Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 415 - VORIS 21011 15 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 WassPolKüG
(1) Dem am 5. Februar/14. Mai 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Art. 2 WassPolKüG
Mit dem In-Kraft-Treten des in Artikel 1 bezeichneten Abkommens (1) tritt das Gesetz über das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf dem Küstengewässer vom 4. April 1987 (Nds. GVBl. S. 69) außer Kraft.
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. April 2000 (Bek. vom 28. März 2000, Nds. GVBl. S. 63).
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 1. April 2000 (Bek. vom 28. März 2000, Nds. GVBl. S. 63). |
Art. 3 WassPolKüG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 1999
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
Anlage WassPolKüG - Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
> Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
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