Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Vom 30. September 1992 (Nds. GVBl. S. 251 - VORIS 22620 09 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 EUFernsehG

(1) Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1991 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 wird zugestimmt.
(2) Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten nach
Artilel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Übereinkommens
am 1. Mai 1993 und nach
Artikel 29 Abs. 4
des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1994 (Bek. vom 24. November 1994, Nds. GVBl. S. 507).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten nach Artilel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Übereinkommens am 1. Mai 1993 und nach Artikel 29 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1994 (Bek. vom 24. November 1994, Nds. GVBl. S. 507).

Art. 2 EUFernsehG

Die Regelungen des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nieders. GVBl. S. 311/312), mit denen das Übereinkommen bereits umgesetzt wurde, bleiben unberührt.

Art. 3 EUFernsehG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 30. September 1992.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r

Anlage 1 EUFernsehG - Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

> Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
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