Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamb...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder

Vom 11. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 708 - VORIS 10100 15 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 708)
Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg) und das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen) schließen vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und des Niedersächsischen Landtages folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Niedersachsen sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region. Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung niedersächsischer Flächen für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace-Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung des A 3XX) ermöglicht werden.

Art. 1 DBAirbusS

(1) Niedersachsen überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten Flächen im niedersächsischen Landkreis Stade (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. Als solche Fläche ist zunächst die Elbinsel Hahnöfer Sand vorgesehen.
(2) Die niedersächsische Landesregierung kann erforderlichenfalls weitere Flächen im Landkreis Stade, die als geeignet im Sinne von Absatz 1 in Betracht kommen, der in diesem Vertrag auf Hamburg übertragenen Befugnis unterstellen.
(3) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(4) Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. Die Bezirksregierung Lüneburg erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen einer Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(5) Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der niedersächsischen Betroffenen durchzuführen. Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.

Art. 2 DBAirbusS

(1) Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 19c Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1998 ( BGBl. I S. 889 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 ( BGBl. I S. 2481 ), vorgesehen werden.
(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen der Elbinsel Hahnöfer Sand sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), entsprechen.
(3) Niedersachsen wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

Art. 3 DBAirbusS

Hamburg wendet für die niedersächsischen Flächen das in Niedersachsen geltende Recht an.

Art. 4 DBAirbusS

(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (1)
(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1 .
(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
Hamburg, den 11. Oktober 1998
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ortwin R u n d e Erster Bürgermeister
Hannover, den 11. Oktober 1998
Für das Land Niedersachsen
Gerhard S c h r ö d e r Ministerpräsident
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 13. Januar 1999 (Bek. vom 25. Januar 1999, Nds. GVBl. S. 42).
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