Nds. AG SGB VIII
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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)

Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe1 - 8
Zweiter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe9 - 12
Dritter Abschnitt
Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden13
Vierter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe14
Fünfter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen15 - 15b
Sechster Abschnitt
Jugendschutz16
Siebenter Abschnitt
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe16a
Achter Abschnitt
Jugendhilfe nach der Einreise16b - 16c
Neunter Abschnitt
Niedersächsische Kinder-und Jugendkommission16d
Zehnter Abschnitt
Ombudsstellen16e - 16g
Elfter Abschnitt
Schlussvorschriften17 - 19

§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Nds. AG SGB VIII

(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt ( § 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII ).
(2) Örtliche Träger sind die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

§ 2 Nds. AG SGB VIII

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes .

§ 3 Nds. AG SGB VIII

(1) Die Vertretungskörperschaft legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich ihrer Vertreter erfolgt nach § 71 Abs. 1 SGB VIII . Dabei soll von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.
(2) Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers sind, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Vertretungskörperschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Nds. AG SGB VIII

(1) Die Satzung bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. In jedem Fall gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1.
die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts,
2.
die Stadt- oder Kreisjugendpflegerin oder der Stadt- oder Kreisjugendpfleger,
3.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers bestehenden jüdischen Kultusgemeinde, die oder der von dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen vorzuschlagen ist,
4.
eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird,
5.
eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
6.
eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau und
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher.
Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen
des Jugendhilfeausschusses teil. Sie oder er kann sich vertreten lassen.
(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 5 Nds. AG SGB VIII

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretungskörperschaft.

§ 6 Nds. AG SGB VIII

(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 SGB VIII , soweit nicht durch Satzung für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten etwas anderes bestimmt ist oder die Vertretungskörperschaft sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.
(2) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern nicht die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gegeben ist, weil sie in dieser Angelegenheit entschieden hatte. Der Jugendhilfeausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(3) Vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamts ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamts sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers. Der Ausschuss kann von der Leiterin oder dem Leiter des Jugendamts die erforderlichen Auskünfte verlangen.

§ 7 Nds. AG SGB VIII

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder auf die ihnen obliegenden Pflichten hinzuweisen.

§ 8 Nds. AG SGB VIII

Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.

§§ 9 - 12, Zweiter Abschnitt - Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 9 Nds. AG SGB VIII

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts,
die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen.

§ 10 Nds. AG SGB VIII

(1) Ergänzend zu den in § 71 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
1.
neun Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen je
a)
zwei Personen nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit benannt werden,
b)
eine Person nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird,
c)
eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion verfügen soll und
d)
eine Person über Erfahrungen in der Mädchenarbeit sowie eine Person über Erfahrungen in der Jungenarbeit verfügen soll,
2.
zwei Personen, von denen je eine von der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und vom Katholischen Büro Niedersachsen benannt wird,
3.
vier Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden und von denen mindestens eine die Leitung eines Jugendamts innehaben soll,
4.
eine in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Person, die in der Arbeit mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund erfahren ist und die von dem für Integration zuständigen Ministerium oder der von diesem beauftragten Behörde benannt wird,
5.
eine Person, die auf Landesebene die Belange von Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von gemeinnützigen Vereinen, deren Mitglieder im Wesentlichen Eltern sind, vertritt und von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird, und
6.
eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Person, die von dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium benannt wird.
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.
(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(6) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
1.
auf Vorschlag jeder Fraktion des Landtages eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten,
2.
die oder den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen/Bremen,
3.
eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügt,
4.
jeweils eine Person auf Vorschlag
a)
der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen,
b)
der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. und
5.
jeweils eine Person auf gemeinsamen Vorschlag
a)
des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen sowie
b)
des DITIB Landesverbandes der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e. V. und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen.
Für jedes beratende Mitglied wird ein stellvertretendes beratendes Mitglied berufen; Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann beratende Mitglieder im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere beratende Mitglieder berufen.
(7) An den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses können Vertreterinnen und Vertreter des für Kinder- und Jugendhilfe sowie des für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministeriums (oberste Landesjugendbehörden) teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(8) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu den Sitzungen Gäste einladen; ihnen kann das Wort erteilt werden.
(9) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Landesjugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses fort. Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann insbesondere die Bildung von Unterausschüssen vorsehen. Die Geschäftsordnung ist den obersten Landesjugendbehörden anzuzeigen.

§ 11 Nds. AG SGB VIII

Der Landesjugendhilfeausschuss kann vom Landesjugendamt die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch ein von ihm beauftragtes Mitglied Einsicht in die Akten des Landesjugendamts nehmen.

§ 12 Nds. AG SGB VIII

Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII zur Förderung von Vorhaben der Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie.

§ 13, Dritter Abschnitt - Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden

§ 13 Nds. AG SGB VIII

(1) Gemeinden, die nicht örtliche Träger nach § 1 Abs. 2 sind, können im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) Gemeinden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, bilden einen Jugendausschuss. Gemeinden unter 5.000 Einwohner können von der Bildung eines Jugendausschusses absehen. Dem Jugendausschuss gehören als beratende Mitglieder Personen an, die von den im Bereich der jeweiligen Gemeinde wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Dem örtlichen Träger obliegt die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Verantwortung für die Planung auch insoweit, als die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen. Die Gemeinden sind an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen. Sie fördern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ergänzend die Angebote der Jugendarbeit ( § 11 SGB VIII ).

§ 14, Vierter Abschnitt - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 14 Nds. AG SGB VIII

(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist das Jugendamt, wenn der Wirkungskreis des Trägers nicht wesentlich über den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts hinausreicht, sonst das Landesjugendamt. Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII .
(2) Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm angehörenden rechtlich unselbstständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt wurde, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss bei der Behörde anzeigt, die seine Anerkennung ausgesprochen hat, und diese der neu hinzugetretenen Vereinigung die Anerkennung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige versagt. Über die Anerkennung ist der Vereinigung auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.

§§ 15 - 15b, Fünfter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

§ 15 Nds. AG SGB VIII

(1) Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII , wenn dort
1.
zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbunden sowie qualitätsgesichert vorgehalten und die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird oder
2.
untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung intensiv sozialpädagogisch einzelbetreut werden.
(2) Ist eine Einrichtung nach Absatz 1 gegeben, so sollen in der familienähnlichen Betreuungsform keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII , keine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII , keine Leistungen nach § 80 SGB IX oder vergleichbare Hilfen erbracht werden, bei denen Kinder und Jugendliche einer
geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden.

§ 15a Nds. AG SGB VIII

Soweit eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die dafür nach § 45 SGB VIII , auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII , erforderliche Erlaubnis betrieben wird, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform zu untersagen. Abweichend von Satz 1 darf von einer Untersagung abgesehen werden, solange und soweit dies unter Beachtung des Schutzauftrages der Jugendhilfe zur Sicherung des Wohls eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen erforderlich ist.

§ 15b Nds. AG SGB VIII

Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen gewährleistet ist, deren Betrieb nach § 45 Abs. 1 SGB VIII , auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII , einer Erlaubnis bedarf.

§ 16, Sechster Abschnitt - Jugendschutz

§ 16 Nds. AG SGB VIII

(1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes . Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes , in den Räumen des Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, so sind die Inhaberin oder der Inhaber und die in den Räumen des Betriebes beschäftigten Personen verpflichtet, den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen diese Trägermedien zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach fünf Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes , die den in § 15 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes genannten Beschränkungen unterliegen,
1.
verbreiten,
2.
öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
3.
anbieten, ankündigen oder anpreisen.

§ 16a, Siebenter Abschnitt - Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 16a Nds. AG SGB VIII

Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Geburt eines Kindes die erforderlichen Daten für eine Kontaktaufnahme der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern des Kindes zu deren Information über öffentliche Leistungen sowie für die Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 21 SGB VIII übermitteln. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

§§ 16b - 16c, Achter Abschnitt - Jugendhilfe nach der Einreise

§ 16b Nds. AG SGB VIII

(1) Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, nach Maßgabe des § 42b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII jeweils einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. Bei der Zuweisung soll die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden; dabei soll dem Wunsch eines örtlichen Trägers, ihm mehr Kinder und Jugendliche zuzuweisen, als sich nach der Einwohnerzahl ergeben würden, entsprochen werden.
(2) Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs hinaus eine einmalige Verwaltungskostenpauschale für jede nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesene Person. Über die Höhe der Verwaltungskostenpauschale schließen das Land und die kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung.

§ 16c Nds. AG SGB VIII

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei den Abrechnungen für die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs die rechnungsbezogenen Vorgaben des Landesjugendamts zu beachten.

§ 16d, Neunter Abschnitt - Niedersächsische Kinder- und Jugendkommission

§ 16d Nds. AG SGB VIII

(1) Bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium wird die Niedersächsische Kinder- und Jugendkommission eingerichtet. Die Kinder- und Jugendkommission erhält eine Geschäftsstelle.
(2) Die Kinder- und Jugendkommission hat die Aufgabe, sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für deren gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit, für deren Schutz und deren Rechte sowie für die Weiterentwicklung politischer Beteiligungsmöglichkeiten einzusetzen. Die Kinder- und Jugendkommission soll durch Öffentlichkeitsarbeit auch das gesellschaftliche Bewusstsein für die Bedeutsamkeit der Belange von Kindern und Jugendlichen fördern. Die Kinder- und Jugendkommission unterbreitet dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium und den im Landtag vertretenen Fraktionen Vorschläge und Empfehlungen. Sie berät das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zu allen Belangen von Kindern und Jugendlichen.
(3) Jede im Landtag vertretene Fraktion benennt aus ihrer Mitte jeweils eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. Der Landesjugendhilfeausschuss benennt aus seiner Mitte eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. Auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses bestellt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission; dabei sollen je zur Hälfte Frauen und Männer bestellt werden. Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 3 soll die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bestellenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jeweils um eine Person übersteigen.
(4) Die Amtsperiode der Kinder- und Jugendkommission entspricht der Wahlperiode des Landtages. Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Kinder- und Jugendkommission ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung der neugebildeten Kinder- und Jugendkommission fort. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Kinder- und Jugendkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kinder- und Jugendkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kinder- und Jugendkommission berichtet dem zuständigen Fachausschuss des Landtages auf dessen Ersuchen und in dessen Sitzungen über ihre Tätigkeit, insbesondere über ihre Vorschläge und Empfehlungen. Die Kinder- und Jugendkommission leitet dem Landtag im letzten Jahr der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu.

§§ 16e - 16g, Zehnter Abschnitt - Ombudsstellen

§ 16e Nds. AG SGB VIII

(1) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Ombudsstellen im Sinne des § 9a SGB VIII juristische Personen, die eine oder mehrere solcher Ombudsstellen einrichten und betreiben. Nach Satz 1 gefördert werden insgesamt je eine regionale Ombudsstelle
1.
für den Versorgungsbereich 1, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Peine und Wolfenbüttel sowie der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg,
2.
für den Versorgungsbereich 2, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie der Region Hannover,
3.
für den Versorgungsbereich 3, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, und
4.
für den Versorgungsbereich 4, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven,
sowie eine überregionale Ombudsstelle.
(2) Die Ombudsstellen nach Absatz 1 Satz 2 werden im Sinne des § 9a SGB VIII tätig und verfolgen in diesem Rahmen bei der Vermittlung in Konflikten insbesondere das Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Familien und zu ihrem Wohl und Willen eine Lösung zusammen mit den beteiligten Stellen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu finden. Die überregionale Ombudsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 hat zusätzlich dafür zu sorgen, dass
1.
den Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung stehen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen,
2.
die in den Ombudsstellen tätigen Personen beraten werden, insbesondere in kritischen Fallkonstellationen, und
3.
regelmäßig Veranstaltungen für die in den Ombudsstellen tätigen Personen stattfinden, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.
(3) Die Förderung als regionale Ombudsstelle setzt voraus, dass die sie betreibende juristische Person ein Konzept vorlegt, wonach gewährleistet ist, dass
1.
die Ombudsstelle entsprechend dem fachlich anerkannten Standard, insbesondere unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeitet,
2.
in der Ombudsstelle ausschließlich Personen tätig sind, die fachlich geeignet sind, die Aufgabe nach § 9a SGB VIII in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 wahrzunehmen,
3.
eine Teilnahme an Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung und zum landesweiten Erfahrungsaustausch für alle in der Ombudsstelle tätigen Personen verpflichtend vorgesehen ist,
4.
für junge Menschen und ihre Familien ein niedrigschwelliger Zugang zu der Ombudsstelle besteht und innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs mindestens eine Anlaufstelle vor Ort vorgehalten wird und
5.
die Ombudsstelle barrierefrei erreichbar ist.
Für die Förderung als überregionale Ombudsstelle gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
landesweit mindestens eine Anlaufstelle vor Ort vorgehalten wird und
2.
das Konzept zusätzlich erkennen lassen muss, wie die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 umgesetzt werden.
Wird für mehr Ombudsstellen eine Förderung beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, so wählt der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung unter denjenigen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, die Ombudsstellen aus, die ihr Angebot stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientieren.
(4) Für die zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots erforderlichen Ombudsstellen nach Absatz 1 haben die sie betreibenden juristischen Personen Anspruch auf Förderung derjenigen Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a SGB VIII in Verbindung mit Absatz 2 zu erfüllen. Die Förderung wird auf Antrag längstens für vier Jahre gewährt. Das Nähere zur Höhe der Förderung sowie zum Antrags- und Abrechnungsverfahren bestimmt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 16f Nds. AG SGB VIII

(1) Personen, die in einer nach § 16e geförderten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 16e geförderten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.

§ 16g Nds. AG SGB VIII

Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium untersucht bis zum 1. August 2025 die Wirkungen der §§ 16e und 16f und berichtet dem Landtag über die Ergebnisse der Untersuchung. Bei der Untersuchung ist auch der Frage nachzugehen, ob Anzahl und Ausstattung der geförderten Ombudsstellen weiterhin bedarfsgerecht sind.

§§ 17 - 19, Elfter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 17 Nds. AG SGB VIII

Maßnahmen der Frühförderung für Kinder sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs und nicht nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs .

§ 18 Nds. AG SGB VIII

(1) (überholt)
(2) Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 13 wahrgenommen haben, können die bisher wahrgenommenen Aufgaben weiter wahrnehmen.

§ 18a Nds. AG SGB VIII

Für die Durchführung der Landesgesetze auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 19 Nds. AG SGB VIII

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
H a n n o v e r, den 5. Februar 1993.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r o e d e r
Der Niedersächsische Kultusminister
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