Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 300 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 18. RÄndStVG

(1) Dem in der Zeit vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 18. RÄndStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 12. November 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

Anlage 1 18. RÄndStVG - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

> Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
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