Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
                            Vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 17 - VORIS 30100 04 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 GZustBinSchG
                            (1) Dem am 24. Juni/24. August 1983 unterzeichneten   Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 6       in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107). | 
§ 2 GZustBinSchG
                            Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H a n n o v e r, den 10. Februar 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A l b r e c h t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            R e m m e r s
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage GZustBinSchG - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
                            Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen