Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 135 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 13. RÄndStVG
                            (1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 3 Abs. 2 Satz 1         am 1. April 2010 in Kraft.  2 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 3 Abs. 2 Satz 2         gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2010 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 13. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 17. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Hermann D i n k l a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Christian W u l f f
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 13. RÄndStVG - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
                            >  Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge