Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 38 - VORIS 21064 -)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 27. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 38)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Art. 1 PsychThHHNIS
Alle Mitglieder der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.
Art. 2 PsychThHHNIS
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.
Art. 3 PsychThHHNIS
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien
und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
Art. 4 PsychThHHNIS
Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Art. 5 PsychThHHNIS
(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
Art. 6 PsychThHHNIS
Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.
Art. 7 PsychThHHNIS
Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.
Art. 8 PsychThHHNIS
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.
Art. 9 PsychThHHNIS
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
Agathenburg, den 23.11.2004
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Jörg D r ä g e r, Ph. D.
Agathenburg, den 23.11.2004
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Walter H i r c h e
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. März 2005 (Bek. vom 22. Februar 2005, Nds. GVBl. S. 59).
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