NKomVG
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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)
Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil:
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
Zweiter Teil:
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen19 bis 22
Dritter Teil:
Gebiete23 bis 27
Vierter Teil:
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger28 bis 44
Fünfter Teil:
Innere Kommunalverfassung45 bis 96
Erster Abschnitt:
Vertretung45 bis 70
Zweiter Abschnitt:
Ausschüsse der Vertretung71 bis 73
Dritter Abschnitt:
Hauptausschuss74 bis 79
Vierter Abschnitt:
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter80 bis 89
Fünfter Abschnitt:
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
Sechster Teil:
Samtgemeinden97 bis 106
Erster Abschnitt:
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden97 bis 102
Zweiter Abschnitt:
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde103 bis 106
Siebenter Teil:
Beschäftigte107 bis 109
Achter Teil:
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
Erster Abschnitt:
Haushaltswirtschaft110 bis 129
Zweiter Abschnitt:
Sondervermögen und Treuhandvermögen130 bis 135
Dritter Abschnitt:
Unternehmen und Einrichtungen136 bis 152
Vierter Abschnitt:
Prüfungswesen153 bis 158
Neunter Teil:
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen159 bis 169
Erster Abschnitt:
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden159 bis 167
Zweiter Abschnitt:
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
Zehnter Teil:
Aufsicht170 bis 176
Elfter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften177 bis 182
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 18, Erster Teil - Grundlagen der Kommunalverfassung

§ 1 NKomVG - Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden.

§ 2 NKomVG - Gemeinden, Samtgemeinden

(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

§ 3 NKomVG - Landkreise, Region Hannover

(1) Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
(2) 1 Die Landkreise und die Region Hannover sind, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden übersteigt. 2 Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der Gemeindelasten.
(3) Die für Landkreise geltenden Regelungen anderer Rechtsvorschriften sind auf die Region Hannover entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 NKomVG - Aufgabenerfüllung der Kommunen

1 Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2 Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

§ 5 NKomVG - Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehören
1.
bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
2.
bei den Samtgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 98 Abs. 1 Sätze 1 und 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen,
3.
bei den Landkreisen und der Region Hannover die von ihnen freiwillig übernommenen Aufgaben und
4.
bei allen Kommunen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind.
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
(3) 1 Die Landkreise können von kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übernehmen. 2 In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ist auch die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden erforderlich. 3 Ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Samtgemeinden können diese Aufgaben und Einrichtungen von Landkreisen übernommen werden, wenn dies notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. 4 Die Übernahmebedingungen werden von den Beteiligten vereinbart. 5 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Übernahmebedingungen von der Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt.
(4) 1 Aufgaben, die die Landkreise wahrnehmen, sollen den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf deren Antrag überlassen werden, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und wenn hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. 2 Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 6 NKomVG - Übertragener Wirkungskreis

(1) 1 Zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen gehören die staatlichen Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift übertragen sind. 2 Die Landkreise und die Region Hannover nehmen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahr, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die Kommunen erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Weisung der Fachaufsichtsbehörden. 2 Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Erträge zu.
(3) 1 Die Kommunen sind zur Geheimhaltung derjenigen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. 2 Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten auch für die Kommunen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Hat eine Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 7 NKomVG - Organe der Kommunen

(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin
oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1.
in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
2.
in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
3.
in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
4.
in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
5.
in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.

§ 8 NKomVG - Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1 Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte
zu bestellen. 2 Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(2) 1 Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 2 Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. 3 Der Hauptausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden. 5 Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
(3) In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, regelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen dem Absatz 2 entsprechen.
(4) 1 Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter, der als jährliche Pauschale gewährt wird. 2 Im Jahr 2018 beträgt die Höhe der jährlichen Pauschale insgesamt 1 791 294 Euro. 3 Ändern sich die standardisierten Personalkostensätze oder die Anzahl der Kommunen nach Satz 1, so erhöht oder vermindert sich die Pauschale im jeweils folgenden Jahr um den entsprechenden Betrag. 4 Der Betrag nach Satz 2 oder 3 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. 5 Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 , Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte.

§ 9 NKomVG - Verwirklichung der Gleichberechtigung

(1) 1 Die Absätze 2 bis 6 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. 2 Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig, so regelt die Vertretung die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten durch Satzung. 3 Die Regelungen sollen den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
(2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. 2 Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung Vorhaben und Maßnahmen anregen, die Folgendes betreffen:
1.
die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,
2.
personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder
3.
bei Gemeinden und Samtgemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei Landkreisen und der Region Hannover Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich.
4 Die Vertretung kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. 5 Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Vertretung hierfür Vorschläge unterbreiten.
(3) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten zugeordnet. 2 Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht weisungsgebunden.
(4) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, der Ausschüsse nach § 73 , der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. 2 Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung der Vertretung, des Hauptausschusses, eines Ausschusses der Vertretung, eines Ausschusses nach § 73 , des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. 4 Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem Beschlussvorschlag des Hauptausschusses, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. 5 Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Hauptausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte gerichtet sind, entsprechend anzuwenden. 6 Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen der Vertretung verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 unterliegen.
(5) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. 3 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, die Akten der Kommunalverwaltung einzusehen. 4 Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs informieren.
(7) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet der Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung , die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. 2 Der Bericht ist der Vertretung jeweils nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahr 2004, zur Beratung vorzulegen.

§ 10 NKomVG - Satzungen

(1) Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(2) 1 Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. 2 Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.
(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet werden.
(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.
(5) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Kommune.
(6) Für Verordnungen der Kommune gelten die Absätze 2 bis 4, für den Flächennutzungsplan die Absätze 2 und 4 entsprechend.

§ 11 NKomVG - Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) 1 Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu
unterzeichnen. 2 Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung
1.
in einem von der Kommune allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Kommunen herausgegebenen gedruckten amtlichen Verkündungsblatt,
2.
in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder
3.
in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Das gedruckte amtliche Verkündungsblatt muss in ausreichender Auflage erscheinen. 2 Es muss die Bezeichnung "Amtsblatt für ... " mit dem Namen der Kommune führen, die es herausgibt; dies gilt für ein gemeinsames Amtsblatt entsprechend. 3 In seinem Kopf sind Ort, Datum, Jahrgang und Nummer der jeweiligen Ausgabe anzugeben.
4 Das gedruckte amtliche Verkündungsblatt darf neben Rechtsvorschriften auch andere amtliche Bekanntmachungen enthalten. 5 Außerdem können Rechtsvorschriften und andere amtliche Bekanntmachungen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen werden. 6 Andere Veröffentlichungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn es sich um kurze Mitteilungen und nicht um Werbung zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr handelt.
(3) 1 Die Verkündung in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt auf der Internetseite der Kommune in einem gesonderten elektronischen Dokument. 2 Für das elektronische amtliche Verkündungsblatt gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Sätze 3 bis 6 entsprechend. 3 Die Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4 Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5 Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
(4) 1 Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises verkündet werden. 2 Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde können durch ihre Hauptsatzung auch bestimmen, dass ihre Satzungen in dem gedruckten amtlichen oder elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Samtgemeinde verkündet werden. 3 Kreisfreie Städte und Landkreise können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in einem gemeinsamen elektronisch amtlichen Verkündungsblatt verkündet werden. 4 In diesem Fall muss das Verkündungsblatt die Bezeichnung "Amtsblatt für" mit den Namen der Kommunen führen, die es gemeinsam herausgeben. 5 Erfolgt die Verkündung nach den Sätzen 1 bis 3 in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt, so ist in der Hauptsatzung die Internetadresse anzugeben, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann. 6 Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) 1 Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienststunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 2 Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. 3 In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen.
(6) 1 Satzungen sind verkündet
1.
im gedruckten amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe,
2.
in der örtlichen Tageszeitung mit deren Ausgabe, bei mehreren örtlichen Tageszeitungen mit der Ausgabe der zuletzt ausgegebenen Tageszeitung, oder
3.
im elektronischen amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe.
2 Im Fall der Ersatzverkündung ist die Satzung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung verkündet.
(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. 2 Reicht der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinaus, so hat die Kommune die Verordnung auch in dem anderen Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Kommune zu richten, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre.

§ 12 NKomVG - Hauptsatzung

(1) 1 Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. 2 In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist.
3 Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung ( § 45 Abs. 2 ) erforderlich.

§ 13 NKomVG - Anschlusszwang, Benutzungszwang

1 Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
1.
für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
a)
an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
b)
von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
c)
an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
2.
die Benutzung
a)
der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
b)
der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
c)
der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2 Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

§ 14 NKomVG - Gemeindearten

(1) 1 Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinden), und die Samtgemeinden gehören einem Landkreis an. 2 Auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Sechsten Teils Zweiter Abschnitt Abweichendes regeln.
(2) 1 Die Gemeinden im Gebiet der Region Hannover gehören der Region Hannover an (regionsangehörige Gemeinden). 2 Auf die regionsangehörigen Gemeinden sind die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1 Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. 2 Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises oder der Region Hannover im Übrigen nicht gefährdet wird. 3 Die selbständigen Gemeinden werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 4 Dabei ist anzugeben, wann die Aufgaben auf die selbständigen Gemeinden übergehen.
(4) 1 Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde ändert sich nicht, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30.001 sinkt. 2 Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als 20.001 sinkt. 3 Der Entzug dieser Rechtsstellung und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(5) Große selbständige Städte sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim und Lingen (Ems) sowie die Hansestadt Lüneburg.
(6) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.

§ 15 NKomVG - Landeshauptstadt Hannover

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist regionsangehörige Gemeinde; § 14 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1 Die Landeshauptstadt Hannover hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Auf sie finden die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf die Landeshauptstadt Hannover sind die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für die anderen regionsangehörigen Gemeinden gelten.

§ 16 NKomVG - Stadt Göttingen

(1) Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an.
(2) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 NKomVG - Aufgaben der selbständigen Gemeinden und der großen selbständigen Städte

1 Die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. 2 Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben bestimmen, die abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden. 3 Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen. 4 Voraussetzung für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3 ist, dass die Erfüllung der Aufgaben für die selbständigen Gemeinden oder die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

§ 18 NKomVG - Aufgaben der kreisfreien Städte

Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben der Landkreise.

§§ 19 - 22, Zweiter Teil - Benennung, Sitz, Hoheitszeichen

§ 19 NKomVG - Name

(1) 1 Jede Kommune führt ihren bisherigen Namen. 2 Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises kann das für Inneres zuständige Ministerium den Namen der Gemeinde oder des Landkreises ändern. 3 Samtgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Hauptsatzung ( § 99 Abs. 3 ) ändern.
(2) Ist der Name einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden.
(3) Über die Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
(4) 1 Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort "Bad" Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2 Wird die staatliche Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil "Bad" nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Anerkennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.

§ 20 NKomVG - Bezeichnungen

(1) 1 Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2 Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) 1 Die Gemeinden können auch historische Bezeichnungen weiterhin führen. 2 Auf Antrag einer Gemeinde oder Samtgemeinde kann das für Inneres zuständige Ministerium Bezeichnungen verleihen oder ändern.

§ 21 NKomVG - Sitz einer Kreisverwaltung

Für die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

§ 22 NKomVG - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1 Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2 Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.
(2) 1 Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2 Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.

§§ 23 - 27, Dritter Teil - Gebiete

§ 23 NKomVG - Gebietsbestand

(1) 1 Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2 Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden und den zum Landkreis gehörenden gemeindefreien Gebieten. 3 Das Gebiet der Region Hannover besteht aus den Gebieten der regionsangehörigen Gemeinden. 4 Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner und die Verbundenheit des Landkreises mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
(4) 1 Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2 Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden. 3 Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verordnung die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete. 4 Es stellt hierbei sicher, dass deren Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen. 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes für kreisangehörige Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

§ 24 NKomVG - Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Grenzen der Landkreise oder der Region Hannover.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

§ 25 NKomVG - Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) 1 Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich. 2 Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) 1 Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. 2 Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforderlich.
(3) 1 Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise. 2 Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Hannover führen, entsprechend.
(4) 1 Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 2 Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kommunen anzuhören.
(5) 1 Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

§ 26 NKomVG - Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) 1 Die Kommunen können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen treffen, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Orts- oder Kreisrecht und Änderungen in der Verwaltung, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. 2 Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag auch Vereinbarungen über die Einrichtung von Ortschaften treffen und bestimmen, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. 3 Findet eine Neuwahl statt, so sollen die Kommunen ferner vereinbaren, wer bis dahin
die Befugnisse der Organe wahrnimmt. 4 Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 25 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; enthält der Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen über das neue Orts- oder Kreisrecht, so ist der Vertrag nach den für dieses Recht geltenden Vorschriften bekannt zu machen.

§ 27 NKomVG - Rechtswirkungen der Gebietsänderung

(1) 1 Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2 Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 3 Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(2) Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.
(3) 1 Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Kommune vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Kommune. 2 Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.

§§ 28 - 44, Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 28 NKomVG - Begriffsbestimmungen

(1) 1 Einwohnerin oder Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 2 Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts.
3 Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der
Hauptwohnung. 4 Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der
Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. 5 Hat eine Person keine Wohnung, so gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.
(2) Bürgerinnen und Bürger einer Kommune sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die zur Wahl der Vertretung dieser Kommune berechtigt sind.

§ 29 NKomVG - Ehrenbürgerrecht

(1) Eine Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

§ 30 NKomVG - Benutzung öffentlicher Einrichtungen

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(2) 1 Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Kommune haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen. 2 Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit Rechtsvorschriften dies bestimmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 31 NKomVG - Einwohnerantrag

(1) 1 Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). 2 Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. 3 Einwohneranträge, die Angelegenheiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.
(2) 1 Der Einwohnerantrag muss in schriftlicher Form angezeigt werden; die elektronische Form ist unzulässig. 2 Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. 3 Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden
Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4 Die Kommune erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. 5 Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. 6 Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. 7 Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen. 8 Für den Einwohnerantrag ist je nach Einwohnerzahl folgende Anzahl an Unterschriften erforderlich:
1.
in Gemeinden und Samtgemeinden
a)
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 400 Unterschriften,
b)
mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 4 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 1.500 Unterschriften,
c)
mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 2.500 Unterschriften,
d)
mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 8.000 Unterschriften,
2.
in Landkreisen
a)
mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 2.500 Unterschriften,
b)
mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, ausreichend sind jedoch 8.000 Unterschriften,
3.
in der Region Hannover die Unterschriften von mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(3) 1 Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2 Ungültig sind Eintragungen, die
1.
die Person nach Name, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2.
von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(4) 1 Der Einwohnerantrag ist bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen; die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang erfüllt sein. 2 § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 177 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1 Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Hauptausschuss. 2 Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat die Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über diesen zu beraten; § 71 Abs. 1 , § 76 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. 3 Die Vertretung soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der antragstellenden Personen anhören. 4 Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.
(6) 1 Wer einen Einwohnerantrag unterschreibt, hat den Anspruch, dass über diesen Antrag beraten wird, es sei denn, dass die Eintragung nach Absatz 3 ungültig ist. 2 Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. 3 Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung.

§ 32 NKomVG - Bürgerbegehren

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.
(2) 1 Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2 Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1.
die innere Organisation der Kommunalverwaltung,
2.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,
3.
die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4.
den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
5.
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6.
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ,
7.
Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,
8.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie
9.
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.
(3) 1 Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2 Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3 Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4 Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5 In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen. 6 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.
(4) 1 Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. 2 Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. 3 Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. 4 Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. 5 Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. 6 Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 7 Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 8 Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. 9 In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.
(5) 1 Das Bürgerbegehren muss in Kommunen
mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,
mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und
mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent
der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2 Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3 Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. 4 Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5 Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden.
(6) 1 Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2 Die elektronische Form ist unzulässig. 3 Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. 4 Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(7) 1 Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2 Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. 4 Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. 5 Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

§ 33 NKomVG - Bürgerentscheid

(1) 1 Die Vertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. 2 Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. 3 § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Der Stimmzettel muss eine § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung, eine Begründung und eine § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechende Kostenschätzung enthalten.
(2) 1 Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2 Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden.
(3) 1 Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. 2 Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. 3 Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.
(4) 1 Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. 2 Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei
auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3 Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.
(5) 1 Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können, so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt. 2 Die Frist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 beginnt mit der spätesten Zulässigkeitsentscheidung des Hauptausschusses, im Fall des Absatzes 1 mit dem Beschluss der Vertretung. 3 Erfüllen mehrere dieser Bürgerentscheide die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden. 4 Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. 5 Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor.
(6) 1 Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Vertretung gleich. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 34 NKomVG - Anregungen, Beschwerden

1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu
wenden. 2 Die Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten werden hierdurch nicht berührt. 3 Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. 4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die Anregung oder die Beschwerde behandelt wurde. 5 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

§ 35 NKomVG - Einwohnerbefragung

1 Die Vertretung kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen. 2 Die Befragung kann auf einen Teil des Personenkreises nach Satz 1 beschränkt werden. 3 Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten einzelner Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune.

§ 36 NKomVG - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

1 Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2 Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 37 NKomVG - Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden sind ihren Einwohnerinnen und Einwohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilflich, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen bereitzuhalten, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden.
(3) 1 Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis, der Region Hannover oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 2 Die bei der Gemeinde eingereichten Anträge gelten als bei der zuständigen Behörde gestellt, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht. 3 Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

§ 38 NKomVG - Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine wesentliche Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) 1 Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. 2 Das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der Gleichstellungsbeauftragten kann von der Kommune nur mit Einverständnis der jeweiligen Person übertragen werden. 3 Anderen Personen als Bürgerinnen und Bürgern kann die Kommune Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten ebenfalls nur mit deren Einverständnis übertragen.
(3) Die Kommune kann die Übertragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit jederzeit aufheben; eine Übertragung auf Zeit kann ohne Zustimmung des ehrenamtlich Tätigen nur aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 39 NKomVG - Verhinderung

(1) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann abgelehnt und die Aufhebung der Übertragung verlangt werden, wenn der Bürgerin oder dem Bürger die Tätigkeit wegen des Alters, des Gesundheitszustandes, der Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen eines sonstigen persönlichen Umstandes nicht zugemutet werden kann.
(2) 1 Wer ohne einen Grund nach Absatz 1 die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3 Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kommune. 4 Der Hauptausschuss, bei Abgeordneten die Vertretung, entscheidet, ob eine Ordnungswidrigkeit
verfolgt und geahndet wird. 5 Im Übrigen trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.

§ 40 NKomVG - Amtsverschwiegenheit

(1) 1 Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2 Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. 3 Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 4 Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 5 Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. 6 Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 41 NKomVG - Mitwirkungsverbot

(1) 1 Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:
1.
sie selbst,
2.
ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ,
3.
ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4.
eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
2 Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1.
die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2.
Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,
3.
Wahlen,
4.
ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) 1 Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. 2 Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. 3 Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) 1 Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2 Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) 1 Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2 § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3 Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.

§ 42 NKomVG - Vertretungsverbot

(1) 1 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2 Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.

§ 43 NKomVG - Pflichtenbelehrung

1 Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. 2 Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 44 NKomVG - Entschädigung

(1) 1 Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2 Bei Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen. 3 Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln. 4 In der Satzung sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.
(2) 1 Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. 2 Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ansprüche nach dieser Vorschrift sind nicht übertragbar.

§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung

§§ 45 - 70, Erster Abschnitt - Vertretung

§ 45 NKomVG - Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) 1 Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. 2 Mitglieder der Vertretung sind die in diese gewählten Abgeordneten sowie kraft Amtes die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 3 Die Abgeordneten tragen in den Gemeinden und Samtgemeinden die Bezeichnung Ratsfrau
oder Ratsherr, in den Landkreisen die Bezeichnung Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter
und in der Region Hannover die Bezeichnung Regionsabgeordnete oder Regionsabgeordneter.
(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit vor, so ist die durch Gesetz oder durch Satzung geregelte Zahl der Mitglieder zugrunde zu legen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 46 NKomVG - Zahl der Abgeordneten

(1) 1 Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden
mit bis zu500Einwohnerinnen und Einwohnern6,
mit501 bis1.000Einwohnerinnen und Einwohnern8,
mit1.001 bis2.000Einwohnerinnen und Einwohnern10,
mit2.001 bis3.000Einwohnerinnen und Einwohnern12,
mit3.001 bis5.000Einwohnerinnen und Einwohnern14,
mit5.001 bis6.000Einwohnerinnen und Einwohnern16,
mit6.001 bis7.000Einwohnerinnen und Einwohnern18,
mit7.001 bis8.000Einwohnerinnen und Einwohnern20,
mit8.001 bis9.000Einwohnerinnen und Einwohnern22,
mit9.001 bis10.000Einwohnerinnen und Einwohnern24,
mit10.001 bis11.000Einwohnerinnen und Einwohnern26,
mit11.001 bis12.000Einwohnerinnen und Einwohnern28,
mit12.001 bis15.000Einwohnerinnen und Einwohnern30,
mit15.001 bis20.000Einwohnerinnen und Einwohnern32,
mit20.001 bis25.000Einwohnerinnen und Einwohnern34,
mit25.001 bis30.000Einwohnerinnen und Einwohnern36,
mit30.001 bis40.000Einwohnerinnen und Einwohnern38,
mit40.001 bis50.000Einwohnerinnen und Einwohnern40,
mit50.001 bis75.000Einwohnerinnen und Einwohnern42,
mit75.001 bis100.000Einwohnerinnen und Einwohnern44,
mit100.001 bis125.000Einwohnerinnen und Einwohnern46,
mit125.001 bis150.000Einwohnerinnen und Einwohnern48,
mit150.001 bis175.000Einwohnerinnen und Einwohnern50,
mit175.001 bis200.000Einwohnerinnen und Einwohnern52,
mit200.001 bis250.000Einwohnerinnen und Einwohnern54,
mit250.001 bis300.000Einwohnerinnen und Einwohnern56,
mit300.001 bis350.000Einwohnerinnen und Einwohnern58,
mit350.001 bis400.000Einwohnerinnen und Einwohnern60,
mit400.001 bis500.000Einwohnerinnen und Einwohnern62,
mit500.001 bis600.000Einwohnerinnen und Einwohnern64,
mitmehr als600.000Einwohnerinnen und Einwohnern66.
2 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.
(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen
mit bis zu100.000Einwohnerinnen und Einwohnern42,
mit100.001 bis125.000Einwohnerinnen und Einwohnern46,
mit125.001 bis150.000Einwohnerinnen und Einwohnern50,
mit150.001 bis175.000Einwohnerinnen und Einwohnern54,
mit175.001 bis200.000Einwohnerinnen und Einwohnern58,
mit200.001 bis250.000Einwohnerinnen und Einwohnern62,
mit250.001 bis300.000Einwohnerinnen und Einwohnern64,
mit300.001 bis350.000Einwohnerinnen und Einwohnern66,
mit350.001 bis400.000Einwohnerinnen und Einwohnern68,
mitmehr als400.000Einwohnerinnen und Einwohnern70.
(3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.
(4) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2 Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3 Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.
(5) 1 Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2 Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5 , § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 . 3 Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein.
(6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.

§ 47 NKomVG - Wahl und Wahlperiode der Abgeordneten

(1) 1 Die Abgeordneten werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Einzelheiten werden, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz geregelt.
(2) 1 Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt fünf Jahre. 2 Die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2011.

§ 48 NKomVG - Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung

(1) 1 Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten
sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag
1.
mindestens 16 Jahre alt sind und
2.
seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.
2 Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts
nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

§ 49 NKomVG - Wählbarkeit

(1) 1 Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag
1.
mindestens 18 Jahre alt sind,
2.
seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
3.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.
2 § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
1.
nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
2.
durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,
3.
als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.

§ 50 NKomVG - Unvereinbarkeit

(1) 1 Abgeordnete einer Kommune dürfen nicht sein
1.
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst dieser Kommune,
2.
im Rat der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde,
3.
im Rat oder Samtgemeinderat: die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde oder Samtgemeinde angehört, und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ,
4.
im Rat einer regionsangehörigen Gemeinde: die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ,
5.
im Samtgemeinderat: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst einer Mitgliedsgemeinde dieser Samtgemeinde,
6.
im Kreistag oder in der Regionsversammlung: die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis oder der Region Hannover angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ,
7.
Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über diese Kommune wahrnehmen und hierbei befugt sind, Entscheidungen zu treffen, und
8.
Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Kommune in der jeweiligen Organisation über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.
2 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall übertragen wurde.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 ist auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Wird eine Person gewählt, die nicht Abgeordnete sein darf, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahlleitung nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. 2 Weist sie dies vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3 Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Nachrücken als Ersatzperson. 5 Stellt die Wahlleitung nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 nicht Abgeordnete sein darf, so scheidet sie einen Monat, nachdem ihr die Feststellung zugestellt worden ist, aus der Vertretung aus. 6 Die Wahlleitung stellt den Verlust des Sitzes fest. 7 Satz 5 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der Monatsfrist nachweist, dass sie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet hat.

§ 51 NKomVG - Sitzerwerb

1 Die Abgeordneten erwerben ihren Sitz in der Vertretung mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Wahlperiode. 2 Bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder bei einer Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit der Feststellung nach § 52 Abs. 2 .

§ 52 NKomVG - Sitzverlust

(1) 1 Die Abgeordneten verlieren ihren Sitz in der Vertretung durch
1.
schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,
2.
Verlust der Wählbarkeit oder durch nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
3.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,
4.
Berichtigung des Wahlergebnisses oder durch seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ,
5.
eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl der Vertretung oder die Wahl der oder des Abgeordneten ungültig ist,
6.
Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
7.
Ablauf der Frist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 oder 5 , wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist, oder
8.
Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis nach Annahme der Wahl, wenn die Mitgliedschaft in der Vertretung nach § 50 mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, dass das Dienst- oder Arbeitnehmerverhältnis beendet ist.
2 Die Verzichtserklärung nach Satz 1 Nr. 1 darf nicht in elektronischer Form abgegeben und nicht widerrufen werden.
(2) Die Vertretung stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1 Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren diejenigen Abgeordneten ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. 2 Dies gilt auch für diejenigen Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehört haben.

§ 53 NKomVG - Ruhen der Mitgliedschaft in der Vertretung

1 Wird gegen Abgeordnete der Vertretung wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre Mitgliedschaft in der Vertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 2 Die oder der Abgeordnete der Vertretung ist verpflichtet, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich mitzuteilen, dass Klage erhoben wurde.

§ 54 NKomVG - Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung

(1) 1 Die Mitglieder der Vertretung üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. 2 Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder der Vertretung beschränkt wird.
(2) 1 Niemand darf an der Übernahme und Ausübung des Amtes eines Mitglieds der Vertretung gehindert werden. 2 Abgeordnete dürfen wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. 3 Es ist unzulässig, Abgeordnete wegen ihrer Mitgliedschaft aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 4 Den Abgeordneten ist die für ihre Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. 5 Abgeordnete, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können, haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit, in der sie an
1.
einer Sitzung der Vertretung, des Hauptausschusses, eines Ausschusses, ihrer Fraktion
oder Gruppe,
2.
einer Sitzung eines Organs oder Gremiums einer juristischen Person oder Vereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts, in das sie von der Kommune gewählt, entsandt oder in sonstiger Form bestellt worden sind, oder
3.
einer Veranstaltung, für die die Vertretung die Teilnahme beschlossen hat oder zu der die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten eingeladen hat,
teilnehmen, soweit kein Anspruch auf Gewährung freier Zeit nach Satz 4 besteht und die Teilnahme in ihrem Arbeitszeitrahmen liegt. 6 Der Anspruch nach Satz 5 besteht nur, soweit die Summe aus der am Tag der Teilnahme geleisteten Arbeitszeit, der nach Satz 4 zu gewährenden Freistellungszeit und der nach Satz 5 zu berücksichtigenden Teilnahmezeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Abgeordneten nicht überschreitet. 7 Den Abgeordneten ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub zu gewähren, damit sie an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können, die im Zusammenhang mit dem Amt der oder des Abgeordneten stehen. 8 Für die Zeit dieses Urlaubs haben die Abgeordneten gegen die Kommune Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls bis zu einem durch Satzung festzulegenden Höchstbetrag. 9 Sind die Abgeordneten einer Gemeinde zugleich auch Abgeordnete einer Samtgemeinde, eines Landkreises oder der Region Hannover, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 7 in jeder Wahlperiode nur einmal.
(3) Die Vorschriften der §§ 40 , 41 , 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 43 sind auf die Abgeordneten anzuwenden.
(4) Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.

§ 55 NKomVG - Entschädigung der Abgeordneten

(1) 1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 3 . 2 Selbständig Tätigen kann der Nachweis des Verdienstausfalls erleichtert werden. 3 Die Entschädigung kann nach Maßgabe einer Satzung ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt sowie für besondere Funktionen erhöht werden; sie muss angemessen sein.
(2) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium beruft jeweils vor dem Ende einer allgemeinen Wahlperiode sachverständige Personen in eine Kommission, die bis zum Beginn der neuen Wahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 gibt. 2 Die Empfehlungen sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu veröffentlichen. 3 Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe der Abschnitte 2 und 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes .

§ 56 NKomVG - Antragsrecht, Auskunftsrecht

1 Jedes Mitglied der Vertretung hat das Recht, in der Vertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen; die Unterstützung durch andere Mitglieder der Vertretung ist dazu nicht erforderlich. 2 Zur eigenen Unterrichtung kann jede oder jeder Abgeordnete von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Angelegenheiten der Kommune verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ).

§ 57 NKomVG - Fraktionen und Gruppen

(1) Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
(2) 1 Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit. 2 Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) 1 Die Kommune kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren; zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Kommune. 2 Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form nachzuweisen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an die Abgeordneten oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist es zulässig, diese Daten auch an von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zu übermitteln.
(5) Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 58 NKomVG - Zuständigkeit der Vertretung

(1) Die Vertretung beschließt ausschließlich über
1.
die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune,
2.
Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
3.
den Namen, eine Bezeichnung, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune,
4.
Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
5.
Satzungen und Verordnungen,
6.
die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen,
7.
die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen,
8.
die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt,
9.
die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm,
9a.
den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite der Eigenbetriebe,
10.
den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen ( § 123 Abs. 1 Satz 1 ) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten,
10a.
den Jahresabschluss der Eigenbetriebe und die Entlastung der Betriebsleitung sowie den Lagebericht und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
11.
die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, sowie über die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 139 ,
12.
die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse,
13.
die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Kommune oder solchen, an denen die Kommune beteiligt ist, die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte sowie den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 148 ,
14.
die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,
15.
Richtlinien für die Aufnahme von Krediten ( § 120 Abs. 1 Satz 2 ),
16.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört,
17.
die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an gemeinsamen kommunalen Anstalten und den Abschluss von Zweckvereinbarungen, wenn die Zweckvereinbarungen Aufgabenübertragungen zum Inhalt haben,
18.
die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens, es sei denn, dass das von der Entscheidung betroffene Stiftungsvermögen einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
19.
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, und
20.
Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, handelt.
(2) 1 Der Rat ist über Absatz 1 hinaus ausschließlich zuständig für
1.
die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen, es sei denn, dass die Straßen und Plätze ausschließlich in einer Ortschaft, für die ein Ortsrat gewählt wurde, oder in einem Stadtbezirk gelegen sind,
2.
die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
3.
die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und
4.
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen.
2 In Samtgemeinden ist für die abschließende Entscheidung über Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinderat zuständig.
(3) 1 Die Vertretung beschließt über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss, ein Ausschuss nach § 76 Abs. 3 , der Betriebsausschuss oder nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2 In der Hauptsatzung kann sich die Vertretung die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3 Die Vertretung kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihr vom Hauptausschuss oder einem Ausschuss nach § 76 Abs. 3 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(4) 1 Die Vertretung überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2 Sie kann zu diesem Zweck vom Hauptausschuss und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3 Wenn ein Viertel der Mitglieder der Vertretung oder eine Fraktion oder Gruppe dies verlangt, ist einzelnen Abgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren. 4 Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ).
(5) Die Vertretung kann Befugnisse, die ihr nach Absatz 4 zustehen, auf den Hauptausschuss übertragen.

