NdsAGBDG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (NdsAGBDG)

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (NdsAGBDG)

Vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 755 - VORIS 20412 02 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 NdsAGBDG

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können wiederbestellt werden.
(2) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(3) Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Land Niedersachsen sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Für die vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer endet die Amtsperiode am 31. Dezember 2015.

§ 2 NdsAGBDG

(weggefallen)

§ 3 NdsAGBDG

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
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