Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 18. April 2018 (Nds. GVBl. S. 54 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 21. RÄndStVG
(1) Dem am 5./18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2018 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Art. 2 21. RÄndStVG
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 18. April 2018
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele A n d r e t t a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
Anlage 21. RÄndStVG - Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(zu Artikel 1 Abs. 2 )
> Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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