Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-ho...
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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte

Vom 20. November 1997 (Nds. GVBl. S. 476 - VORIS 83230 01 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 TierAltVersG

(1) Dem am 4., 6. und 13. Juni 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Wird das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 1998 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

Art. 2 TierAltVersG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 20. November 1997
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst M i l d e
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r

Anlage TierAltVersG - Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte

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