Realverbandsgesetz
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Realverbandsgesetz

Realverbandsgesetz

Vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187 - VORIS 78310 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsverzeichnis§§
Teil I:
Allgemeine Bestimmungen1-6
Teil II:
Verbandsanteil7-16
Teil III:
Verfassung
Abschnitt 1:
Satzung, Organe17-18
Abschnitt 2:
Vorstand19-21
Abschnitt 3:
Mitgliederversammlung22-25
Teil IV:
Wirtschaftsführung, Beiträge26-31
Teil V:
Aufsicht, Rechnungsprüfung32-36
Teil VI:
Änderung von Rezessen; Erlöschen, Umgestaltung des Verbandes; Gründung neuer Verbände
Abschnitt 1:
Aufhebung und Umwandlung von Rezesspflichten37-38
Abschnitt 2:
Erlöschen, Umgestaltung des Verbandes39-43
Abschnitt 3:
Übertragung der Verbandsaufgaben auf andere Träger44-47
Abschnitt 4:
Gründung und Erweiterung von Verbänden, besondere Befugnisse der Flurbereinigungsbehörden48-49
Teil VII:
Übergangs- und Schlussvorschriften50-60

§§ 1 - 6, Teil I: - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 RealVerbG

Realverbände sind
1.
die Interessentenschaften (Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 - Nds. GVBl. Sb. III S. 245),
2.
die Realgemeinden (Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1888 - Nds. GVBl. Sb. III S. 246),
3.
die Forstgenossenschaften (Gesetz, betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten, vom 19. Mai 1890 - Nds. GVBl. Sb. III S. 575),
4.
die Realgenossenschaften einschließlich der Feldmarksgemeinden in der Stadt Braunschweig (Gesetz, die Realgenossenschaften betreffend, vom 26. Mai 1896 Nds. GVBl. Sb. III S. 248),
5.
die Wegegenossenschaften ( §8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1954 - Nieders . GVBl. Sb. I S. 642 -, geändert durch § 70 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 - Nieders. GVBl. S. 251 - und durch das Gesetz vom 29. Oktober 1968 - Nds. GVBl. S. 141),
6.
die Holzungsgenossenschaften mit einem Statut nach § 4 des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß. Gesetzsamml. S. 261),
7.
die Realgemeinden und Holzungsgenossenschaften ohne Statut im Gebiet des früheren Landes Hannover sowie die Markgenossenschaften im Gebiet des früheren Landes Oldenburg,
8.
die nach diesem Gesetz gegründeten Verbände.

§ 2 RealVerbG

(1) Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsvermögen sind
1.
die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehörenden Wege und Gewässer sowie diejenigen Vermögensgegenstände, die - wie Friedhöfe oder Feuerlöschteiche - überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit dienen (Zweckvermögen),
2.
das sonstige gemeinschaftliche Vermögen (Nutzvermögen).
(2) Der Realverband verwaltet seine Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung,
soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 3 RealVerbG

Der Realverband hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und sein sonstiges Vermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten.

§ 4 RealVerbG

(1) Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind insbesondere Grundstücke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Rechte, die nach den Festsetzungen im Rezess eines Auseinandersetzungs- oder Rentengutsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder sonst einem gemeinschaftlichen Interesse dienen. Interessentenwege und Gewässer, die von den Interessenten gemeinsam benutzt und unterhalten werden, gelten auch dann als gemeinschaftliche Angelegenheit, wenn sie als solche im Rezess nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände, die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören, veräußert, zerstört, beschädigt oder den Berechtigten entzogen worden, so ist der Erlös oder der Ersatz dafür ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit.

§ 5 RealVerbG

(1) Ist bei einer Auseinandersetzung Wald, Weide oder Ackerland im Rezess als gemeinschaftliche Angelegenheit ausgewiesen worden und steht die Nutzung nach dem Rezess oder dem örtlichen Herkommen ausschließlich oder in der Hauptsache den Eigentümern bestimmter Haus- oder Hofstellen (Reihestellen) zu, so bilden sie insoweit einen besonderen Realverband. Für Ödland, das die Eigentümer der Reihestellen gemeinsam kultiviert haben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Realgenossenschaften ( § 1 Nr. 4 ), die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein gültiges Statut nach dem Gesetz vom 26. Mai 1896 (Nds. GVBl. Sb. III S. 248) besitzen.

§ 6 RealVerbG

(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.
(2) Ein Verbandsanteil steht zu
1.
in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung (Statut) besitzen: den bisherigen Mitgliedern,
2.
in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine Satzung (Statut) besitzen und nicht durch eine Auseinandersetzung entstanden sind, sowie in den Realverbänden nach § 5 : den nach dem bisherigen Recht oder dem örtlichen Herkommen Berechtigten,
3.
in Unterhaltungsverbänden ( § 48 Abs. 1 ): den Eigentümern der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke,
4.
in Bewirtschaftungsverbänden ( § 48 Abs. 2 ): den Personen, deren Grundstückseigentum auf den Real verband übergegangen ist,
5.
in allen sonstigen Realverbänden: den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.

§§ 7 - 16, Teil II: - Verbandsanteil

§ 7 RealVerbG

(1) Der Inhaber eines Verbandsanteils ist zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet.
(2) Der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten richtet sich
1.
bei Anteilen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 sowie bei Anteilen an Realgenossenschaften ( § 1 Nr. 4 ), die aus Feldmarksinteressenten bestehen: nach dem Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind,
1a.
bei Anteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 : nach dem Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke,
2.
bei allen übrigen Anteilen: nach dem bisherigen Teilnahmemaß.
Besondere Verpflichtungen, die einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von ihnen bisher oblagen, sowie besondere Rechte von Mitgliedern am Nutzvermögen bleiben unberührt.
(3) Ein Mitglied kann Inhaber mehrerer Verbandsanteile sein.

§ 8 RealVerbG

Steht ein Verbandsanteil dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und richten sich Teilnahmerechte oder Pflichten nach der Fläche oder einem Wertmaßstab, so kann der Anteil weder von dem Eigentum getrennt werden noch Gegenstand besonderer Rechte sein (unselbstständiger Verbandsanteil). Wird das Grundstück geteilt, so folgt jedem Grundstücksteil ein dem Flächen- oder Wertverhältnis entsprechender Verbandsanteil.

§ 9 RealVerbG

(1) Alle sonstigen Verbandsanteile können, vorbehaltlich § 12 , selbstständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (selbstständiger Verbandsanteil).
(2) Gehört ein selbstständiger Verbandsanteil nach dem örtlichen Herkommen oder dem bisherigen Recht, insbesondere nach einem Rezess, zu einer Haus- oder Hofstelle, so gilt er als Bestandteil des Grundstücks, solange er von diesem nicht getrennt wird. Wird die Stelle geteilt und ist rechtsgeschäftlich nichts anderes bestimmt, so folgt der Anteil dem Grundstücksteil, auf dem sich die Gebäude befinden.
(3) Selbstständige Verbandsanteile dürfen nicht geteilt werden.

§ 10 RealVerbG

(1) Für Verbandsanteile darf ein Grundbuchblatt nicht angelegt werden.
(2) Grundbuchblätter, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Verbandsanteile angelegt worden sind, sind zu schließen. Ist in Abteilung II oder III eines Grundbuchblatts eine Belastung eingetragen, so darf das Grundbuchblatt erst geschlossen werden, wenn die Belastung gelöscht worden ist; neue Belastungen dürfen nicht eingetragen werden.

§ 11 RealVerbG

(1) Die Übertragung eines selbstständigen Verbandsanteils bedarf der öffentlichen Beurkundung.
(2) Dieser Form bedarf auch die Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils begründet. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird gültig, wenn der Anteil formgerecht (Absatz 1) übertragen wird.

§ 12 RealVerbG

(1) Der Realverband kann in seiner Satzung
1.
die Übertragbarkeit eines selbstständigen Verbandsanteils beschränken,
2.
bestimmen, dass dem Verband beim Verkauf eines selbstständigen Verbandsanteils das Vorkaufsrecht zusteht.
(2) Ein Vorkaufsrecht auf Grund einer Satzungsbestimmung nach Absatz 1 Nr. 2 entsteht nicht, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden.
(3) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Verkauf des Anteils ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 , §§ 470 , 471 und die §§ 1098 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 13 RealVerbG

Überträgt ein Mitglied seinen Verbandsanteil auf einen Dritten, so bleibt es neben dem Erwerber dem Realverband gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis es dem Verband den Rechtsübergang angezeigt hat. Der Erwerber haftet dem Realverband neben dem bisherigen Mitglied für dessen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft.

§ 14 RealVerbG

Ist der Realverband selbst Inhaber eines Verbandsanteils, so ruhen die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten, solange dieser dem Realverband gehört.

§ 15 RealVerbG

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbstständige Verbandsanteile verbunden sind, können von dem Realverband verlangen, dass er sie als Mitglieder entlässt, wenn die Grundstücke im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb von Ortsteilen liegen, die im Zusammenhang bebaut sind, und wenn sie auf die Dauer keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken mehr dienen. Die Eigentümer können die Entlassung auch für öffentliche Straßen, für Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und für Gewässer erster und zweiter Ordnung verlangen.
(2) Der Realverband kann die Entlassung davon abhängig machen, dass das Mitglied eine Ablösung in Höhe eines seinem Teilnahmemaß entsprechenden Anteils an den Verbindlichkeiten des Verbandes entrichtet. Die Ablösung entfällt, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten erreicht. Eine andere Entschädigung, insbesondere für den Verlust eines Rechts zur Gemeinschaftsweide auf Grundstücken, mit denen das Mitglied aus dem Verband ausscheidet, steht dem Verband nicht zu.
(3) Der Verband kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Eigentümer als Mitglieder auch dann entlassen, wenn sie dies nicht beantragt haben. In diesem Falle kann er eine Ablösung von Verbindlichkeiten nicht verlangen. Die Entlassung ist unzulässig, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt oder wenn die Eigentümer zur Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft angewiesen sind.
(4) Die Entlassung wird wirksam, sobald der Verband dem Mitglied einen schriftlichen Bescheid darüber erteilt. Gleichzeitig erlischt der Verbandsanteil.

§ 15a RealVerbG

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbstständige Verbandsanteile verbunden sind, können mit dem Realverband vereinbaren, dass er sie als Mitglieder entlässt. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, dass das zu entlassende Mitglied an den Verband eine Ablösung entrichtet oder von diesem eine Abfindung erhält, soweit dies nach den Umständen, insbesondere nach den Verbindlichkeiten des Verbandes, den mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten und dem Wert eines vorhandenen Nutzvermögens, der Billigkeit entspricht. An Stelle einer Ablösung oder Abfindung können auch andere geldwerte Leistungen vereinbart werden.
(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn durch die Entlassung trotz einer vereinbarten Ablösung die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes gefährdet würde.
(3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 RealVerbG

(1) Ein Mitglied kann mit seinem Recht aus einem selbstständigen Verbandsanteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn
1.
das Mitglied oder sein Aufenthaltsort dem Realverband unbekannt ist,
2.
das Mitglied außerdem seit zehn Jahren weder seine Rechte aus dem Verbandsanteil ausgeübt, noch Leistungen an den Realverband erbracht oder diesem gegenüber Erklärungen abgegeben hat, und
3.
eine den Verbandsanteil betreffende Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Mitgliedes bedurft hätte, seit 10 Jahren nicht vorgenommen worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist der Realverband. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Realverband seinen Sitz hat.
(3) Mit dem Erlass des Ausschlussurteils geht der Verbandsanteil auf den Realverband über.

