Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 12. Mai 2000 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 81640 04 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 1. ZLS-ÄndAbkG
(1) Dem am 3. Dezember 1998 in Potsdam unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. April 2001 (Bek. vom 6. April 2001, Nds. GVBl. S. 271).
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 1. April 2001 (Bek. vom 6. April 2001, Nds. GVBl. S. 271). |
Art. 2 1. ZLS-ÄndAbkG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 12. Mai 2000
Der Präsident des Niedersächsichen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische- Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
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