Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
                            Vom 18. September 2001 (Nds. GVBl. S. 614 - VORIS 31210 04 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 NJAGÄndG01b
                            Änderungen hier nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 NJAGÄndG01b
                            (1)  Hier nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Universität im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gilt   § 1a NJAG       nicht. Für sie gelten anstelle des   § 4 Abs. 1 bis 4         und   6 NJAG         die entsprechenden bisherigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)  Hier nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 18. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rolf W e r n s t e d t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sigmar G a b r i e l