weggefallen)

Art. 6 AmeriHafenS

Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrages, insbesondere der Besitz- und Eigentumsübertragung, des Wertausgleichs und der Übernahme des Personals in einem besonderen Durchführungsabkommen regeln. Die Besitzübertragung und die Personalübernahme erfolgen unabhängig vom Abschluss des Durchführungsabkommens binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Staatsvertrages.

Art. 7 AmeriHafenS

Der beigefügte Plan und die Planbeschreibung sind Bestandteile dieses Staatsvertrages.

Art. 8 AmeriHafenS

Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Staatsvertrag in Kraft. (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961.
Vom 4. März 1992 (Nds. GVBl. S. 63)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag) vom 26. September 1991 (Nieders. GVBl. S. 281) wird hiermit bekanntgemacht, dass die Ratifikationsurkunden am 25. Februar 1992 in Cuxhaven ausgetauscht worden sind. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 8 somit an diesem Tage in Kraft getreten.
Hamburg, den 2. Mai 1991
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
V o s c h e r a u
Für das Land Niedersachsen
Gerhard S c h r ö d e r
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961.Vom 4. März 1992 (Nds. GVBl. S. 63)Auf Grund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag) vom 26. September 1991 (Nieders. GVBl. S. 281) wird hiermit bekanntgemacht, dass die Ratifikationsurkunden am 25. Februar 1992 in Cuxhaven ausgetauscht worden sind. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 8 somit an diesem Tage in Kraft getreten.

Anlage AmeriHafenS - Plan

zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
Planbeschreibung
Im Süden ist die Grenze des Gebietes nach Artikel 2 Absatz 1 identisch mit der Südgrenze des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, an deren westlichem Knickpunkt verläuft sie in der geradlinigen Verlängerung der ehemaligen Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 bis zur nordöstlichen Straßenlinie der neuen Baudirektor-Hahn-Straße, folgt dieser nach Nordwesten, bis sie sich im Bereich der Westernplatte nach Norden wendet, und weiter über die geschlossene und überbaute Durchfahrt zum Neuen Fischereihafen bis an das Empfangsgebäude des Überseebahnhofs. Anschließend verläuft sie etwa 30 m nordwestlich am Empfangsgebäude entlang und springt dann etwa im rechten Winkel über die Lentzstraße nach Nordwesten bis an die ehemalige Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 heran. Sie folgt dieser bis zum Nordwestende des Steubenhöfts und weiter der elbseitigen Pfahlreihe dieses Bauwerks und deren geradlinigen Verlängerung elbaufwärts bis zur Außenseite der Osterhöftmole und an dieser bis zum Molenansatz. Von hier verläuft sie auf etwa 650 m entlang der Uferlinie zur Elbe und erreicht ihren Ausgangspunkt in der Südostecke des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, wobei das Uferdeckwerk und die Böschung senkrecht zur Uferlinie geschnitten werden.
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