Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

Vom 8. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 244 - VORIS 22300 -)
Zur Anpassung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 29. Oktober 1993 treffen die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück und die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster gemäß Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung nachstehende Übereinkunft:

Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbk 2012 - I.

Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 304, 310), zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 24. März 2011 (Nds. GVBl. S. 206, 207) wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2.
Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,
je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.
Auf Antrag des kirchlichen Schulträgers können diese Schulen nach Maßgabe der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Regelungen als Schulen der Schulform Oberschule geführt werden.
Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen."
2.
Nr. 9 erhält folgende Fassung:
"9.
Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen kirchlichen Schulen 30 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers für einzelne Schulen einen höheren Anteil zulassen, soweit dadurch
a)
die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund oder
b)
eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
erleichtert wird.
Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft."

Abschnitt 2 NdsK-DVbgÄndÜbk 2012 - II.

Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages. Sie tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Hannover, den 8. Mai 2012
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Kultusminister Bernd A l t h u s m a n n
Für die Diözese Hildesheim Der Bischof von Hildesheim Norbert T r e l l e
Für die Diözese Osnabrück Der Bischof von Osnabrück Franz-Josef B o d e
Für die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster Der Bischöfliche Offizial Heinrich T i m m e r e v e r s
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