Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
                            Vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 143 - VORIS 20500 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 GGArt.91cAStVÄndStVG
                            (1) Dem am 15./21. März 2019 unterzeichneten   Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -       zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)   1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem   Artikel 3 Abs. 1 Satz 1         am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde.  2 Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 3 Abs. 1 Satz 2         gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. November 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 GGArt.91cAStVÄndStVG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 20. Juni 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages  Gabriele  A n d r e t t a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage GGArt.91cAStVÄndStVG - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -
                            >  Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -