Nds. FischG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375 - VORIS 79300 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt 1
Das Fischereirecht in Binnengewässern1 - 10
Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag11 u. 12
Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis13 - 15
Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern16 u. 17
Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt 1
Entstehung, Gestaltung18 - 20
Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken21 u. 22
Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt 1
Allgemeines23 - 25
Abschnitt 2
Satzung, Organe26 u. 27
Abschnitt 3
Vorstand28 u. 29
Abschnitt 4
Mitgliederversammlung30 - 34
Abschnitt 5
Finanzwesen35 u. 36
Abschnitt 6
Aufsicht37 - 39
Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt 1
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften40 - 44
Abschnitt 2
Fischseuchen45 u. 46
Abschnitt 3
Schutz der Fischerei47 - 52
Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei53
Abschnitt 5
Vereinigungen von Sportfischern54
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt 1
Fischereiaufsicht55 u. 56
Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein57 - 59
Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst60
Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten61 u. 62
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen63 - 74

§§ 1 - 17, Erster Teil - Das Fischereirecht

§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1 Nds. FischG

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2 Nds. FischG

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3 Nds. FischG

(1) Selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Besteht Streit über ein selbstständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(2) Die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden.
(3) Die Löschung eines selbstständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht.
(4) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist, mit Ablauf des dritten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbstständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4 Nds. FischG

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt,
1.
wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
2.
wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
3.
wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes ) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Nds. FischG

(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an ( § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes ) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbstständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.
(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

§ 6 Nds. FischG

(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes ) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7 Nds. FischG

Steht ein selbstständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt Folgendes:
1.
Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
2.
Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

§ 8 Nds. FischG

(1) Besteht an einem Gewässer ein selbstständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischereiberechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,
1.
wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
2.
der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischereiberechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbstständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 9 Nds. FischG

(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die §§ 36 , 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

§ 10 Nds. FischG

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§§ 11 - 12, Abschnitt 2 - Der Fischereipachtvertrag

§ 11 Nds. FischG

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

§ 12 Nds. FischG

Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbstständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§§ 13 - 15, Abschnitt 3 - Die Fischereierlaubnis

§ 13 Nds. FischG

(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
(3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts ( § 8 ) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

§ 14 Nds. FischG

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1.
mit dem Tod des Berechtigten,
2.
wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
3.
mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 15 Nds. FischG

Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

§§ 16 - 17, Abschnitt 4 - Die Fischerei in Küstengewässern

§ 16 Nds. FischG

(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

§ 17 Nds. FischG

(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven zulässig. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven übermittelt die Koordinaten des Muschelkulturbezirks, die für dessen Eintragung in die amtliche Seekarte erforderlich sind, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und
seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1.
innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2.
den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

§§ 18 - 22, Zweiter Teil - Der Fischereibezirk

§§ 18 - 20, Abschnitt 1 - Entstehung, Gestaltung

§ 18 Nds. FischG

(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.
(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.

§ 19 Nds. FischG

Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

§ 20 Nds. FischG

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.
(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.

§§ 21 - 22, Abschnitt 2 - Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken

§ 21 Nds. FischG

(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 22 Nds. FischG

(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,
1.
wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2.
wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zulässt,
3.
wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
4.
wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (
§ 54 Abs. 1
) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (
§ 54 Abs. 3
) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächter zugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.
(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.
(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

§§ 23 - 39, Dritter Teil - Die Fischereigenossenschaft

§§ 23 - 25, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 23 Nds. FischG

(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischereirechten ( § 8 ) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbstständig nebeneinander, so entfällt auf den Einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.
(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

§ 24 Nds. FischG

(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder
die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

§ 25 Nds. FischG

(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:
1.
dass das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
2.
dass dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist,
3.
dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.
(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern ( § 54 Abs. 1 ) oder ein anerkannter Landesfischereiverband ( § 54 Abs. 3 ) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Besatzkosten leistet.

§§ 26 - 27, Abschnitt 2 - Satzung, Organe

§ 26 Nds. FischG

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:
1.
den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2.
Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
3.
Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung, Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse,
4.
Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt diese die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

§ 27 Nds. FischG

Organe der Fischereigenossenschaft sind
1.
der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung.

§§ 28 - 29, Abschnitt 3 - Vorstand

§ 28 Nds. FischG

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 29 Nds. FischG

(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.
(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

§§ 30 - 34, Abschnitt 4 - Mitgliederversammlung

§ 30 Nds. FischG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über
1.
die Satzung und Änderungen der Satzung,
2.
die Entlastung des Vorstandes,
3.
die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
4.
die Aufnahme von Darlehn,
5.
die Verpachtung des Fischereibezirks,
6.
die Verwendung von Überschüssen,
7.
Beiträge der Mitglieder,
8.
sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 31 Nds. FischG

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte oder der Lebenspartner gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes ( § 23 ) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

§ 32 Nds. FischG

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfassung vorschreiben.
(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung ( § 26 Abs. 3 Satz 2 ) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

§ 33 Nds. FischG

(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 34 Nds. FischG

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zu Stande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, dass in dieser nach Satz 1 keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.

§§ 35 - 36, Abschnitt 5 - Finanzwesen

§ 35 Nds. FischG

(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluss schriftlich erhoben wird.

§ 36 Nds. FischG

(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§§ 37 - 39, Abschnitt 6 - Aufsicht

§ 37 Nds. FischG

(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbstständiger Städte, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 38 Nds. FischG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 39 Nds. FischG

Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

§§ 40 - 54, Vierter Teil - Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§§ 40 - 44, Abschnitt 1 - Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

§ 40 Nds. FischG

(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:
1.
für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
2.
für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

§ 41 Nds. FischG

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht ( § 40 ) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten
(der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:
1.
eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
2.
die Fischerei an einen Berufsfischer ( § 22 Abs. 2 ), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern ( § 54 Abs. 1 ), einen anerkannten Landesfischereiverband ( § 54 Abs. 3 ) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.
Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz 1 Nr. 1 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz 1 und 2 sind die großen selbstständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.
(2) Eine Auflage nach Absatz 1 kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 42 Nds. FischG

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Besatzmaßnahmen sind zulässig, wenn sie zum Aufbau, zur Erhaltung oder zur Hege des Fisch- und Krebsbestandes erforderlich sind. Der Besatz ist auf die Größe und Art des Gewässers sowie auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer abzustimmen.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass der Besatz mit bestimmten Fisch- und Krebsarten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen darf. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu Besatzmaßnahmen zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
1.
die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
2.
das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
3.
die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.

§ 43 Nds. FischG

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
1.
Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2.
Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke),
3.
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.
(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.
(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbstständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 44 Nds. FischG

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1.
Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2.
Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
3.
Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
4.
Schusswaffen,
5.
Speere, Harpunen und Schlingen.
(2) Der fischereikundliche Dienst ( § 60 ) kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; er kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

§§ 45 - 46, Abschnitt 2 - Fischseuchen

§ 45 Nds. FischG

(1) Es ist verboten:
1.
Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2.
Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3.
aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 46 Nds. FischG

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,
1.
dass Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind,
2.
dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, dass der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt,
3.
dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z.B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fisch- und Krebsbestände zu regeln.

§§ 47 - 52, Abschnitt 3 - Schutz der Fischerei

§ 47 Nds. FischG

Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.

§ 48 Nds. FischG

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien,
1.
wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
2.
wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.

§ 49 Nds. FischG

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst ( § 60 ) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.

§ 50 Nds. FischG

Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.

§ 51 Nds. FischG

(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§ 52 Nds. FischG

Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

§ 53, Abschnitt 4 - Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53 Nds. FischG

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
1.
die Schonzeiten der Fische und Krebse,
2.
Verbote und Beschränkungen des Fisch- und Krebsfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen,
3.
die Größe, die Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
4.
die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung unerlaubt gefangener Fische und Krebse,
5.
das Aussetzen von Fischen und Krebsen nichtheimischer oder gebietsfremder Arten und von Fischen und Krebsen, die hinsichtlich ihres Erbgutes in bestimmter Weise verändert wurden, in ein Gewässer sowie das Entnehmen solcher Fische und Krebse aus einem Gewässer,
6.
die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
7.
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische in Binnengewässern,
8.
den Schutz der Fischnährtiere,
9.
den Schutz anderer Meerestiere als Fische und Krebse, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,
10.
die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
11.
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter und
12.
die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen,
soweit es zum Schutz der Fisch- oder der Krebsbestände, der Bestände anderer zu Erwerbszwecken gefangener Meerestiere, zum Schutz seltener Fisch- oder Krebsarten oder zur geordneten Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung dieses Absatzes gilt nicht für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(3) Das Fachministerium trifft durch Verordnung Bestimmungen
1.
über Registrierungspflichten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
über Genehmigungen und andere Zulassungen sowie die Übermittlung von Daten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit eine Verordnung nach Absatz 1, 2 oder 3 der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung oder der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung dient, ist das Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium erforderlich.

§ 54, Abschnitt 5 - Vereinigungen von Sportfischern

§ 54 Nds. FischG

(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie
Stadt anzuerkennen, wenn sie
1.
rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2.
gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
3.
mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
4.
ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt,
5.
über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig ( § 17 Satz 1 NKomVG ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden ( § 17 Satz 1 NKomVG ) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
1.
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2.
wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
3.
wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen
haben, ist auf Antrag durch das Fachministerium als Landesfischereiverband anzuerkennen,
wenn er
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt,
2.
nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
3.
offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.

§§ 55 - 62, Fünfter Teil - Überwachung der Fischerei

§§ 55 - 56, Abschnitt 1 - Fischereiaufsicht

§ 55 Nds. FischG

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven. Es ist zuständige Behörde nach § 16 des Seefischereigesetzes .
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben auf eine Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 56 Nds. FischG

(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

§§ 57 - 59, Abschnitt 2 - Fischereierlaubnisschein, Fischereischein

§ 57 Nds. FischG

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft ( §§ 24 , 25 ) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1.
bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2.
bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (
§ 54 Abs. 1
) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (
§ 54 Abs. 3
) veranstaltet werden.

§ 58 Nds. FischG

(1) Der Fischereierlaubnisschein ( § 57 ) muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2.
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3.
den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4.
die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5.
die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

§ 59 Nds. FischG

(1) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die
1.
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1.
die nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden,
2.
die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.

§ 60, Abschnitt 3 - Fischereikundlicher Dienst

§ 60 Nds. FischG

(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3 . Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie dessen Beauftragte sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten. Die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntmachung der zuständigen Gemeinde ersetzt werden, wenn die Berechtigten schwer zu ermitteln sind.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.

§§ 61 - 62, Abschnitt 4 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 61 Nds. FischG

Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken ( § 17 Abs. 3 ) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 62 Nds. FischG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
2.
Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
3.
entgegen § 17 Abs. 1 in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
4.
entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
5.
entgegen § 21 Abs. 2 als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
6.
entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
7.
gegen die Verbote des § 45 verstößt,
8.
entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält,
9.
entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,
10.
entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,
11.
entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,
12.
entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
13.
einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. 1 , des § 42 Abs. 3, des § 43 Abs. 1 , des § 44 Abs. 3 , des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§§ 63 - 74, Sechster Teil - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 63 Nds. FischG

(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn
1.
das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
2.
der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.

§ 64 Nds. FischG

(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann das Fachministerium durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§ 19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.

§ 65 Nds. FischG

(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 66 Nds. FischG

Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
1.
der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (
Anlage 2 Nr. 63
),
2.
der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (
Anlage 2 Nr. 57
) und
3.
der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (
Anlage 2 Nr. 66
)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

§ 67 Nds. FischG

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 68 Nds. FischG

§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.

§ 69 Nds. FischG

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.

§ 70 Nds. FischG

Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 71 Nds. FischG

(weggefallen)

§ 72 Nds. FischG

(weggefallen)

§ 73 Nds. FischG

Es werden aufgehoben:
1.
das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 596), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
2.
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes vom 1. Juli 1879 Nr. 38 vom 19. Dezember 1889 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 604),
3.
das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
4.
das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel vom 19. Mai 1908 (Nieders. GVBl. Sb. lll S. 579),
5.
das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 580), geändert durch
§ 60 Satz 2 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1513),
6.
das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
7.
die Verordnung vom 27. März 1917 über das In-Kraft-Treten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 595),
8.
die Bekanntmachung über den Fischereiaufsichtsdienst in der Unterweser vom 8. Februar 1927 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 930),
9.
das Fischereigesetz für Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
10.
die Verordnung des Staatsministeriums vom 26. Februar 1929, betreffend In-Kraft-Treten des Fischereigesetzes vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 936),
11.
das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 75 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
12.
die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (Nieders. GVBl Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 155),
13.
das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und Küstenfischerei vom 24. November 1953 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
14.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 23. November 1954 (Nieders. GVBl. Sb. l S. 728),
15.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 20. April 1959 (Nieders. GVBl. S. 71),
16.
§ 5 Nr. 7 des Gesetz es über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1976 (Nieders. GVBl. S. 193).

§ 74 Nds. FischG

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.
H a n n o v e r, den 1. Februar 1978
Der Niedersächsische Ministerpräsident A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten G l u p

Anlage 1 Nds. FischG - (zu § 16 Abs. 3 )

Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
Leda unterhalb des Sperrwerks.

Anlage 2 Nds. FischG - (zu § 18 Abs. 1 )

Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk:
Lfd. Nr.GewässerAnfang der StreckeEnde der Streckezugehörige Nebengewässer
1Aller IBrücke der Bundesstraße 244 bei GrafhorstBrücke der Straße Langlingen-Nordburg
2Aller IIBrücke der Straße Langlingen-NordburgFlusskilometer 94,15bei Mittelwasser mit der Aller in Verbindung stehende Kuhlen und Kolke; Leine von der Einmündung der Grindau bis zur Einmündung in die Aller; Alte Leine von Bothmer bis Ahlen
3Aue (Lühe)Straße Ahlerstedt-BokelEinmündung in die Elbe
4Bäke, Zwischenahner Aue, Godenholter Tief, Nordloher TiefAbfluss aus dem Zwischenahner MeerEinmündung in die Soeste
5BöhmeZusammenfluss der Quellbäche 1,5 km nördl. HeberEinmündung in die Aller
6Bückeburger AueStraße Hattendorf-LangenfeldLandesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen
7DelmeStraße Barnstorf-Bassum (im Ort Twistringen)Einmündung in die Ochtum
8Dümmer
9Düte0,4 km oberhalb der Straße Iburg-WellendorfEinmündung in die Hase
10EmmerLandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenEinmündung in die Weser
11Ems ILandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenEinmündung des Dortmund-Ems-Kanals in MeppenDortmund-Ems-Kanal
12Ems IIEinmündung des Dortmund-Ems-Kanals in MeppenSchleuse in PapenburgDortmund-Ems-Kanal
13Este2,1 km südl. der Straße Handeloh-WelleEinmündung in die Elbe
14Fehntjer Tief und FlummBoekzeteler Meer und Bundesstraße 72Kesselschleuse in Emden (ohne Schleusenkammer)
15GeesteWeg Hipstedt -BarchelLandesgrenze gegen Bremen
16GerdauKreisgrenze Uelzen-SoltauZusammenfluss mit der Stederau zur Ilmenau
17Große AaStraße Freren-SchapenEinmündung in die Ems
18Große Aue (Liebenauer Aue)Landesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenWehr in Liebenau
19HacheStraße Bensen-SudwaldEinmündung in die Ochtum
20HammeEinmündung der KollbeckEinmündung in die Wümme
21Hase IBietendorfer Mühle (südwestl. Wellingholzhausen)Kreuzung mit dem Mittellandkanal bei Bramsche
22Hase IIKreuzung mit dem Mittellandkanal bei BramscheBrockhagenstau in QuakenbrückUmflut-Gewässer sowie Zu- und Ableiter des Rückhaltebeckens Alfhausen
23Hase IIIBrockhagenstau in QuakenbrückEinmündung in den Dortmund-Ems-KanalKleine Hase und Neue Hase
24Hunte IGemeindegrenze Hustädte-SehlingdorfEinmündung in den Dümmer
25Hunte IIAbfluss aus dem DümmerStraßenbrücke der BAB Osnabrück-Bremen unterhalb WildeshausenAlte Hunte, Wätering, Lohne und Grawiede
26Hunte IIIStraßenbrücke der BAB Osnabrück-Bremen unterhalb WildeshausenHuntebrück
27IlmenauZusammenfluss von Stederau und GerdauEinmündung in die ElbeIlmenaukanal
28Innerste IAbfluss aus der InnerstetalsperreStraßenbrücke Baddeckenstedt
29Innerste IIStraßenbrücke BaddeckenstedtEinmündung in die Leine
30IseStraße Wittingen-UelzenEinmündung in die Aller
31JeetzelLandesgrenze gegen Sachsen-AnhaltEinmündung in die Elbe
32Klosterbach, Varreler BäkeWeg Neuenkirchen-StocksdorfLandesgrenze gegen Bremen
33LachteEinmündung des KainbachsEinmündung in die Aller
34Leine ILandesgrenze gegen ThüringenBrücke der Bundesstraße 241 bei HöckelheimDramme von der Brücke der Straße Dahlenrode-Mariengarten bis zur Einmündung in die Leine; Molle von der Landesgrenze gegen Thüringen bis zur Einmündung in die Leine; Rase vom Grundstück der Möbelfabrik Reitemeier in Rosdorf (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Wendebach vom Gebiet der Ortschaft Bremke (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Garte von der Flurgrenze Weißenborn-Beienrode bis zur Einmündung in die Leine
35Leine IIBrücke der Bundesstraße 241 bei HöckelheimBrücke der Bundesstraße 443 bei Koldingen
36Leine IIIBrücke der Bundesstraße 443 bei KoldingenEinmündung der Grindau
37LetheQuelleEinmündung in die Hunte
38LuheStraße Bispingen-HützelEinmündung in die Ilmenau
39LuneWeg Volkmarst-MalseLandesgrenze gegen Bremen
40MeerbachAbfluss aus dem Steinhuder MeerStau der ehemaligen Mühle Nienburg
41MeißeWeg Wardböhmen-DagefördeEinmündung in die Aller
42MittelraddeStraße Werlte-LindernEinmündung in die Hase
43NeetzeStraße nach NeetzendorfEinmündung in die Ilmenau
44NetteStraßenbrücke der B 243 in der Ortslage HerrhausenEinmündung in die Innerste
45OderAbfluss aus der OdertalsperreEinmündung in die Rhume
46OertzeAblauf des Munosees nördl. BrelohEinmündung in die Aller
47Oker IAbfluss aus der OkertalsperreEinmündung der Ilse
48Oker IIEinmündung der IlseEinmündung in die Aller
49Oste IBahnlinie Rotenburg-BuchholzBundesbahnbrücke südl. Bremervörde
50Oste IIBundesbahnbrücke südl. Bremervördenördl. Grenze der Feldmark Oberndorf
51RhumeQuelle in RhumspringeEinmündung in die Leine
52SaaleStraße Völziehausen-DuingenEinmündung in die LeineDirektor-Weinberger-See und sämtl. Nebenflüsse
53Sagter Ems-LedaKüstenkanalLeda-Sperrwerk
54SchunterStraßenbrücke SüpplingenburgEinmündung in die Oker
55SchwarzwasserStraße Lindwedel-LangwedelEinmündung in die Aller
56SchwingeWeg Mulsum-WillahEinmündung in die Elbe
57SchwülmeBrücke der Straße Hettensen-Ellierode in HettensenLandesgrenze gegen HessenAuschnippe von der Untermühle bei Barterode bis zur Einmündung in die Schwülme; Ahle von der Brücke der Straße Uslar-Wiensen in Uslar bis zur Einmündung in die Schwülme; Rehbach von der Gemarkungsgrenze Volpriehausen-Gierswalde bis zur Einmündung in die Ahle
58SeeveStraße in WehlenEinmündung in die Elbe
59Soeste IQuellgebiet oberhalb CloppenburgWehr Thülsfelder Talsperre
60Soeste IIWehr Thülsfelder TalsperreEinmündung in die Sagter Ems
61SüdraddeEinmündung des TimmerlagerbachesEinmündung in die Hase
62VechteLandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenStaatsgrenze gegen die Niederlande
63Weser IZusammenfluss von Werra und FuldaFlusskilometer 44,86Fulda und Werra jeweils ab Landesgrenze gegen Hessen
64Weser IIFlusskilometer 85,28Landesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen westl. von RintelnNebenarme, Häfen, Kiesgruben und Bäche im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Weser
65Weser IIIFlusskilometer 238,72Flusskilometer 308,8Alte Weser bei Gandesbergen; Führser Mühlenbach von der Mühle in Holtorf bis zur Einmündung in die Weser; Meerbach vom Stau der ehemaligen Mühle in Nienburg bis zur Einmündung in die Weser; Krog- und Düsternsee mit Seegraben; Große Aue einschl. ihrer Altarme vom Wehr in Liebenau bis zur Einmündung in die Weser; Mühlenbach in Stolzenau; Wellier Kolk mit Kolkgraben und Bollsee; Schleusenkanäle Drakenburg und Landesbergen; Häfen in Hoya, Nienburg und Stolzenau
66Weser IVFlusskilometer 308,8Landesgrenze gegen Bremen bei Flusskilometer 354Aller vom Flusskilometer 94,15 bis zur Einmündung in die Weser; neben Weser und Aller liegende Altwasser, Kuhlen, Kolke und Häfen
67WipperauStraße Uelzen-BergenEinmündung in die Ilmenau
68WörpeWeg Steinfeld-KirchtimkeEinmündung in die Wümme
69WümmeBahnlinie Soltau-BuchholzLandesgrenze gegen Bremen
70Zwischenahner Meer
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