Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
                            Vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230 - VORIS 34210 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 JVAHS-BedBefAbkG
                            (1) Dem am 12./14. Januar 2010 unterzeichneten   Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das   Abkommen       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das   Abkommen       nach seinem   Artikel 3 Satz 2       in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 JVAHS-BedBefAbkG
                            Artikel II des Gesetzes über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder       vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 308) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 JVAHS-BedBefAbkG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 8. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Hermann D i n k l a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Christian W u l f f