Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 99 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 20. RÄndStVG
                            (1) Dem am 8./16. Dezember 2016 unterzeichneten   Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird als    Anlage        veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2         mit Ausnahme seines   Artikels 3       am 1. September 2017 in Kraft.  2   Artikel 3       tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.  3 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 4 Abs. 2 Satz 3         gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 20. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 6. April 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Bernd  B u s e m a n n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 20. RÄndStVG - Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                            (zu   Artikel 1 Abs. 2        )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            >   Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag