Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
                            Vom 1. Februar 2008/11. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 507, 2011 S. 128 - VORIS 28400 -)  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Anm.: Veröffentlicht durch das   Gesetz zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag       vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 507)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Weiteren Vertragspartner genannt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel | 
|---|---|
| Innerstaatliche Institution | 1 | 
| Rechtsaufsicht | 2 | 
| Kosten | 3 | 
| Inkrafttreten | 4 | 
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages  vom 18. Mai 2011 (GVBl. S. 128):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Aufgrund des   Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag         vom 10. November 2010 (Nds. GVB1. S. 507) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 4 Satz 2       am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten ist."
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 BEV-StV - Innerstaatliche Institution
                            (1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhebung der Entsorgungsentgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinierungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung der Kosten der Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 BEV-StV - Rechtsaufsicht
                            (1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 BEV-StV - Kosten
                            Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 BEV-StV - Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages  vom 18. Mai 2011 (GVBl. S. 128):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Aufgrund des   Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag         vom 10. November 2010 (Nds. GVB1. S. 507) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 4 Satz 2       am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten ist."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 11. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg  Tanja  G ö n n e r  Umweltministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 4. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern  Der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz  Dr. Otmar  B e r n h a r d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 17. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin  Ingeborg  J u n g e - R e y e r  Senatorin für Stadtentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg  Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung  Reinhold  D e l l m a n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 1. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen  Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa  Dr. Reinhard  L o s k e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg  Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt  Anja  H a j d u k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesbaden, den 28. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen  Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz  Wilhelm  D i e t z e l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 4. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern  Der Ministerpräsident  Harald  R i n g s t o r f f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 8. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen  Der Ministerpräsident  vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz  Hans-Heinrich  S a n d e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 16. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen  Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  Eckhard  U h l e n b e r g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 3. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz  In Vertretung des Ministerpräsidenten  Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz  Margit  C o n r a d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 17. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland  Der Minister für Umwelt  Stefan  M ö r s d o r f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 11. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen  Frank  K u p f e r  Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt  Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt  Petra  W e r n i c k e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, den 8. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein  Der Ministerpräsident  Peter Harry  C a r s t e n s e n