Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 15 - VORIS 20441 02 00 00 000 -)
- Anlagen hier nicht wiedergegeben -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiemit verkündet wird:
§ 1 3. BesÄndG65 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Änderungen hier nicht wiedergegeben
§ 2 3. BesÄndG65 - Überleitung
(1) Die durch dieses Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen und die Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage III beigefügten Übersicht. Amtsbezeichnungen, die in den Besoldungsordnungen nicht vorgesehen sind, dürfen im Dienst nicht mehr geführt werden.
(2) Das Besoldungsdienstalter ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. In den bisherigen Besoldungsgruppen AH 2 und AH 3 vorweg gewährte Dienstalterszulagen bleiben erhalten.
(3) Die in besonderen Einzelfällen festgesetzten Grundgehälter (Sondergrundgehälter) werden in der Weise neu festgesetzt, daß der bisherige Abstand zum höchsten Sondergrundgehalt erhalten bleibt.
(4) Für die nach bisherigem Recht bewilligten Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hochschullehrer, mit denen nach bisherigem Recht eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, denen aber erst nach dem 31. Dezember 1964 ein Lehrstuhl verliehen wird, und für entpflichtete Hochschullehrer.
§ 3 3. BesÄndG65 - Abfindung der bisherigen Einnahme an Unterrichtsgebühren
Die am 1. Januar 1965 im Amt befindlichen Hochschullehrer erhalten an Stelle der bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren eine Abfindung nach folgenden Vorschriften:
I.
Ordentliche und außerordentliche Professoren
1.
Die bisher gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren wird als Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A H 3 und der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A H 4 weitergewährt, soweit nicht nach Nummer 2 eine höhere Kolleggeldpauschale zusteht. Die Kolleggeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3.000 DM jährlich.
2.
War die Einnahme aus der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Lehrstuhls im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) höher als die gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren, wird sie bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 DM jährlich als Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A H 3 und der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A H 4 weitergewährt. Die Kolleggeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3.000 DM jährlich.
3.
Für den 18.000 DM übersteigenden Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird eine nicht emeritierungsfähige und nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Die Ausgleichsabfindung beträgt:
vom 1.1.1965 bis 31.12.1969 | vom 1.1.1970 bis 31.12.1974 | ab 1.1.1975 | |
---|---|---|---|
______________________________________ | |||
für die ersten 7.000 DM | 90 v.H. | 80 v.H. | 70 v.H. |
für die weiteren 5.000 DM | 80 v.H. | 70 v.H. | 60 v.H. |
für die weiteren 5.000 DM | 70 v.H. | 60 v.H. | 50 v.H. |
für die weiteren 5.000 DM | 60 v.H. | 50 v.H. | 40 v.H. |
Der 40.000 DM übersteigende Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird nicht berücksichtigt.
4.
Bei Hochschullehrern, die erst nach dem Beginn des Sommersemesters 1961 auf ihren Lehrstuhl berufen worden sind oder deren Lehrtätigkeit nach diesem Zeitpunkt unterbrochen worden ist, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahme im Sinne der Nummern 2 und 3 nur die verbleibenden vollen Jahre ihrer Lehrtätigkeit berücksichtigt. Hat der Hochschullehrer die Lehrtätigkeit auf seinem Lehrstuhl noch kein volles Jahr ausgeübt, so ist die mutmaßliche Einnahme eines Jahres zugrunde zu legen.
5.
Verringert sich der Umfang der Lehrtätigkeit um mehr als ein Drittel gegenüber derjenigen des Zeitraums, der für die Berechnung der durchschnittlichen Einnahme zugrunde gelegt worden ist, so ist die Ausgleichsabfindung entsprechend neu festzusetzen.
II.
Sonstige Hochschullehrer
1.
An die Stelle der bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren tritt eine Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnoten 1 und 3 zur Besoldungsgruppe A H 1 und der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A H 2.
2.
Abweichend von Nummer 1 können die Hochschullehrer innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kultusminister verlangen, daß ihnen, solange sie das Amt innehaben, Anteile an Unterrichtsgebühren nach bisherigem Recht gewährt werden. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Bei gemeinschaftlich angekündigten und gehaltenen Vorlesungen oder Übungen werden die Anteile an den Unterrichtsgebühren nach dem Umfang der Mitarbeit festgesetzt.
3.
Den Oberingenieuren werden die bisherigen Anteile an den Unterrichtsgebühren des Professors, dem sie zugeteilt sind, im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 DM jährlich als nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
III.
Sonstige Lehrkräfte
Den Lektoren wird die Einnahme an Unterrichtsgebühren im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 DM jährlich als nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 4 3. BesÄndG65 - Reisekosten der Hochschullehrer
Bis zur Neuregelung des Reisekostenrechts werden die Hochschullehrer wie folgt den Reisekostenstufen nach § 4 des Gesetzes über Reisekostenvergütungen der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) in der für Bundesbeamte geltenden Fassung zugeteilt:
Beamte mit einem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe | Reisekostenstufe |
---|---|
___________________________________________________________ | |
A H 5 und A H 4 | I b |
A H 3 bis A H 1 | II. |
§ 5 3. BesÄndG65 - Anpassung von Versorgungsbezügen
(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt.
(2) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das durch § 2 in Verbindung mit der Überleitungsübersicht (Anlage III) einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zugeteilt wird, treten an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn durch § 1 Nr. 21 ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Stellenzulage erhöht wird. Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Stellenzulage von bestimmten Einreihungsvoraussetzungen (Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen oder andere Merkmale) ab, so ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auszugehen. § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.
(3) Bei Bezügen von Versorgungsempfängern, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen für eine Regelbeförderung nach § 24 b erfüllt hätten, tritt an die Stelle des Grundgehalts
der
Besoldungsgruppen A 1
und
A 2
das Grundgehalt. der
Besoldungsgruppe A 3
, der
Besoldungsgruppe A 5
das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 6
,
der
Besoldungsgruppe A 9
das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 10
,
der
Besoldungsgruppen A 13
und A 13 a das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 14
,
das sich nach dem Besoldungsdienstalter ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.
(4) Bei den übrigen Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage I dieses Gesetzes. Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 26. September 1962 (Nieders. GVBl. S. 147) ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
(5) Bleiben bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 2 das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen hinter dem Grundgehalt und den ruhegehaltfähigen Zulagen zurück, die nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 1964 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen waren, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten für die Versorgungsempfänger der Gemeinden, der Landkreise und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen ( § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes ), entsprechend. Die zuständigen Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Versorgungsanpassung zu erlassen.
§ 6 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschriften
(1) Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1964 werden die Dienst- und Versorgungsbezüge übergangsweise nach den Absätzen 2 bis 5 erhöht.
(2) An die Stelle der Sätze des Grundgehalts und der Stellenzulagen in den Anlagen I und III des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage IV dieses Gesetzes. Die Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts nach den Fußnoten 1 und 4 zu den Besoldungsgruppen A H 2 und A H 3 und nach der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A H 4 sowie die hierfür vorgesehenen Höchstbeträge werden um acht vom Hundert erhöht. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile einer Deutschen Mark, so sind diese auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(3) An die Stelle der Ortszuschlagssätze in der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage V dieses Gesetzes.
(4) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage IV dieses Gesetzes. Ausgleichszulagen nach § 2 Abs. 5 des Versorgungsanpassungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen das bisher maßgebende Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen übersteigen.
(5) Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
§ 7 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschrift zu § 24a und § 24b des Landesbesoldungsgesetzes
(1) Abweichend von § 36 und § 36b der Reichshaushaltsordnung kann bereits im Rechnungsjahr 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 nach § 24b des Landesbesoldungsgesetzes verfahren werden. Soweit erforderlich, können aus Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 , A 2 , A 5 , A 9 , A 13 und A 13a Bezüge der höheren Besoldungsgruppen (A 3, A 6, A 10 und A 14) gezahlt werden.
(2) Bei Beförderungen, die sich aus der Durchführung des § 24a des Landesbesoldungsgesetzes ergeben, kann der Beamte oder Richter rückwirkend bis zum 1. Januar 1965 in die Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit ununterbrochen diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten tatsächlich innegehabt hat.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Beamte abweichend von § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes auch in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze befördert werden.
§ 8 3. BesÄndG65 - Änderung der Reichshaushaltsordnung
Änderungen hier nicht wiedergegeben
§ 9 3. BesÄndG65
Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
§ 10 3. BesÄndG65 - In-Kraft-Treten
Es treten in Kraft
1.
§ 1 Nrn. 1 und 20 Buchst. a und b
mit Wirkung vom 1. Januar 1963;
2.
§ 1 Nr. 8 Buchst. a
mit Wirkung vom 1. Mai 1963;
3.
§ 1 Nr. 11 Buchst. f
und
§ 6
mit Wirkung vom 1. Oktober 1964;
4.
§ 1 Nrn. 3, 5, 7 Buchst. a, 10, 12, 14, 20 Buchst. e, 21
,
§§ 2
,
3
,
4
und
5
mit Wirkung vom 1. Januar 1965;
5.
die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats.
Hannover, den 22. März 1965.
Der Niedersächsische Minsterpräsident
Dr. Diederichs
Der Niedersächsische Minister der Finanzen
Eilers
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