Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
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Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 308 - VORIS 34200 02 00 00 000 -)
Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. I StrafVzZustG

(1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 für die vertragschließenden Länder in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Art. II StrafVzZustG

(weggefallen)

Art. III StrafVzZustG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in Artikel I bezeichneten Abkommen in Kraft. (1)
(2) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel I bezeichneten Abkommens tritt das Gesetz über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 313) außer Kraft.
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 28. Januar 1993, Nds. GVBl. S. 44).
H a n n o v e r, den 26. November 1991.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r
Die Niedersächsische Justizministerin
A l m - M e r k
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 28. Januar 1993, Nds. GVBl. S. 44).

Anlage StrafVzZustG - Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

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