Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 17 - VORIS 30100 04 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 GZustBinSchG
(1) Dem am 24. Juni/24. August 1983 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107).
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107). |
§ 2 GZustBinSchG
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 10. Februar 1984.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister der Justiz
R e m m e r s
Anlage GZustBinSchG - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
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