Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Vom 27. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 28 - VORIS 22620 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 22. RÄndStVG
                            (1) Dem am 15./26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als    Anlage 1        veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 2 Abs. 2 Satz 1         am 1. Mai 2019 in Kraft.  2 Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 2 Abs. 2 Satz 2         gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 22. RÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 27. Februar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages  Gabriele  A n d r e t t a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 22. RÄndStVG - Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                            (zu   Artikel 1 Abs. 2        )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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