Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32 - VORIS 81640 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 4. ZLS-ÄndAbkG

(1) Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Juli/3. November 2015 wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 4. ZLS-ÄndAbkG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 17. Februar 2016
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

Anlage 1 4. ZLS-ÄndAbkG - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

> Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Markierungen
Leseansicht