Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
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Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Vom 16. März/6. April 2016 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 20500 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110)
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senator der Behörde für Inneres und Sport,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
und das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten,
- im Folgenden Vertragspartner genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
In Anbetracht der mit der progressiven Verwendung digitaler Medien verbundenen besonderen Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden und dem damit einhergehenden technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand sind die Vertragspartner der Überzeugung, dass die Schaffung neuer kooperativer Strukturen notwendig ist, um auch künftig Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durch die Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer sowohl zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten als auch zur Gefahrenabwehr erfolgreich durchführen zu können. Die Vertragspartner manifestieren durch diesen Staatsvertrag die im Jahre 2011 begonnene technische Kooperation bei der Telekommunikationsüberwachung.
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums1
Leistungskapazität2
Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz3
Informationssicherheit4
Besetzung und Ausstattung des RDZ5
Finanzierung, Kosten6
Haftung7
Beirat des RDZ8
Fachaufsicht9
Geltungsdauer, Kündigung10
Inkrafttreten11
(1) Red. Anm.:
B e k a n n t m a c h u n g über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Vom 24. August 2016 (Nds. GVBl. S. 173)
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft getreten ist.

Art. 1 TKÜRDZStV - Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums

(1) Die Vertragspartner richten ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben als eigenständige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Niedersachsen ein. Der Standort ist Hannover. Die Aufnahme des Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Die Vertragspartner wirken auf die Schaffung der notwendigen Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin.
(2) Das RDZ führt für die Vertragspartner die technische Umsetzung strafprozessualer TKÜ-Maßnahmen durch. Weiterhin unterstützt das RDZ die Vertragspartner bei der Erhebung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestandsdaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen, durch den Einsatz der im RDZ vorhandenen personellen und technischen Ressourcen. Satz 1 und 2 gelten - soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt - für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entsprechend.
(3) Zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährleistet das RDZ insbesondere den Betrieb der dafür erforderlichen technischen Komponenten sowie die Administration der durchzuführenden Maßnahmen. Das RDZ befasst sich auch mit Grundsatzfragen sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben.
(4) Die zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Komponenten und alle übrigen Einrichtungen und Bestandteile des RDZ stehen im Eigentum des Landes Niedersachsen.
(5) Einzelheiten der Einrichtung, der Funktion und des Betriebs des RDZ zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 und 3 ergeben sich aus dem Betriebskonzept. Das Betriebskonzept und dessen Änderungen beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.

Art. 2 TKÜRDZStV - Leistungskapazität

(1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist.
(2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefährdung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat des RDZ gemäß Artikel 8 .

Art. 3 TKÜRDZStV - Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz

(1) Das RDZ handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die Vertragspartner in Form der Auftragsdatenverarbeitung. Der Vertragspartner, der eine Maßnahme durch das RDZ vornehmen lässt, ist Auftraggeber. Das RDZ ist Auftragnehmer.
(2) Das RDZ ist an die Vorgaben und Weisungen des Vertragspartners gebunden. Dem RDZ steht bezüglich Anordnung, Durchführung und Löschung keine eigene Entscheidungskompetenz zu. Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Gefahrenabwehrrechtes sowie die der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Eingriffe ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung daraus gewonnener Daten als auch für die Löschung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der Maßnahme das für den Auftraggeber geltende Datenschutzrecht anzuwenden.
(4) Die Auftragsdatenverarbeitung setzt den Abschluss bilateraler Rahmenverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer voraus. Die Verträge werden jeweils von der Leitung der Landeskriminalämter abgeschlossen.
(5) Einzelheiten zum Datenschutz werden in einem Datenschutzkonzept geregelt. Das Datenschutzkonzept und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.

Art. 4 TKÜRDZStV - Informationssicherheit

(1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertragspartner einzuhalten.
(2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.

Art. 5 TKÜRDZStV - Besetzung und Ausstattung des RDZ

(1) Das RDZ wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Bediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Einzelheiten werden in einem Personalkonzept geregelt. Das Personalkonzept und dessen Änderungen, insbesondere der Anzahl der Bediensteten, beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.
(2) Die Besetzung der Leitung und der Stellvertretung erfolgt im Einvernehmen mit dem
Beirat durch das Land Niedersachsen. Es ist Dienstherr.
(3) Das Land Niedersachsen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb des RDZ erforderlich sind. Artikel 6 Absatz 7 bleibt unberührt.

Art. 6 TKÜRDZStV - Finanzierung, Kosten

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, den laufenden Betrieb des RDZ und die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die Kosten für das RDZ werden von allen Vertragspartnern gemeinsam getragen. Hierbei handelt es sich um Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstige Sachkosten.
(2) Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten trägt der jeweilige auftraggebende Vertragspartner.
(3) Die Leitung des RDZ legt für die Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Planung für die folgenden drei Haushaltsjahre (mit Angabe der Ist-Daten der letzten zwei abgeschlossenen Jahre sowie den Plandaten des laufenden Jahres) vor, die einen Kosten- und Erlösplan, einen Investitions- und Finanzplan sowie eine Übersicht über die Planstellen und Stellen umfasst. Die näheren Einzelheiten regelt das Betriebskonzept.
(4) Für die Erstbeschaffung der gemeinsamen TKÜ-Anlage und der weiteren technischen Komponenten des RDZ wird eine Obergrenze in Höhe von 18,3 Millionen Euro festgesetzt.
Die grundsätzliche Entscheidung über spätere Folgebeschaffungen neuer TKÜ-Anlagen treffen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.
(5) Über das Budget für die jährlichen Investitionen entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich.
(6) Die Finanzmittel nach Absatz 4 und 5 (Investitionen) werden auf die Vertragspartner entsprechend dem auf den Nordverbund angepassten "Königsteiner Schlüssel" in der jeweils für das Jahr der Leistungserbringung aktuellen Fassung umgelegt.
(7) Über das Budget für die jährlichen Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich. Für die Abrechnung wird ein einheitliches Berechnungsmodell angewandt. Zur Sicherung der finanziellen Grundversorgung des RDZ werden 30 % dieser Kosten als Grundbetrag anteilsgleich von den Vertragspartnern getragen. 70 % dieser Kosten werden anteilig nach der Anzahl der von dem Vertragspartner in Auftrag gegebenen TKÜ-Maßnahmen durch den jeweiligen Auftraggeber getragen. Berechnungsmaßstab hierfür ist der Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre. Zunächst ergibt sich dieser aus den Jahren 2007-2011. Ab dem Jahr, in dem sämtliche Partner während des gesamten Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, wird für die Berechnung des Fünfjahresdurchschnitts fortlaufend das älteste Jahr durch das aktuellste Jahr ersetzt.
(8) Die Bezahlung beauftragter Leistungen erfolgt zentral durch das Land Niedersachsen. Investitionsmittel sowie die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten können vom Land Niedersachsen gegenüber den Vertragspartnern fortlaufend abgerechnet werden, eine vorübergehende Verauslagung ist zulässig. Die Betriebs- und Personalkosten werden halbjährlich, spätestens zum 1. April und 1. Oktober, gegenüber den Vertragspartnern abgerechnet. Die jeweiligen Rechnungen werden mit ihrem Zugang zur Zahlung fällig und sind innerhalb eines Monats zu begleichen.
(9) Die in den beteiligten Ländern anfallenden Kosten für die Anbindungs- und Auswertekomponenten sowie die Einrichtung und Nutzung der Datenverbindung trägt jeder Vertragspartner selbst.

Art. 7 TKÜRDZStV - Haftung

(1) Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen für ihnen durch Bedienstete des RDZ verursachte Schäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(2) Die Haftung unter den Vertragspartnern für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte Schäden ist ausgeschlossen, solange die Schädigungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind.
(3) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.

Art. 8 TKÜRDZStV - Beirat des RDZ

(1) Die Leitungen der Landeskriminalämter der Vertragspartner bilden den Beirat. Diesem obliegen die Bereinigung von Konflikten bei der Ausführung dieses Vertrages und die Entscheidung in den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Fällen. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme. Der Beirat entscheidet mehrheitlich.
(2) Bei Planungen zur Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwachung sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner rechtzeitig zu beteiligen. Entsprechende Beschlüsse des Beirates, die Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit haben, sind den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner zu übersenden.

Art. 9 TKÜRDZStV - Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspartnern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Landeskriminalamt Niedersachsen. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die Mitglieder des Beirats kurzfristig zu unterrichten.

Art. 10 TKÜRDZStV - Geltungsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner, mit Ausnahme des Landes Niedersachsen, durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Er kann durch das Land Niedersachsen durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht allerdings nur dann, wenn für den kündigenden Vertragspartner ein Festhalten am Staatsvertrag unzumutbar oder der Zweck des Staatsvertrages gefährdet ist, es sei denn, der kündigende Partner hat diesen Umstand selbst herbeigeführt oder zu vertreten.
(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen. Dies gilt nicht im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen.
(4) Eine Rückerstattung bislang geleisteter Zahlungen ist im Kündigungsfalle ausgeschlossen.

Art. 11 TKÜRDZStV - Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation durch alle Vertragspartner.
(2) Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den Vertragspartnern beim Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt worden sind. Der Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen teilt den übrigen Vertragspartnern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2)
(2) Amtl. Anm.:
B e k a n n t m a c h u n g über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Vom 24. August 2016 (Nds. GVBl. S. 173)
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft getreten ist.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Ulrich M ä u r e r 17. 3. 2016 Der Senator für Inneres
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
G r o t e 6. 4. 2016 Der Senator der Behörde für Inneres und Sport
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Lorenz C a f f i e r 18. 3. 2016 Der Minister für Inneres und Sport
Für das Land Niedersachsen:
Boris P i s t o r i u s 16. 3. 2016 Der Minister für Inneres und Sport
Für das Land Schleswig-Holstein:
S. S t u d t 18. 3. 2016 Der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
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