Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
                            Vom 30. September 1992 (Nds. GVBl. S. 251 - VORIS 22620 09 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 EUFernsehG
                            (1) Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1991 unterzeichneten   Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen       vom 5. Mai 1989 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das   Übereinkommen       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem   Artikel 29 Abs. 1         in Verbindung mit   Abs. 2         in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artilel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 1. Mai 1993 und nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 29 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1994 (Bek. vom 24. November 1994, Nds. GVBl. S. 507).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten nach Artilel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Übereinkommens am 1. Mai 1993 und nach Artikel 29 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1994 (Bek. vom 24. November 1994, Nds. GVBl. S. 507). | 
Art. 2 EUFernsehG
                            Die Regelungen des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nieders. GVBl. S. 311/312), mit denen das Übereinkommen bereits umgesetzt wurde, bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 EUFernsehG
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H a n n o v e r, den 30. September 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S c h r ö d e r
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 EUFernsehG - Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
                            >  Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen