Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
Vom 18. September 2001 (Nds. GVBl. S. 614 - VORIS 31210 04 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 NJAGÄndG01b
Änderungen hier nicht wiedergegeben.
Art. 2 NJAGÄndG01b
(1) Hier nicht wiedergegeben.
(2) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Universität im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gilt § 1a NJAG nicht. Für sie gelten anstelle des § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 NJAG die entsprechenden bisherigen Vorschriften.
(3) Hier nicht wiedergegeben.
Hannover, den 18. September 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages.
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
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