Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat

Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat

Vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312 - VORIS 22300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2002

(1) Der am 4. und 5. Juni unterzeichneten Übereinkunft zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Diözesen Hildesheim, Osnabrück, und dem niedersächsischen Teil der Diözese Münster zur Änderung der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkorats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Die Übereinkunft wird als Anlage veröffentlicht.
Hannover, den 5. Juni 2002
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Kultusministerin
Renate J ü r g e n s - P i e p e r
Für die Diözese Hildesheim
Der Bischof von Hildesheim
Josef H o m e y e r
Osnabrück, den 4. Juni 2002
Für die Diözese Osnabrück
Der Bischof von Osnabrück
Franz-Josef B o d e
Vechta, den 4. Juni 2002
Für den niedersächsischen Teil der Diözese Münster
Der Bischöfliche Offizial im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
Heinrich T i m m e r e v e r s

Anlage 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2002 - Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Zur Anpassung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 29. Oktober 1993 an die gegenwärtige Entwicklung im Bereich des Schulwesens treffen die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück und der niedersächsische Teil der Diözese Münster gemäß Abschnitt III Nummer 3 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung nachstehende Übereinkunft:
I. Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
je eine Kooperative Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und
je zwei Kooperative Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück,
Hauptschule - mit dem 5. und 6. Schuljahrgang - in Duderstadt.
Die Hauptschule in Duderstadt kann im Einvernehmen mit dem Land und dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers um einen Realschulzweig zu einer Kooperativen Haupt- und Realschule erweitert werden.
Über die Erweiterung von Kooperativen Haupt- und Realschulen um einen Gymnasialzweig und das Führen dieser Schulen als Ganztagsschulen werden Verhandlungen geführt, wenn die Diözesen dies begehren.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Worte "die Orientierungsstufe, die Hauptschule und die Realschule nach ihrem Ausbau" durch das Wort "sie" ersetzt.
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d)
Im neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Zwischen den Schulen nach Nummer 2 und allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine Zusammenarbeit zu ermöglichen."
3.
In Nummer 11 wird das Wort "oberen" durch das Wort "nachgeordneten" ersetzt.
II. Die in Abschnitt II Nummer 2 der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 genannten Schulen werden bis zum 31. Juli 2008 in die in Abschnitt I Nummer 1 dieser Übereinkunft genannten Schulen umgewandelt.
III. Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages. Sie tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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