Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 18. April 2018 (Nds. GVBl. S. 54 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 21. RÄndStVG
                            (1) Dem am 5./18. Dezember 2017 unterzeichneten   Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als    Anlage        veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 5 Abs. 2 Satz 1         am 25. Mai 2018 in Kraft.  2 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 5 Abs. 2 Satz 2         gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2018 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 21. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 18. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages  Gabriele  A n d r e t t a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 21. RÄndStVG - Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                            (zu   Artikel 1 Abs. 2        )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            >   Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag