Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
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Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Vom 19. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 175 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 RdFunk6.ÄG - Zustimmungsgesetz

(1) Dem am 20./21. Dezember 2001 unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages , des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juli 2002 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Juli 2002 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 RdFunk6.ÄG - Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 RdFunk6.ÄG - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 19. Juni 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtags
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
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