§ 59 NKomVG - Einberufung der Vertretung

(1) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte lädt die Abgeordneten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) 1 Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. 2 Die Ladungsfrist für die erste Sitzung beträgt eine Woche. 3 Danach wird die Vertretung einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung unverzüglich einzuberufen, wenn
1.
ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder der Hauptausschuss dies unter Angabe
des Beratungsgegenstands verlangt oder
2.
die letzte Sitzung der Vertretung länger als drei Monate zurückliegt und eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(3) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung auf; die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Beratungsgegenstand ergänzt wird. 2 Die Tagesordnung für die erste Sitzung in der Wahlperiode stellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte allein auf. 3 Die oder der Vorsitzende vertritt die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten bei der Einberufung der Vertretung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. 4 Stellt die oder der Vorsitzende die Tagesordnung auf, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. 5 In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn durch Beschluss erweitert werden; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich.
(4) 1 Wird die Vertretung nach dem Beginn der neuen Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung einberufen, so wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwallungsbeamte bei dieser Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Vertretung vertreten. 2 Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Vertretung sind ortsüblich bekannt zu machen, es sei denn, dass die Vertretung zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 60 NKomVG - Verpflichtung der Abgeordneten

1 Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Abgeordneten von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. 2 Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten vorgenommen.

§ 61 NKomVG - Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) 1 Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. 2 Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet; dieses zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. 3 Die Vertretung beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.

§ 62 NKomVG - Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Die Vertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglichen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Kommune zu stellen.
(2) Die Vertretung kann beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 63 NKomVG - Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertretung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2 Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds stellt die Vertretung in ihrer nächsten Sitzung fest, ob der Ausschluss berechtigt war.
(3) 1 Die Vertretung kann ein Mitglied, das sich schuldhaft grob ungebührlich verhält oder schuldhaft wiederholt gegen Anordnungen verstößt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassen wurden, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder von der Mitarbeit in der Vertretung und ihren Ausschüssen ausschließen. 2 Der Ausschluss kann nur auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, erfolgen.

§ 64 NKomVG - Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) 1 Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2 Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2) 1 In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. 2 Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. 3 Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.
(3) 1 Die Abgeordneten mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vertretung können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. 2 Die Hauptsatzung kann dabei vorsehen, dass
1.
die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder
dem Vorsitzenden der Vertretung die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik
in der Ladung zulassen kann oder
2.
die oder der Vorsitzende der Vertretung nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verlangen kann, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung zulässt.
3 Die Teilnahme kann insbesondere auf öffentliche Sitzungen beschränkt oder vom Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 4 Für den Beschluss ist abweichend von § 12 Abs. 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 5 Abgeordnete, die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen,
gelten als anwesend. 6 In einer Sitzung, an der Abgeordnete durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, dürfen geheime Wahlen ( § 67 Satz 2 ), nach § 66 Abs. 2 vorgesehene geheime Abstimmungen und Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung
die Kommune nach § 6 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet ist, nicht durchgeführt werden.
(4) 1 Die Kommune hat im Sitzungsraum die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 In öffentlichen Sitzungen müssen die durch die Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Abgeordneten auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sein. 3 Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Zustimmung zulässig; Absatz 2 Satz 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1 Bei Störungen der Zuschaltung per Videokonferenztechnik, die nach Absatz 4 Satz 1 im Verantwortungsbereich der Kommune liegen, ist die Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. 2 Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Abgeordneten gefassten Beschlusses.
(6) 1 Lässt die Hauptsatzung die Teilnahme per Videokonferenztechnik auch an nicht öffentlichen Sitzungen zu, so haben die per Videokonferenztechnik zugeschalteten Abgeordneten sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. 2 § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Hauptsatzung kann auch die Durchführung einer Anhörung ( § 62 Abs. 2 ) durch Zuschaltung der anzuhörenden Personen per Videokonferenztechnik zulassen; für den Beschluss gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(8) Die Regelungen der Absätze 3 bis 7 gelten für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.
(9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die Erfahrungen mit den Regelungen der Absätze 3 bis 8.

§ 65 NKomVG - Beschlussfähigkeit

(1) 1 Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt. 2 Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist. 3 Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertretung zurückgestellt worden und wird die Vertretung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vertretung ein gesetzlicher Grund, der ihre Mitwirkung ausschließt, so ist die Vertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 66 NKomVG - Abstimmung

(1) 1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.

§ 67 NKomVG - Wahlen

1 Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen. 3 Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. 4 Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. 5 Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 6 Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 7 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.

§ 68 NKomVG - Protokoll

1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2 Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3 Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 69 NKomVG - Geschäftsordnung

1 Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

§ 70 NKomVG - Auflösung der Vertretung

(1) 1 Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufgelöst. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.
(2) Die Landesregierung kann die Vertretung auflösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kommune auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
(3) 1 Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei einem von der
Vertretung nach § 82 eingeleiteten Abwahlverfahren von den Bürgerinnen und Bürgern nicht abgewählt, so kann sich die Vertretung selbst auflösen. 2 Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich.
(4) 1 Die Wahlperiode der neu gewählten Abgeordneten beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode ( § 47 ). 2 Findet die Neuwahl innerhalb von zwei Jahren vor dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ablauf der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

§§ 71 - 73, Zweiter Abschnitt - Ausschüsse der Vertretung

§ 71 NKomVG - Ausschüsse der Vertretung

(1) Die Vertretung kann aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden.
(2) 1 Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2 Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 3 Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los. 4 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 5 Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.
(3) 1 Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. 2 Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 nicht gewährleistet, so wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. 3 Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 2 bis 4 anzuwenden.
(4) 1 Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe bereits stimmberechtigtes
Mitglied des Ausschusses ist. 3 Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
(5) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
(6) Hat die Vertretung in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
(7) 1 Die Vertretung kann beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Beschäftigte der Kommune, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. 2 Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3 Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. 4 Im Übrigen sind auf sie die §§ 54 und 55 anzuwenden; eine Entschädigung kann jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden.
(8) 1 Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. 3 Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 4 Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören.
(9) 1 Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. 2 Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. 3 Fraktionen und Gruppen können von ihnen benannte Ausschussmitglieder
1.
aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen oder
2.
durch andere Ausschussmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds
in der Vertretung endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;
Absatz 5 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.
(10) Die Vertretung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 72 NKomVG - Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 62 und 64 entsprechend.
(2) 1 Die Abgeordneten sind berechtigt, bei allen Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung zuzuhören. 2 Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. 3 Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer oder einem nicht zum Ausschuss gehörenden Abgeordneten das Wort erteilen.
(3) 1 Die Ausschüsse werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden einberufen. 2 Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands die Einberufung verlangt. 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. 4 Das sonstige Verfahren der Ausschüsse kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Vertretung entsprechend.

§ 73 NKomVG - Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

1 Die §§ 71 und 72 sind auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln. 2 Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§§ 74 - 79, Dritter Abschnitt - Hauptausschuss

§ 74 NKomVG - Mitglieder des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
1.
der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,
2.
Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
3.
Abgeordneten mit beratender Stimme ( § 71 Abs. 4 Satz 1 ).
2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören. 3 Den Vorsitz führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung nicht mehr als
12 Abgeordnete hat,2,
14 bis 24 Abgeordnete hat,4,
26 bis 36 Abgeordnete hat,6,
38 bis 44 Abgeordnete hat,8,
mehr als 44 Abgeordnete hat,10.
2 In Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. 3 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bleibt die Erhöhung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.
(3) 1 Die Zahl der Beigeordneten beträgt in den Landkreisen und in der Region Hannover sechs. 2 Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.

§ 75 NKomVG - Besetzung des Hauptausschusses

(1) 1 In der ersten Sitzung der Vertretung werden
1.
die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 sowie
2.
die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2
bestimmt; § 71 Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. 2 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Fraktionen und Gruppen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf die Sitze derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat. 3 Für die Mitglieder des Hauptausschusses nach Satz 1 und für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 4 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt
worden sind, vertreten sich untereinander. 5 Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Hauptausschuss vertreten,
so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen.
6 § 56 Satz 1 und § 71 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1 Nach dem Ende der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit in der bisherigen Besetzung bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Hauptausschusses fort. 2 Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretung.

