Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 99 - VORIS 22620 -)
    Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Art. 1 20. RÄndStVG

    (1) Dem am 8./16. Dezember 2016 unterzeichneten Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
    (3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 mit Ausnahme seines Artikels 3 am 1. September 2017 in Kraft. 2 Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 3 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

    Art. 2 20. RÄndStVG

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    Hannover, den 6. April 2017
    Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

    Anlage 20. RÄndStVG - Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

    (zu Artikel 1 Abs. 2 )
    > Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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