Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
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Art. 1 16. RÄndStVG
                            (1) Dem am 4./17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2015 in Kraft.  2 Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft.  3 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2015 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 16. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 16. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernd  B u s e m a n n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stephan  W e i l