Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
                            Vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 100 - VORIS 10100 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 LGÄHE/NIStVG
                            (1) Dem am 27. Oktober/10. November 2010 unterzeichneten   Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 5 Abs. 2         in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 LGÄHE/NIStVG
                            Das Gebiet, das nach   Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages         auf das Land Niedersachsen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Gemeinde Staufenberg, Landkreis Göttingen, eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 LGÄHE/NIStVG
                            Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 LGÄHE/NIStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 13. April 2011  Der Präsident des Niedersächsischen Landtages  Hermann D i n k l a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.  Der Niedersächsische Ministerpräsident  David M c A l l i s t e r