§ 76 NKomVG - Zuständigkeit des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Vertretung vor. 2 Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten in der Vertretung wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
(2) 1 Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. 2 Er beschließt zudem über Angelegenheiten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 , wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3 Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4 Er kann ferner über Angelegenheiten beschließen, für die der Betriebsausschuss zuständig ist, wenn sie ihm von diesem zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) 1 Die Vertretung kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss nach § 71 übertragen. 2 In den Fällen des Satzes 1 gelten Absatz 6 sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 für die Behandlung der übertragenen Gruppen von Angelegenheiten und § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 für die gesamte Ausschusstätigkeit entsprechend. 3 Die Satzungsregelung ist bis zum Ende der Wahlperiode zu befristen; sie kann geändert oder aufgehoben werden.
(4) 1 Der Hauptausschuss entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vertretung in dieser Angelegenheit entschieden hat; in diesem Fall bleibt sie zuständig. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(5) 1 Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Die Übertragung einer Zuständigkeit nach Satz 1 wird unwirksam, soweit eine Übertragung nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt.
(6) Der Hauptausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der von der Vertretung gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 77 NKomVG - Sonstige Rechte des Hauptausschusses

1 Unabhängig von der in den §§ 58 , 76 und 85 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Hauptausschuss zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kommune verlangen. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ).

§ 78 NKomVG - Sitzungen des Hauptausschusses

(1) 1 Der Hauptausschuss ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten
nach Bedarf einzuberufen. 2 Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der Beigeordneten dies unter Angabe
des Beratungsgegenstands verlangt.
(2) 1 Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 2 Alle Abgeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. 3 Für diese gilt § 41 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hauptausschusses widerspricht.
(4) 1 Im Übrigen gelten die Regelungen für das Verfahren der Vertretung sinngemäß auch für das Verfahren des Hauptausschusses. 2 Soweit das Verfahren der Vertretung in der von ihr erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Hauptausschusses abweichende Regelungen treffen.

§ 79 NKomVG - Einspruchsrecht

1 Hält der Hauptausschuss das Wohl der Kommune durch einen Beschluss der Vertretung, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2 In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3 Über die Angelegenheit ist erneut in einer Sitzung der Vertretung, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates zu beschließen, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf.

§§ 80 - 89, Vierter Abschnitt - Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter

§ 80 NKomVG - Wahl, Amtszeit

(1) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. 2 Die Wahl findet an dem Tag statt, den die Landesregierung nach § 6 NKWG für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen bestimmt hat (allgemeiner Kommunalwahltag), soweit in den folgenden Absätzen oder im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach § 83 Satz 3 in den Ruhestand versetzt, so ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu wählen. 2 Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3 Die Wahl kann bis zu drei Monate später stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. 4 Fällt die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ( § 83 ) oder das Ausscheiden im Sinne des Satzes 2 in das letzte Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.
(3) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird gewählt
1.
für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er
a)
am allgemeinen Kommunalwahltag oder
b)
statt am allgemeinen Kommunalwahltag vor Beginn der allgemeinen Wahlperiode in einer
Stichwahl nach § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG oder in einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45 a NKWG
gewählt wird,
2.
für die Restdauer der laufenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er statt am allgemeinen Kommunalwahltag nach Beginn der laufenden allgemeinen Wahlperiode in
a)
einer Stichwahl nach § 45 g Abs. 2 Satz 3 NKWG ,
b)
einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45 a NKWG ,
c)
einer neuen Direktwahl nach § 45 n Abs. 1 NKWG ,
d)
einer Wiederholungswahl nach § 45 m NKWG ,
e)
einer Wiederholungswahl nach § 42 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45 a NKWG oder
f)
einer nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG nachgeholten Wahl
gewählt wird,
3.
für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten in den übrigen Fällen.
2 In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis d verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 3 Gleiches gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, wenn das Beamtenverhältnis erst nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode begründet wird.
(4) 1 Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über
1.
den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
2.
die Neubildung einer Samtgemeinde,
3.
die Auflösung einer Samtgemeinde,
4.
die Umbildung einer Samtgemeinde oder
5.
die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,
so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. 2 Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. 3 Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist. 5 Beschließt die Vertretung, vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. 6 Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt.
(5) Gewählt werden kann, wer
1.
am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
2.
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
3.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
(6) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. 2 Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3 Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens
1.
mit dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt worden ist,
2.
mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Körperschaftsumbildung, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Zusammenhang mit einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Körperschaftsumbildung gewählt worden ist,
3.
mit dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers
nach § 83 Satz 6 .
4 Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet,
sich einer Wiederwahl zu stellen.
(7) 1 Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 31. Oktober 2014 ab, so finden für die Wahl, die Amtszeit und die Vereidigung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften Anwendung. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Oktober 2013 vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ( § 83 ) vor dem 1. Oktober 2013 zugestellt worden ist.
(8) 1 Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 30. Oktober 2014 ab, so findet innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers statt. 2 Die Wahl kann bis zu drei Monate später oder bis zu drei Monate früher stattfinden als in Satz 1 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. 3 Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet. 4 Findet nach Satz 2 eine Wahl später als in Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um eine in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d oder f genannte Wahl, so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.
(9) 1 Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. November 2021 ab, so kann die Vertretung beschließen, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird. 2 Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens am 1. November 2021. 3 Die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers verlängert sich bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, wenn nicht die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber schriftlich widerspricht. 4 Der Widerspruch muss der oder dem Vorsitzenden der Vertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss nach Satz 1 zugehen; er kann nicht zurückgenommen werden.
(10) 1 Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2026 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2026 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. 2 Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2026 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. 3 Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.

§ 81 NKomVG - Vereidigung, Stellvertretung, Nebentätigkeiten

(1) 1 Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet
in der ersten Sitzung der Vertretung nach dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten
statt. 2 Sie wird von der oder dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten durchgeführt. 3 Ist das Beamtenverhältnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu einem Zeitpunkt nach der ersten Sitzung der Vertretung begründet worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten darauf folgenden Sitzung der Vertretung durch eine ehrenamtliche Stellvertreterin oder einen ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
(2) 1 Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die sie oder ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. 2 Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben,
so wird diese von der Vertretung bestimmt. 3 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter führen folgende Bezeichnungen:
1.
in Gemeinden: stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister,
2.
in kreisfreien und in großen selbständigen Städten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
3.
in Samtgemeinden: stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin oder stellvertretender Samtgemeindebürgermeister,
4.
in Landkreisen: stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat,
5.
in der Region Hannover: stellvertretende Regionspräsidentin oder stellvertretender Regionspräsident.
4 Die Vertretung kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. 5 Für den Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich.
(3) 1 Für die in Absatz 2 Satz 1 und in § 59 Abs. 3 nicht genannten Fälle der Stellvertretung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter. 2 Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten übertragen ist, beauftragt die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eine andere Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung. 3 In der Hauptsatzung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten die Stellvertretung für bestimmte Aufgabengebiete gesondert geregelt werden.
(4) Als Mitglied der Vertretung ( § 45 Abs. 1 Satz 2 ) und des Hauptausschusses ( § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht vertreten.
(5) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. 2 In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. 3 Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. 4 Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. 5 Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 82 NKomVG - Abwahl

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann nach den Vorschriften
des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den am Tag der Abwahl nach § 48 Wahlberechtigten vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden.
(2) 1 Zur Einleitung des Abwahlverfahrens ist ein Antrag von mindestens drei Vierteln der
Abgeordneten erforderlich. 2 Über ihn wird in einer besonderen Sitzung der Vertretung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 3 Eine Aussprache findet nicht statt. 4 Für den Beschluss über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist erneut eine Mehrheit von drei Vierteln der Abgeordneten erforderlich.
(3) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gilt als abgewählt, falls sie oder er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung, das Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet. 2 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zu erklären.
(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem nach einer Abwahl gemäß Absatz 1 der Wahlausschuss die Abwahl nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes feststellt oder an dem eine Verzichtserklärung nach Absatz 3 der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zugeht.

§ 83 NKomVG - Ruhestand auf Antrag

1 Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte gilt keine Altersgrenze. 2 § 37 NBG ist nicht anzuwenden. 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes
1.
mindestens 65 Jahre alt ist und
2.
das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in der laufenden
Amtszeit
a)
seit mindestens fünf Jahren oder
b)
nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren
innehat. 4 Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. 5 Über den Antrag darf erst zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Verfügung ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zuzustellen und kann nicht zurückgenommen werden. 6 Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.

§ 84 NKomVG - Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen

1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Vertretung zu stellen
und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten. 3 Auf den Beschluss der Vertretung findet § 82 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung der Vertretung schriftlich zurückgenommen werden. 5 Hat die Vertretung dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt, so versetzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. 6 Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfügung zugestellt worden ist.

§ 85 NKomVG - Zuständigkeit

(1) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte
1.
bereitet die Beschlüsse des Hauptausschusses vor,
2.
führt die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Hauptausschuss übertragen worden sind,
3.
entscheidet über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und über Maßnahmen zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann,
4.
entscheidet über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen,
5.
erfüllt die Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ),
6.
führt Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden aus, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist, und
7.
führt die nicht unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung.
2 Sie oder er soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteiligen. 3 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bereiten darüber hinaus die Beschlüsse der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vor und führen sie aus.
(2) 1 Die Landrätin oder der Landrat und die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erfüllen die Aufgaben der Kommune als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde. 2 Sie benötigen die Zustimmung des Hauptausschusses bei Entscheidungen über
1.
die erforderlichen Bestimmungen, wenn ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich des Zusammenschlusses oder der Neu- oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder weitere Gegenstände zu regeln sind ( § 26 Abs. 2 , § 100 Abs. 1 Satz 8 , § 101 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 102 Abs. 3 Satz 2 ),
2.
die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsvermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden ( § 135 Abs. 3 ), und
3.
kommunalaufsichtliche Genehmigungen, die versagt werden sollen.
3 Stimmt der Hauptausschuss nicht zu, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet und beaufsichtigt die Verwaltung; sie oder er regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien der Vertretung. 2 Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften.
(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung, den
Hauptausschuss, einen Ausschuss nach § 76 Abs. 3 , soweit dessen Entscheidungszuständigkeit betroffen ist, und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirks oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er die Vertretung zeitnah über wichtige Beschlüsse des Hauptausschusses.
(5) 1 In Gemeinden oder Samtgemeinden informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde oder Samtgemeinde. 2 Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde oder Samtgemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen informieren. 3 Die Information ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. 4 Zu diesem Zweck soll die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Einwohnerversammlungen für die Gemeinde oder Samtgemeinde oder für Teile von diesen durchführen. 5 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung; Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben davon unberührt. 6 Ein Verstoß gegen die Informationspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
(6) 1 In Landkreisen und in der Region Hannover informiert die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des Landkreises oder der Region Hannover. 2 Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu berichten, die für diese von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich in geeigneter Weise bei den staatlichen Behörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbereich sich auf den Landkreis oder die Region Hannover erstreckt, informieren. 3 Satz 2 ist auf kreisfreie Städte entsprechend anzuwenden.
(7) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 zu unterrichten.

§ 86 NKomVG - Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

(1) 1 Die repräsentative Vertretung der Kommune obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, bei ihrer oder seiner Abwesenheit den ehrenamtlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ( § 81 Abs. 2 ). 2 Sie oder er vertritt die Kommune nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 3 Die Vertretung der Kommune in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Kommune im Sinne des Satzes 2.
(2) Soweit Erklärungen, durch die die Kommune verpflichtet werden soll, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind sie nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(3) 1 Wird für ein Geschäft oder eine bestimmte Art von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. 2 Soweit die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen nicht gerichtlich oder notariell zu beurkunden sind, müssen sie die Schriftform aufweisen oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode der Vertretung das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht besetzt oder ist sie oder er daran gehindert, das Amt auszuüben, so obliegt die repräsentative Vertretung der Kommune vor der ersten Sitzung der Vertretung der oder dem ältesten der bisherigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 Satz 1 .

§ 87 NKomVG - Teilnahme an Sitzungen

(1) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die anderen Beamtinnen
und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, der Vertretung auf Verlangen in der Sitzung
Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung
unterliegen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ). 2 Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Hauptausschusses. 4 Bei Verhinderung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten tritt
an ihre oder seine Stelle die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter,
auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.
(2) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Sie oder er kann sich durch Beschäftigte der Kommune vertreten lassen, die sie oder er dafür bestimmt. 3 Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates dies verlangt. 4 Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit
zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Ist die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister zugleich Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.
(4) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Kommune an Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 41 entsprechend.

§ 88 NKomVG - Einspruch

(1) 1 Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einen Beschluss der Vertretung im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und die Vertretung davon zu unterrichten. 2 Gegen einen Beschluss der Vertretung kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. 3 In diesem Fall hat die Vertretung über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 4 Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und die jeweiligen Standpunkte darzulegen. 5 Wird berichtet oder ist Einspruch eingelegt, so ist der Beschluss oder der Bürgerentscheid zunächst nicht auszuführen. 6 Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Hauptausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. 2 Die Vertretung ist bei ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.
(4) 1 Hält die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte das Wohl der Kommune durch einen Beschluss eines Ausschusses nach § 76 Abs. 3 für gefährdet, so kann sie oder er innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. 2 In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. 3 Über die Angelegenheit entscheidet der Hauptausschuss. 4 Die Vertretung ist in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 89 NKomVG - Eilentscheidungen

1 In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Vertretung nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Hauptausschuss. 2 Kann in Fällen des Satzes 1 oder in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Hauptausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 die notwendigen Maßnahmen. 3 Sie oder er hat die Vertretung und den Hauptausschuss unverzüglich zu unterrichten. 4 Eine Anhörung nach § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 96 Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.

§§ 90 - 96, Fünfter Abschnitt - Ortschaften, Stadtbezirke

§ 90 NKomVG - Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften und Stadtbezirken

(1) 1 Gebietsteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, können durch die Hauptsatzung zu Ortschaften bestimmt werden. 2 Die Hauptsatzung legt zugleich fest, ob Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. 3 Satz 1 gilt nicht für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
(2) 1 In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch die Hauptsatzung für das gesamte Stadtgebiet Stadtbezirke eingerichtet werden. 2 Die Hauptsatzung legt zugleich die Zahl der Stadtbezirke und ihre Grenzen fest. 3 Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu wählen.
(3) Sind Ortschaften aufgrund eines Gebietsänderungsvertrags oder aufgrund von Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung eingerichtet worden, so kann der Rat die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ändern oder aufheben.
(4) Die Aufhebung von Ortschaften oder Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode der Abgeordneten zulässig.

§ 91 NKomVG - Ortsrat, Stadtbezirksrat

(1) 1 Die Mitgliederzahl des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; die Mindestzahl beträgt fünf. 2 Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins.
(2) 1 Die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten
der Ortschaft oder des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der
Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes gewählt; dabei entsprechen
1.
der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat der Vertretung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ,
2.
die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates den Ratsfrauen und Ratsherren
sowie den Abgeordneten im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und
3.
die Ortschaft oder der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes .
2 Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde sind auch für die Wahl des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates zuständig.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft oder der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören.
(4) 1 Für die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften über Abgeordnete entsprechend. 2 § 55 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Mitgliedern nach Absatz 3 eine Entschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie oder er nach Absatz 3 dem Ortsrat oder Stadtbezirksrat angehört. 3 § 57 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. 4 Die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates werden zu Beginn der ersten
Sitzung von der oder dem bisherigen Vorsitzenden auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hingewiesen und förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. 5 Erforderliche weitere Verpflichtungen nimmt die oder der Vorsitzende oder die oder
der stellvertretende Vorsitzende wahr.
(5) 1 Für das Verfahren des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat oder der Ortsrat kann in Anwendung des § 62 in Angelegenheiten, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen. 2 Einzelheiten des Verfahrens und die Zusammenarbeit des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt der Rat in der Geschäftsordnung. 3 Der Ortsrat oder Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.
(6) 1 Nach dem Ende der Wahlperiode führt der Ortsrat oder Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Ortsrates oder Stadtbezirksrates fort. 2 Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder Stadtbezirksrates.
(7) 1 Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Ortsrates oder Stadtbezirksrates zur Folge. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird oder ein Fall des § 42 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt.

