Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 103 - VORIS 22300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007
(1) Der am 27. Oktober 2006 unterzeichneten Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Die Übereinkunft wird nachstehend veröffentlicht (1) .
(1) Red. Anm.:
Übereinkunft hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden in die Durchführungsvereinbarung eingearbeitet.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Übereinkunft hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden in die Durchführungsvereinbarung eingearbeitet. |
Art. 2 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Hannover, den 7. März 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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