Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
                            Vom 12. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 752 - VORIS 62050 02 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 StBVersWerkG
                            (1) Dem am 24. September/12. Oktober 2001 unterzeichneten   Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 8 Abs. 1         in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. Januar 2002 (Bek. vom 9. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 1. Januar 2002 (Bek. vom 9. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 3) | 
Art. 2 StBVersWerkG
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 12. Dezember 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Rolf W e r n s t e d t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Sigmar G a b r i e l