Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)

    Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)

    Vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 220 - VORIS 82300 -)
    Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Art. 1 AG SGBIIÄndG

    Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
    Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
    1.
    § 5 erhält folgende Fassung:
    "§ 5 Landeszuschuss
    (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit jährlich 136 Mio. Euro.
    (2) Eine Hälfte des Zuschusses wird entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2954 ) gemäß der Anlage verteilt.
    (3) 1 Im Übrigen wird der Zuschuss entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. 2 Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde. 3 Abweichend von Satz 2 setzt sie den Zuschuss für das Jahr 2007 auf der Grundlage der Ausgaben für das Jahr 2006 fest.
    (4) 1 Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus. 2 Für das Jahr 2007 werden die Monatsbeträge, die auf Zeiträume bis zur Festsetzung entfallen, nachgezahlt."
    2.
    Die Anlage erhält folgende Fassung:
    "Anlage (zu § 5 Abs. 2)
    Jährliche Verteilungdes Landeszuschusses nach § 5 Abs. 2
    Kommunale TrägerBetrag in tausend Euro
    Region Hannover2.956
    Landkreise
    Ammerland3.341
    Aurich0
    Celle0
    Cloppenburg2.002
    Cuxhaven2.881
    Diepholz0
    Emsland2.470
    Friesland206
    Gifhorn4.070
    Goslar2.091
    Göttingen5.810
    Grafschaft Bentheim1.783
    Hameln-Pyrmont0
    Harburg4.662
    Helmstedt11
    Hildesheim0
    Holzminden773
    Leer0
    Lüchow-Dannenberg202
    Lüneburg3.140
    Nienburg (Weser)160
    Northeim447
    Oldenburg1.748
    Osnabrück3.955
    Osterholz716
    Osterode am Harz0
    Peine1.121
    Rotenburg (Wümme)1.726
    Schaumburg0
    Soltau-Fallingbostel0
    Stade0
    Uelzen0
    Vechta2.470
    Verden1.126
    Wesermarsch738
    Wittmund276
    Wolfenbüttel1.511
    Kreisfreie Städte
    Braunschweig4.396
    Delmenhorst3.185
    Emden0
    Oldenburg (Oldenburg)4.059
    Osnabrück3.120
    Salzgitter0
    Wolfsburg285
    Wilhelmshaven561".

    Art. 2 AG SGBIIÄndG

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
    (2) § 5 und die Anlage (zu § 5 Abs. 2) des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
    Hannover, den 7. Juni 2007
    Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
    Jürgen G a n s ä u e r
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Niedersächsische Ministerpräsident
    Christian W u l f f
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