Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
                            Vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 708 - VORIS 21064 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 eGBRStVtrG
                            (1) Dem am 29. Juli 2021 vom Land Niedersachsen unterzeichneten   Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen       wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der   Staatsvertrag       wird als    Anlage        veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem   Artikel 11 Abs. 1 Satz 2         in Verbindung mit   Abs. 3 Satz 1         für das Land Niedersachsen in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 eGBRStVtrG
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 13. Oktober 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages  Gabriele  A n d r e t t a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Ministerpräsident  Stephan  W e i l
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage eGBRStVtrG
                            >   Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen         (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)