Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 8. März 2016 (Nds. GVBl. S. 58 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 19. RÄndStVG
                            (1) Dem in der Zeit vom 3. bis 7. Dezember 2015 unterzeichneten   Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als    Anlage        veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von   Artikel 4       nach seinem   Artikel 6 Abs. 2 Satz 1         am 1. Oktober 2016 in Kraft.  2   Artikel 4 des Staatsvertrages       tritt nach seinem   Artikel 6 Abs. 2 Satz 2         am 1. Januar 2017 in Kraft.  3 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 6 Abs. 2 Satz 3         gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Oktober 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 19. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 8. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Bernd  B u s e m a n n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 19. RÄndStVG - Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                            Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag