Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 8. März 2016 (Nds. GVBl. S. 58 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 19. RÄndStVG

(1) Dem in der Zeit vom 3. bis 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2 Artikel 4 des Staatsvertrages tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. 3 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Oktober 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 19. RÄndStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. März 2016
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

Anlage 19. RÄndStVG - Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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