Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
                            Vom 18. September 2001 (GVBl. S. 612 - VORIS 31320 01 00 00 000 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 RPflPrüfG
                            (1) Dem am 26./27. Juni 2001 unterzeichneten   Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der   Staatsvertrag       nach seinem   Artikel 5       in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 6. Oktober 2001 (Bek. vom 12. Oktober 2001, Nds. GVBl. S. 651).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | In Kraft getreten am 6. Oktober 2001 (Bek. vom 12. Oktober 2001, Nds. GVBl. S. 651). | 
Art. 2 RPflPrüfG
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H a n n o v e r, den 18. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rolf W e r n s t e d t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiemit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sigmar G a b r i e l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 RPflPrüfG - Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
                            >  Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege