Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
                            Vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 332 - VORIS 10100 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 LGrenzÄndStVG
                            (1)  Dem am 5. Mai 2009 unterzeichneten   Staatsvertrag       zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)  Der Tag, an dem der   Staatsvertrag       nach seinem   Artikel 6 Abs. 2       in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 LGrenzÄndStVG
                            Die Gebiete, die nach   Artikel 1 Abs. 3       des Staatsvertrages von der Freien Hansestadt Bremen auf das Land Niedersachsen übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 LGrenzÄndStVG
                            Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 LGrenzÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 27. August 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Hermann D i n k l a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Christian W u l f f
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage LGrenzÄndStVG - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
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