§§ 17 - 25, Teil III: - Verfassung

§§ 17 - 18, Abschnitt 1: - Satzung, Organe

§ 17 RealVerbG

(1) Der Realverband hat sich zur Regelung seiner Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:
1.
den Namen und Sitz des Verbandes,
2.
Bestimmungen über die Anlage eines Vermögensverzeichnisses, das die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens enthalten muss,
3.
Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Teilnahmerechte und die Pflichten sowie die Stimmrechte der Mitglieder zu ersehen sind,
4.
Bestimmungen über die Organe des Verbandes, ihre Zusammensetzung, Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich der Realverband innerhalb einer ihm von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt sie die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen den Mitgliedern mitzuteilen, deren Anschrift dem Realverband bekannt ist. Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen gemeinsam zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.
(4) Inhabern unselbstständiger Verbandsanteile können die Satzung und ihre Änderungen durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht werden; das Nähere bestimmt die Satzung. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Gebiet der Gemeinden wohnen, in denen der Verband Aufgaben zu erfüllen hat (Verbandsbereich).

§ 18 RealVerbG

Organe des Realverbandes sind
1.
der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung.

§§ 19 - 21, Abschnitt 2: - Vorstand

§ 19 RealVerbG

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Realverbandes. Er hat das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt den Realverband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die der Realverband verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, einem Dritten für die Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht zu erteilen.

§ 20 RealVerbG

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand stattdessen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bewilligen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Realverband für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Schadenersatzansprüche des Realverbandes gegen Vorstandsmitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde auf Kosten des Realverbandes geltend gemacht. Die Mitgliederversammlung kann die Erfüllung der Ansprüche stunden oder auf sie verzichten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde von ihnen Kenntnis erhalten hat.

§ 21 RealVerbG

(1) In Interessentenschaften ( § 1 Nr. 1 ), Realgenossenschaften ( § 1 Nr. 4 ) und Wegegenossenschaften ( § 1 Nr. 5 ), die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die Gemeinde oder ein Gemeindeorgan vertreten werden, sowie in Interessentenschaften, deren Vertretung nicht geregelt ist, führt die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte; sie vertritt den Realverband nach außen. Für die Dauer ihrer Geschäftsführung kann von dem Erlass einer Satzung abgesehen werden.
(2) Erstreckt sich der Verbandsbereich ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) über mehrere Gemeinden, so bestimmt der Landkreis, erstreckt er sich über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Fachministerium) die Gemeinde, welche die Geschäfte des Realverbandes zu führen hat.
(3) Auf Antrag von Mitgliedern mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte ist eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einzuberufen. Wird ein Vorstand gewählt, so gehen Geschäftsführung und Vertretung des Realverbandes einen Monat nach der Wahl auf ihn über.

§§ 22 - 25, Abschnitt 3: - Mitgliederversammlung

§ 22 RealVerbG

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1.
die Satzung und Änderungen der Satzung ( § 17 ),
2.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes ( § 19 ),
3.
eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand ( § 20 Abs. 1 Satz 2 ),
4.
den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder ( § 20 Abs. 2 Satz 3 ),
5.
den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird ( § 31 ),
6.
die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäfte, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird,
7.
die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,
8.
die Verwendung der Überschüsse ( § 26 ),
9.
Beiträge oder sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verband ( §§ 29 und 30 ),
10.
die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil ( § 12 Abs. 1 Nr. 2 ),
10a.
eine Vereinbarung über die Entlassung eines Mitgliedes ( § 15a Abs. 1 ),
11.
die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder,
12.
die Aufhebung und Umwandlung von Rezesspflichten sowie die Verwendung von Ablösungsbeträgen ( §§ 37 und 38 ),
13.
die Stellungnahme zu einer Auflösung oder einer Umgestaltung des Verbandes durch die Aufsichtsbehörde ( §§ 40 und 42 ),
13a.
die Stellungnahme zu einer Umgliederung ( § 42a ),
14.
einen Antrag an die Aufsichtsbehörde gemäß § 43 ,
15.
eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde ( § 44 ),
16.
die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes auf einen Wasser- und Bodenverband ( § 45 ),
17.
Anträge auf Erweiterung des Gebiets eines Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsverbandes ( § 48 f Abs. 1 Satz 1 ; § 48 g Abs. 1 Satz 1 ),
18.
die sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand oder, wenn die Verbandsgeschäfte durch sie geführt werden, die Gemeinde soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe vor, so ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
(3) Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jedes Mitglied von der Aufsichtsbehörde verlangen, dass diese die Versammlung einberuft.

§ 23 RealVerbG

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte, der Lebenspartner und jeder volljährige Abkömmling des Mitgliedes gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied gegenüber dem Realverband keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.
(2) Den Mitgliedern steht für ihren Verbandsanteil ein dem Umfang ihrer allgemeinen Teilnahmerechte ( § 7 Abs. 2 Satz 1 ) entsprechendes Stimmrecht zu.
(3) In einem Realverband mit mehr als zwei Mitgliedern hat niemand mehr als zwei Fünftel aller Stimmrechte.
(4) Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Anteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.
(5) Bei Beschlüssen über die Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 dürfen die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht abstimmen. Bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 7, 10, 10 a und 11 darf das am Vertragsschluss beteiligte Mitglied nicht abstimmen. Der vom Abstimmungsverbot
Betroffene darf sich weder vertreten lassen noch als Vertreter abstimmen.

§ 24 RealVerbG

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu der Sitzung geladen worden und in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden. Mitglieder und Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband weder eine Anschrift noch eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, brauchen nicht geladen zu werden.
(2) Zur Mitgliederversammlung kann auch durch Bekanntmachung nach § 17 Abs. 4 geladen werden. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Verbandsbereich ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) wohnen.

§ 25 RealVerbG

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10a bis 17 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zu Stande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Ist ein Mitglied nach § 23 Abs. 5 von der Abstimmung ausgeschlossen, so treten in den Sätzen 1 und 2 die verbleibenden Stimmrechte an die Stelle aller Stimmrechte. Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

§§ 26 - 31, Teil IV: - Wirtschaftsführung, Beiträge

§ 26 RealVerbG

Die Einnahmen des Realverbandes sind für seine Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten. Soweit bisher einzelnen Mitgliedern an bestimmten Vermögensgegenständen besondere Nutzungsrechte zustehen, verbleibt es dabei.

§ 27 RealVerbG

(1) Der Realverband verfügt über sein Vermögen. Er kann Grundstücke auf seine Mitglieder aufteilen. Die Aufteilung eines Genossenschaftswaldes ist unzulässig, wenn sie zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung führt. Über Grundstücke des Zweckvermögens darf der Verband nur insoweit verfügen, als das mit den gemeinschaftlichen Interessen und mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist.
(2) Werden Grundstücke des Nutzvermögens veräußert, an denen einzelnen Mitgliedern besondere Nutzungsrechte zustehen, so ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 28 RealVerbG

Dienen Grundstücke des Zweckvermögens überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 ), so kann die Gemeinde von dem Realverband verlangen, dass er ihr die Grundstücke gegen angemessene Entschädigung überträgt. Dabei sind die bisherige Zweckbestimmung der Grundstücke und die durch sie verursachten Lasten zu berücksichtigen.

§ 29 RealVerbG

(1) Der Realverband kann von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben.
(2) Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß. Werden Anlagen, die der Verband zu unterhalten hat, von einzelnen Mitgliedern für andere Zwecke oder in größerem Ausmaß benutzt als ursprünglich vorgesehen und entstehen dadurch höhere Unterhaltungskosten, so kann der Verband von diesen Mitgliedern in angemessenem Umfang erhöhte Beiträge erheben. Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind ( § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ), so kann der Verband die Beiträge statt nach der Fläche nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erheben.
(3) Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind ( § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ), so hat der Verband den Beitrag eines Mitgliedes auf dessen Antrag zu ermäßigen, wenn das Mitglied durch die Unterhaltung von Wegen oder von Gewässern dritter Ordnung im Auseinandersetzungsgebiet des Verbandes besonders belastet ist und die Ermäßigung bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der Verband die Beiträge nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erhebt, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (Absatz 2 Satz 3).
(4) Bei unselbstständigen Verbandsanteilen ruht der Beitrag des Mitglieds als öffentliche Last auf dem Grundstück, mit dem der Anteil verbunden ist.
(5) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 30 RealVerbG

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. In dem Beschluss ist ein angemessener Ablösungsbetrag vorzusehen, den Mitglieder zu entrichten haben, die die Dienstleistungen nicht erbringen. Für den Ablösungsbetrag gilt § 29 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 31 RealVerbG

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Realverband verlangen, dass dieser zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufstellt, wenn das nach dem Umfang oder der Art der Verbandsgeschäfte notwendig erscheint, insbesondere wenn der Verband Beiträge nach § 29 erhebt. Auf den Haushaltsplan sind die Vorschriften über Haushaltspläne der Gemeinden entsprechend anzuwenden.

§§ 32 - 36, Teil V: - Aufsicht, Rechnungsprüfung

§ 32 RealVerbG

(1) Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Aufsicht beschränkt sich darauf dass die Maßnahmen des Verbandes dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt führt die Aufsicht als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Erstreckt sich der Verbandsbereich ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt das Fachministerium die Aufsichtsbehörde.
(4) Werden die Geschäfte des Realverbandes von einer kreisfreien oder großen selbständigen Stadt geführt, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Fachministeriums. Führt eine andere Gemeinde die Geschäfte des Realverbandes, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt.
(5) Kann durch eine aufsichtsbehördliche Maßnahme im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst begünstigt werden, so sind ihre Befugnisse insoweit durch das Fachministerium auszuüben.

§ 33 RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Realverbandes unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in seine Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Der Realverband hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften seiner Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 34 RealVerbG

Verletzen die Organe des Realverbandes die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht, so hat die Aufsichtsbehörde dem Verband gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

§ 35 RealVerbG

(1) Der Vorstand des Realverbandes hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen und diese der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Realverbände von der Pflicht zur Vorlage der Jahresabrechnung befreien, wenn
1.
das Vermögen und der Umfang der Geschäfte des Realverbandes gering sind oder
2.
der Realverband seine Rechnungen laufend durch eine geeignete Prüfstelle prüfen lässt und diese ermächtigt, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das jeweilige Prüfungsergebnis mitzuteilen.
§ 33 bleibt unberührt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Realverbänden mit erheblichem Nutzvermögen verlangen, dass diese ihre Rechnungen laufend durch eine geeignete Prüfstelle prüfen lassen.

§ 36 RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde hat Vorstandsmitgliedern oder, wenn die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte führt ( § 21 ), den zuständigen Gemeindeorganen auf ihr Verlangen oder auf Verlangen eines Gerichts eine Bescheinigung über ihre Vertretungsmacht auszustellen.
(2) Gerichte und Behörden haben den Realverbänden die für die Feststellung ihres Vermögens und ihres Mitgliederbestandes erforderlichen Auskünfte zu geben.

§§ 37 - 49, Teil VI: - Änderung von Rezessen; Erlöschen, Umgestaltung des Verbandes; Gründung neuer Verbände

§§ 37 - 38, Abschnitt 1: - Aufhebung und Umwandlung von Rezesspflichten

§ 37 RealVerbG

(1) Reallasten oder Dienstbarkeiten, mit denen Grundstücke auf Grund eines Rezesses zu Gunsten sämtlicher Beteiligten oder einer Gruppe von ihnen ohne Grundbucheintragung belastet sind, dürfen aufgehoben oder umgewandelt werden ( § 1 des Reallastengesetzes ), wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit dadurch nicht verletzt werden. Der Vertrag ist für die Berechtigten durch den Realverband zu schließen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Sind dem Eigentümer die Leistungen oder sonstigen Pflichten aus einer Belastung seines Grundstücks nach Absatz 1 wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der Änderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsmethoden, bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten, so kann er die Aufhebung des Rechts jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Realverband gegenüber geltend gemacht werden.
(3) Ein Ablösungsbetrag ( § 3 des Reallastengesetzes ) für die Aufhebung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 ist an den Realverband zu entrichten. Der Realverband beschließt über die Verwendung des Betrages. Beschließt er etwas anderes als die Verteilung an die Berechtigten nach Maßgabe ihres Vorteils aus dem Recht, so kann jeder von ihnen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss die Auszahlung eines entsprechenden Anteils verlangen.

§ 38 RealVerbG

Ständige oder wiederkehrende Pflichten, die in einem Rezess einzelnen Beteiligten oder Gruppen oder der Gesamtheit der Beteiligten auferlegt worden sind, ohne dass eine Reallast oder Dienstbarkeit entstanden ist, kann der Realverband mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch besondere Satzung aufheben oder umwandeln, wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit durch die Aufhebung oder Umwandlung nicht verletzt werden. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§§ 39 - 43, Abschnitt 2: - Erlöschen, Umgestaltung des Verbandes

§ 39 RealVerbG

Der Realverband erlischt, wenn sämtliche Verbandsanteile in der Hand eines Mitgliedes vereinigt werden. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes gehen auf das Mitglied über. Auf Antrag des Mitgliedes hat die Aufsichtsbehörde das Erlöschen des Verbandes und den Vermögensübergang zu bescheinigen.

§ 40 RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Realverband durch Verfügung auflösen, wenn seine Aufgaben fortgefallen sind oder ihre Bedeutung verloren haben. Die Auflösung ist unzulässig, solange der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten voraussichtlich übersteigt.
(2) Vor der Auflösung ist der Realverband anzuhören. Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass sie den Verband aufzulösen beabsichtigt. In der Bekanntmachung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Auflösung innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können. Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Auflösung nicht vorliegen.
(3) Die Gläubiger des Verbandes sind mit der Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
(4) Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und über etwaige Einwendungen. Die Verfügung ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Mitgliedern, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Eine Ausfertigung der Verfügung ist in den Gemeinden des Verbandsbereichs ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) eine Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. Die Aufsichtsbehörde hat Zeit und Ort der Auslegung, das zulässige Rechtsmittel gegen die Verfügung, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen, denen die Verfügung nicht besonders (Satz 2) zuzustellen ist.

§ 41 RealVerbG

(1) Der Realverband erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Auflösungsverfügung unanfechtbar wird.
(2) Das Vermögen des Verbandes ist zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde kann dazu sowie zur Abwicklung der sonstigen Verbandsgeschäfte Liquidatoren bestellen; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger etwa noch verbleibt, fällt an die Gemeinde, deren Gebiet den Verbandsbereich ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) oder den überwiegenden Teil des Verbandsbereichs bildet.

§ 42 RealVerbG

(1) Wenn es für die Erledigung der Verbandsangelegenheiten zweckmäßig oder sonst dem öffentlichen Wohl dienlich erscheint, kann die Aufsichtsbehörde mehrere Realverbände durch Verfügung zusammenlegen.
(2) Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. Hat ein Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so bedarf die Zusammenlegung der Zustimmung des Verbandes.
(3) Mitglieder des neuen Verbandes werden die bisherigen Mitglieder der alten Verbände. Der neue Verband übernimmt Vermögen und Aufgaben der alten Verbände.

§ 42a RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Teil des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 (abgebender Verband) in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes (aufnehmender Verband) umgliedern. Dasselbe gilt für Realgenossenschaften ( § 1 Nr. 4 ), die aus Feldmarksinteressenten bestehen.
(2) Die Umgliederung bewirkt,
1.
dass die Eigentümer aller im Umgliederungsgebiet belegenen Grundstücke, mit denen Verbandsanteile verbunden sind, ihre darauf beruhende Mitgliedschaft im abgebenden Verband verlieren und Mitglieder des aufnehmenden Verbandes werden und
2.
dass das im Umgliederungsgebiet belegene Vermögen des abgebenden Verbandes und die dort zu erfüllenden Aufgaben auf den aufnehmenden Verband übergehen.
Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass im Umgliederungsgebiet belegenes Nutzvermögen abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem abgebenden Verband verbleibt.
(3) Die Umgliederung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das im Umgliederungsgebiet belegene Vermögen des abgebenden Verbandes von dem aufnehmenden Verband zweckmäßiger oder zu größerem Nutzen der von der Umgliederung betroffenen Verbandsmitglieder verwaltet werden wird.
(4) Hat der abgebende Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt (Nutzvermögensüberschuss), so bedarf die Umgliederung der Zustimmung aller von ihr betroffenen Verbandsmitglieder. Hat der aufnehmende Verband einen Nutzvermögensüberschuss, so ist die Umgliederung nur zulässig, wenn sich die von ihr betroffenen Verbandsmitglieder dem aufnehmenden Verband gegenüber verpflichten, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der einzelnen Ausgleichszahlungen muss so bemessen sein, dass ihre Summe die Wertminderung ausgleicht, die die Verbandsanteile aller bisherigen Mitglieder des aufnehmenden Verbandes durch eine Umgliederung ohne Ausgleichszahlungen erfahren würden.
(5) Für die Umgliederung gilt § 40 Abs. 2 und 4 entsprechend. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Umgliederungsverfügung unanfechtbar wird.
(6) Macht die Umgliederung eine Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Verbänden erforderlich, so ist diese innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der Frist nicht zu Stande, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen durch Verfügung. Die Verfügung ist mit einer Begründung und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Verbänden zuzustellen.
(7) Den Gläubigern des abgebenden Verbandes haftet auch der aufnehmende Verband für die vor der Umgliederung eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Haftung ist jeweils auf einen Teil der Verbindlichkeit begrenzt, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß bestimmt, in dem sich die Summe aller allgemeinen Teilnahmerechte ( § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ) in dem abgebenden Verband infolge der Umgliederung vermindert.
(8) Sobald die Umgliederung wirksam geworden ist, haben die beteiligten Verbände ihre Satzung, ihr Vermögensverzeichnis und ihr Mitgliederverzeichnis entsprechend zu ändern.

§ 43 RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Realverbandes verfügen, dass in bestimmten Gebietsteilen sämtliche Verbandsanteile, die mit dort belegenen Grundstücken verbunden sind, erlöschen, wenn
1.
für alle diese Grundstücke die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 1
vorliegen,
2.
die Eigentümer für die Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft nicht angewiesen sind und
3.
die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes durch die Maßnahme nicht gefährdet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass die Verbandsanteile in dem Gebietsteil erlöschen sollen. In der Bekanntmachung sind die Mitglieder und die Gläubiger des Verbandes darauf hinzuweisen, dass Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Maßnahme und über etwaige Einwendungen. § 40 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verfügung auch den Gläubigern zuzustellen ist, die Einwendungen erhoben haben. In dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung unanfechtbar wird, erlöschen alle Verbandsanteile, die mit Grundstücken in dem betroffenen Gebietsteil verbunden sind.
(4) Hat der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so können Grundstückseigentümer, deren Verbandsanteile nach Absatz 3 erloschen sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen von dem Realverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Anteils verlangen.

§§ 44 - 47, Abschnitt 3: - Übertragung der Verbandsaufgaben auf andere Träger

§ 44 RealVerbG

(1) Der Realverband kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass sie Aufgaben des Verbandes zusammen mit dem Verbandsvermögen, das zur Erfüllung dieser Aufgaben dient, als Gemeindeangelegenheit übernimmt.
(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Will die Gemeinde von dem Realverband Aufgaben übernehmen, mit denen dauernde Lasten verbunden sind, und besitzt der Verband Nutzvermögen, so soll die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung nur genehmigen, wenn der Realverband einen angemessenen Teil seines Nutzvermögens auf die Gemeinde mitüberträgt.
(3) Werden die Vorstandsgeschäfte durch die Gemeinde geführt ( § 21 ), so ist nach § 46 zu verfahren.

§ 45 RealVerbG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes durch Verfügung auf einen Wasser- und Bodenverband übertragen, wenn
1.
der den Stimmrechten nach überwiegende Teil der Mitglieder des Realverbandes dem Wasser- und Bodenverband bereits angehört und
2.
die Übernahme der Aufgaben des Realverbandes durch den Wasser- und Bodenverband nach dessen Satzung zulässig ist und dieser der Übertragung zustimmt.
(2) Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat in der Bekanntmachung ( § 40 Abs. 2 ) die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf den neuen Träger übergehen sollen. Dieser erwirbt das Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem der Realverband erlischt ( § 41 Abs. 1 ). Er tritt von diesem Zeitpunkt an in die Verpflichtungen des Realverbandes ein.
(3) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von dem Wasser- und Bodenverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.

§ 46 RealVerbG

(1) Führt in einem Realverband die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte ( § 21 ) und wird für ihn innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kein Vorstand gewählt, so kann die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes auf diese übertragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass das Vermögen und die Aufgaben des Verbandes auf die Gemeinde übertragen werden sollen. Sie hat dabei darauf hinzuweisen, dass die Übertragung unterbleibt, wenn bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntmachung Mitglieder mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes beantragen. In der Bekanntmachung hat die Aufsichtsbehörde die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf die Gemeinde übergehen sollen.
(3) Die Aufsichtsbehörde verfügt die Übertragung, wenn
1.
keine Anträge eingegangen sind oder
2.
die Antragsteller nicht den erforderlichen Stimmrechtsanteil haben oder
3.
in der Mitgliederversammlung kein Vorstand gewählt wird.
Die Verfügung ist dem § 40 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend bekannt zu machen; die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen. § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.

§ 47 RealVerbG

Sind die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde oder einen Wasser- und Bodenverband übergegangen ( §§ 44 bis 46 ), so kann die Gemeinde oder der Wasser- und Bodenverband Pflichten aus einem Rezess
wie ein Realverband aufheben oder umwandeln. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§§ 48 - 49, Abschnitt 4: - Gründung und Erweiterung von Verbänden, besondere Befugnisse der Flurbereinigungsbehörden

§ 48 RealVerbG

(1) Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(2) Realverbände können auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und zur Unterhaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegründet werden (Bewirtschaftungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den Grundstücken einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig, in einem Bewirtschaftungsverband selbständig.

§ 48a RealVerbG

(1) Die Gründung eines Unterhaltungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags eines beteiligten Grundstückseigentümers. Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Eigentümer der im geplanten Verbandsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen. Der Antrag ist an die für den geplanten Unterhaltungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. In dem Antrag ist darzulegen, dass der Übergang der Unterhaltungspflichten auf den Verband zweckmäßig ist und der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung in der Lage ist. Dem Antrag sind
1.
ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen,
2.
die Zustimmungen der bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen zum Übergang des Eigentums und der Unterhaltungspflicht und
3.
ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke einschließlich ihrer Flächen sowie der beteiligten Grundstückseigentümer
beizufügen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat den Antrag abzulehnen, wenn
1.
trotz Nachfristsetzung die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 5 nicht vollständig vorgelegt werden oder
2.
die Gründung des Verbandes nicht zweckmäßig ist, insbesondere weil die Unterhaltung der von der Verbandsgründung betroffenen Wege, Gewässer und Anlagen durch die bisherigen Unterhaltungsverpflichteten besser wahrgenommen werden kann, oder der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung nicht in der Lage ist.
Wird der Antrag nicht abgelehnt, so legt die Aufsichtsbehörde einen Verhandlungstermin fest. Sie erstellt den Entwurf des Gründungsbeschlusses, der die in Absatz 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 genannten Verzeichnisse enthält und in dem das Teilnahmemaß der beteiligten Grundstückseigentümer festgelegt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde lädt die beteiligten Grundstückseigentümer sowie die bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, zu dem Verhandlungstermin. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so kann die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunal Verfassungsgesetzes ( NKomVG ) gilt entsprechend. Der Beschlussentwurf ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Ladung für die geladenen Personen zur Einsicht auszulegen. In der Ladung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. In der Ladung ist ferner daraufhinzuweisen, dass Einwendungen eines beteiligten Grundstückseigentümers gegen seine Einbeziehung in den Verband, die nicht spätestens im Verhandlungstermin vorgebracht werden, im weiteren Verfahren ausgeschlossen sind. Sonstige Anträge und Einwendungen in Bezug auf den Beschlussgegenstand sind unzulässig.
(4) Die Aufsichtsbehörde leitet den Verhandlungstermin. Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann weiteren Personen die Teilnahme gestatten, wenn dies zweckmäßig erscheint. Im Verhandlungstermin sind der Entwurf des Gründungsbeschlusses sowie die Einwendungen zu erörtern.
(5) Die beteiligten Grundstückseigentümer stimmen über die Einwendungen namentlich ab. Einer Einwendung ist stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Grundstückseigentümer zustimmen und diese zusammen über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen. Im Fall der Stattgabe hat die Aufsichtsbehörde den Beschlussentwurf im erforderlichen Umfang zu ändern. Sie kann die Änderung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ablehnen.
(6) Am Ende des Verhandlungstermins ist auf der Grundlage des Beschlussentwurfs über die Gründung des Unterhaltungsverbandes zu beschließen; Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die Aufsichtsbehörde fertigt über den wesentlichen Inhalt des Verhandlungstermins einschließlich der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll an.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt die Gründung des Unterhaltungsverbandes mit dem Inhalt des Gründungsbeschlusses fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öffentlich bekannt. Der Unterhaltungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Feststellung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen gehen in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über.
(8) Über eine im Verhandlungstermin abgelehnte Einwendung eines beteiligten Grundstückseigentümers entscheidet die Aufsichtsbehörde auf dessen Antrag. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gründungsbeschlusses zu stellen. Wird dem Antrag unanfechtbar stattgeben, so hat die Aufsichtsbehörde eine infolgedessen erforderliche Änderung des Gründungsbeschlusses vorzunehmen und den geänderten Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

§ 48b RealVerbG

(1) Ein Unterhaltungsverband kann zur Unterhaltung
1.
der in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsgebiet ausgewiesenen Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen auch durch Verfügung der Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde oder
2.
von im Gebiet des früheren Landes Oldenburg liegenden landwirtschaftlichen Interessentenwegen, die keine öffentlichen Straßen sind und aus einer Gemeinheits- oder Markenteilung stammen, auch durch Verfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
gegründet werden. Sind mehrere Behörden für die Aufsicht über den geplanten Unterhaltungsverband örtlich zuständig, so bestimmt das Fachministerium die für die Gründung zuständige Behörde.
(2) Die Gründungsverfügung hat ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, und ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke zu enthalten. In der Verfügung sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen als Mitglieder des Verbandes zu bestimmen und das Teilnahmemaß festzustellen.
(3) Die Gründungsverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn mehr als 50 Bekanntgaben vorzunehmen sind; für die öffentliche Bekanntgabe gilt § 11 Abs. 6 NKomVG entsprechend. Der Unterhaltungsverband entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Verfügung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über. Der Verband ist verpflichtet, Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Unterhaltungslast zu übernehmen, die durch die Anlage oder den Ausbau der in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen entstanden sind.

§ 48c RealVerbG

(1) Die Gründung eines Bewirtschaftungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags sämtlicher Eigentümer der Grundstücke, an denen der geplante Verband Eigentum erhalten soll. Der Bewirtschaftungsverband muss mindestens drei Mitglieder haben und das geplante Verbandsgebiet muss mindestens 5 ha umfassen. Der Antrag ist an die für den geplanten Bewirtschaftungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. In dem Antrag ist darzulegen, welchem Bewirtschaftungszweck die Gründung dient. Der Antrag muss ein Verzeichnis der Flurstücke, die ins Verbandseigentum übergehen sollen, und die Festlegung des Teilnahmemaßes der voraussichtlichen Mitglieder enthalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Gründung abzulehnen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, der Antrag trotz Nachfristsetzung nicht den Anforderungen des Absatzes 1 Sätze 4 und 5 genügt oder die Gründung des Verbandes dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(3) Liegt kein Ablehnungsgrund vor, so stellt die Aufsichtsbehörde die Gründung des Verbandes mit dem Inhalt des Antrags fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öffentlich bekannt. Der Bewirtschaftungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum an den in der Feststellung bezeichneten Flurstücken geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über.
(4) Erfolgt die Gründung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren, so tritt die Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde an die Stelle der Aufsichtsbehörde.

§ 48d RealVerbG

Der neu gegründete Realverband trägt die Kosten des Gründungsverfahrens. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes . Kommt die Gründung nicht zustande, so werden Kosten nicht erhoben.

§ 48e RealVerbG

Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Sitzung der Mitgliederversammlung des neu gegründeten Realverbandes ein und leitet diese. In der Sitzung ist die Satzung zu beschließen, das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis aufzustellen sowie der Vorstand zu wählen.

§ 48f RealVerbG

(1) Das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes kann auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. Der Antrag ist an den Unterhaltungsverband zu richten. Sollen aufgrund der Erweiterung auch das Eigentum und die Unterhaltungslast an Wegen, Gewässern oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen auf den Verband übergehen, so ist dem Antrag die Zustimmung des bisherigen Eigentümers oder Unterhaltungspflichtigen beizufügen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beschluss auf Erweiterung des Verbandsgebiets ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Zustimmungen vorliegen, die Erweiterung zweckmäßig ist und der Beschluss wirksam ist. In der Genehmigung sind das erweiterte Verbandsgebiet sowie die zusätzlich in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und bodenschützenden Anlagen zu bezeichnen und das Teilnahmemaß neu festzusetzen. Die Aufsichtsbehörde macht die Genehmigung mit dem Inhalt des Erweiterungsbeschlusses öffentlich bekannt; § 11 Abs. 6 NKomVG gilt entsprechend. Die Erweiterung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Genehmigung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum an den in der Genehmigung bezeichneten Wegen, Gewässern und Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über.
(3) Ein Unterhaltungsverband kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich die Erweiterung des Verbandsgebiets beantragen. Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Mitglieder des Verbandes sowie die Eigentümer der im Erweiterungsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum des Verbandes übergehen sollen. § 48a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.

§ 48g RealVerbG

(1) Das Gebiet eines Bewirtschaftungsverbandes kann auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. Die Erweiterung bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung. In dem Beschluss ist das Teilnahmemaß neu festzulegen.
(2) Der Beschluss ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erweiterung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und der Beschluss wirksam ist. § 48 f Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 49 RealVerbG

(1) Ist ein Realverband an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, so kann die Flurbereinigungsbehörde durch besondere Verfügung auf Grund dieses Gesetzes unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes
1.
den Realverband auflösen,
2.
den Realverband mit anderen beteiligten Realverbänden zusammenlegen,
3.
Teile des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes in das Auseinandersetzungsgebiet
eines benachbarten gleichartigen Realverbandes umgliedern,
4.
dem Realverband die Unterhaltungslast für Interessentenwege, für Gewässer sowie für boden- oder gewässerschützende Anlagen im Flurbereinigungsgebiet übertragen; § 48b Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die §§ 40 , 41 und 42 entsprechend. Für Umgliederungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gilt § 42a entsprechend. Für Unterhaltungspflichten des Verbandes nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 38 entsprechend.

§§ 50 - 60, Teil VII: - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 RealVerbG

Ist nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Nds. GVBl. Sb. III S. 245) für einen Realverband ein besonderer Vertreter bestellt, so sind auf diesen die Vorschriften über den Vorstand ( §§ 19 , 20 und 36 ) anzuwenden. Die Amtszeit des Vertreters endet drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn nicht vorher ein Vorstand gewählt wird.

§ 51 RealVerbG

(1) Stehen in einem Realverband die Verbandsanteile den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke zu ( § 6 Abs. 2 Nr. 3 ), so hat die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen dieses Gebiets auf Antrag des Realverbandes öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Grenzen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde erhoben werden können.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann in der Bekanntmachung auf Einzeichnungen in einer Karte verweisen, von der Ausfertigungen in allen Gemeinden des Verbandsbereichs ( § 17 Abs. 4 Satz 2 ) zwei Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen sind. In diesem Fall müssen Ort und Zeit der Auslegung in der Bekanntmachung angegeben sein. Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist eine Ausfertigung der Karte bei der Flurbereinigungsbehörde zu jedermanns Einsicht aufzubewahren.
(3) Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen stellt die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, durch Verfügung endgültig fest und entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Im Übrigen hat die Flurbereinigungsbehörde entsprechend § 40 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 zu verfahren.

§ 52 RealVerbG

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Statuten) von Realverbänden sind innerhalb von drei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 53 RealVerbG

Die Vorschriften des Höferechts über Realverbandsanteile, die zu einem Hof gehören, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 54 RealVerbG

(1) Ist ein ursprünglich in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Wald aufgeteilt worden und wird er auf Grund früheren Rechts oder eines Rezesses noch einheitlich für Rechnung der Beteiligten bewirtschaftet, so bildet deren Gesamtheit (reell geteilte Genossenschaft) einen Realverband. Für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
1.
Das Eigentum der Mitglieder an den einzelnen Teilstücken des Waldes bleibt unberührt;
2.
der Verband hat den Wald einheitlich zu bewirtschaften;
3.
die Verbandsanteile sind unselbstständig und mit den Teilstücken des Waldes verbunden.
(2) Wer als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eigenmächtig auf Grundstücken des Waldes Holz einschlägt oder andere Wirtschaftsmaßnahmen durchführt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde des Realverbandes ( § 32 ).

§ 55 RealVerbG

Die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 56 RealVerbG

Ist ein Grundstück, das einem Realverband gehört, im Grundbuch nicht eingetragen und macht der Realverband dem Grundbuchamt gegenüber glaubhaft, dass er Eigentümer ist, so kann das Grundstück ohne Aufgebotsverfahren für ihn eingetragen werden. Im Falle der Auflassung kann der Erwerber als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass es der vorherigen Eintragung des Realverbandes bedarf.

§ 57 RealVerbG

Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden nach dem Wirksamwerden der Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach den §§ 48 bis 48 g und in den Fällen der §§ 40 , 42 und 46 , die öffentlichen Bücher zu berichtigen.

§ 57a RealVerbG

(weggefallen)

§ 58 RealVerbG

(gegenstandslos)

§ 59 RealVerbG

(gegenstandslos)

§ 60 RealVerbG

(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft: 1)
1.
das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Nds. GVBl. Sb. III S. 245),
2.
das Gesetz, betreffend die
Verfassung
der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1888 (Nds. GVBl. Sb. III S. 246),
3.
das Gesetz, betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten, vom 19. Mai 1890 (Nds. GVBl. Sb. III S. 575),
4.
das Gesetz, die Realgenossenschaften betreffend, vom 26. Mai 1896 (Nds. GVBl. Sb. III S. 248),
5.
das Gesetz über das Stimmrecht in den Realgenossenschaften vom 24. Januar 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 469),
6.
§ 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
vom 20. Dezember 1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 642), geändert durch
§ 70 des Niedersächsischen Straßengesetzes
vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 251) und durch das Gesetz vom 29. Oktober 1968 (Nds. GVBl. S.141),
7.
§ 9 Abs. 2 Buchst. d, f, h und i sowie die §§ 20, 29 und 31 des Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Nds. GVBl. Sb. II S. 761).
1) Amtl. Anm.:
überholt
H a n n o v e r, den 4. November 1969.
Der Niedersächsische Ministerpräsident D r. D i e d e r i c h s
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten H a s s e l m a n n
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