Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 300 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 18. RÄndStVG
                            (1) Dem in der Zeit vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten   Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als  Anlage  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 2 Abs. 2 Satz 1         am 1. Januar 2016 in Kraft.  2 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 2 Abs. 2 Satz 2         gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 18. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 12. November 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Bernd  B u s e m a n n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 18. RÄndStVG - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
                            >  Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge