Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 214 - VORIS 78510 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 TSK-BremNIG
(1) Dem am 21./28. Februar 2003 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 TSK-BremNIG
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Hannover, den 25. Juni 2003
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
Anlage 1 TSK-BremNIG - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
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