§ 92 NKomVG - Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister

(1) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Die oder der Vorsitzende führt in Ortsräten die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister und in Stadtbezirksräten die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende beruft den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(3) 1 Die oder der Vorsitzende kann abberufen werden, wenn der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 2 Nach dem Ende der Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden fort. 3 Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates.

§ 93 NKomVG - Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates

(1) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. 2 Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet
der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde
in folgenden Angelegenheiten:
1.
Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht,
2.
Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung,
3.
Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk gelegen sind,
4.
Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder den Stadtbezirk hinausgeht,
5.
Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk hinausgeht,
6.
Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
7.
Einrichtung eines Schiedsamts mit der Ortschaft oder dem Stadtbezirk als Amtsbezirk und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt, wenn die Ortschaft oder der Stadtbezirk mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat,
8.
Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
9.
Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
10.
Pflege der Kunst in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
11.
Repräsentation der Ortschaft oder des Stadtbezirks und
12.
Information und Dokumentation in Angelegenheiten der Ortschaft oder des Stadtbezirkes.
3 Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. 4 § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Bedeutung des Geschäfts für die Ortschaft oder den Stadtbezirk abzustellen ist.
(2) 1 Dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat sind die Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. 3 Die Ortsräte oder die Stadtbezirksräte sind jedoch bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören. 4 In der Hauptsatzung soll bestimmt werden, dass den Ortsräten oder Stadtbezirksräten die Haushaltsmittel als Budget zuzuweisen sind.
(3) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbezirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner in der Ortschaft oder in dem Stadtbezirk beschließen, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk haben. 2 § 35 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94 NKomVG - Mitwirkungsrechte des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates

(1) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. 2 Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1.
Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
2.
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch , soweit sie sich auf die Ortschaft oder den Stadtbezirk erstrecken,
3.
Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
4.
Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 besteht,
5.
Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft oder im Stadtbezirk liegt,
6.
Änderung der Grenzen der Ortschaft oder des Stadtbezirks,
7.
Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen sowie
8.
Wahl der Schiedsperson des Schiedsamts, zu dessen Amtsbezirk die Ortschaft oder der Stadtbezirk gehört, wenn nicht ein Schiedsamt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 eingerichtet wird.
3 Auf Verlangen des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für die Ortschaft oder den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(2) 1 In der Bauleitplanung ist der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat spätestens anzuhören, nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind ( § 4 BauGB ), abgeschlossen worden ist. 2 Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen mit räumlich auf die Ortschaft oder den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung dem Ortsrat oder Stadtbezirksrat die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung ( § 3 BauGB ) und den Verzicht darauf übertragen wird.
(3) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern. 2 Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. 3 Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss haben die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister, die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter das Recht, angehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 1 und 2 abgegeben hat.

§ 95 NKomVG - Sondervorschriften für Ortschaften

(1) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist; für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder erforderlich.
(2) 1 Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; sie oder er ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. 2 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. 3 Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann es ablehnen, Hilfsfunktionen zu übernehmen.
(3) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister muss in der Ortschaft wohnen.

§ 96 NKomVG - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

(1) 1 Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Für Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von Satz 1 abweichendes Verfahren geregelt werden. 3 § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. 5 Sie oder er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. 6 Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 7 Der Rat kann für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen. 8 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach dem Ende der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers fort.
(3) 1 Das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers endet vor dem Ende der Wahlperiode, sobald sie oder er den Wohnsitz in der Ortschaft aufgibt. 2 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.

§§ 97 - 106, Sechster Teil - Samtgemeinden

§§ 97 - 102, Erster Abschnitt - Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden

§ 97 NKomVG - Grundsatz

1 Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2 Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 98 NKomVG - Aufgaben

(1) 1 Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
1.
die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
2.
die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
3.
die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
4.
die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz ,
5.
den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
6.
die in § 13 für die Anordnung eines Anschluss- oder Benutzungszwangs genannten Aufgaben,
7.
die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten ( § 37 ) und
8.
die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter.
2 Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. 3 Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, die erforderlich sind, um diese Aufgabe zu erfüllen. 4 Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung von nur einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. 5 Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) 1 Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. 2 Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Gemeinden obliegen, deren Einwohnerzahl derjenigen der Samtgemeinde entspricht. 3 Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung von deren Aufgaben und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die digitale Verwaltung; in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung bedienen sich die Mitgliedsgemeinden der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.
(5) 1 Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte der Mitgliedsgemeinden und veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. 2 Sie können für ihre Mitgliedsgemeinden Kredite ( § 120 Abs. 1 Satz 1 ) aufnehmen und bewirtschaften. 3 Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises ( § 153 Abs. 3 ).
(6) 1 Die Mitgliedsgemeinden legen ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vor. 2 Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.
(7) 1 Die Samtgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden regeln eine Aufnahme und Bewirtschaftung
von Krediten ( § 120 Abs. 1 Satz 1 ) durch die Samtgemeinde und die Verrechnung von Kreditzinsen sowie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite ( § 122 ) und die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. 2 Für die Geldanlage ( § 124 Abs. 2 Satz 2 ) gilt Satz 1 entsprechend.

§ 99 NKomVG - Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch Folgendes bestimmen:
1.
die Mitgliedsgemeinden,
2.
den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung und
3.
die Aufgaben, die der Samtgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden sind.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden erforderlich ist.
(3) Änderungen der Hauptsatzung werden vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

§ 100 NKomVG - Neubildung einer Samtgemeinde

(1) 1 Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. 2 Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegenstehen. 3 Die Samtgemeinde kann nur
1.
mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
2.
zum Beginn
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 4 Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5 Eine Erhöhung der Mitgliederzahl im Samtgemeinderat ( § 46 Abs. 5 ) ist in der Hauptsatzung zu regeln. 6 Für Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung der Hauptsatzung ist jeweils die Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich. 7 Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. 8 Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) 1 Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 11 verkündet. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkündet werden.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung erst verkündet, nachdem der in ihr bestimmte Zeitpunkt für die Bildung der Samtgemeinde überschritten ist, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des Monats gebildet, der auf die Verkündung folgt.
(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 27 entsprechend.
(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, an dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.
(6) 1 Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats, nachdem die Hauptsatzung in Kraft getreten ist. 2 Der Zeitpunkt, an dem die Aufgaben übernommen werden, ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 101 NKomVG - Zusammenschließen von Samtgemeinden

(1) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn diese Samtgemeinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde vereinbart haben und die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben. 2 Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegenstehen. 3 § 100 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 4 Vor dem Zusammenschließen sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 5 Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. 6 Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 ist gegenüber der Samtgemeinde vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung zu erklären; § 100 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) 1 Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. 2 Für die Verordnung ist in diesem Fall die Zustimmung des Landtags erforderlich. 3 Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur dann über, wenn die Mitgliedsgemeinde dem nicht widerspricht.
(3) 1 Die neue Samtgemeinde kann nur
1.
mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
2.
zum Beginn
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 2 Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.
(4) 1 Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 100 Abs. 1 Satz 8 und § 27 gelten entsprechend. 2 Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. 3 Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.
(5) 1 Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 11 zu verkünden. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkündet werden. 3 § 100 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 102 NKomVG - Umbildung einer Samtgemeinde

(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Gemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde), ist nur zulässig, wenn die Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenstehen; § 100 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.
(3) 1 Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Gemeinde haben durch
eine Vereinbarung die Rechtsfolgen zu regeln, die sich aus der Umbildung ergeben.
2 § 100 Abs. 1 Satz 8 , Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.

§§ 103 - 106, Zweiter Abschnitt - Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

§ 103 NKomVG - Rat

1 In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2 Diese Sitzung leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt ist.

§ 104 NKomVG - Verwaltungsausschuss

1 In seiner ersten Sitzung kann der Rat vor der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. 2 In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über; die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates geht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über. 3 Wird ein Verwaltungsausschuss gebildet, so entscheidet der Rat vor der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, ob die Zahl der Beigeordneten erhöht werden soll ( § 74 Abs. 2 Satz 2 ).

§ 105 NKomVG - Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) 1 In seiner ersten Sitzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. 2 Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Rat beschlossen hat, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird ( § 104 Satz 1 ).
(2) 1 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. 3 Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
(3) 1 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. 2 Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. 3 Der Rat wird in diesem Fall von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(4) 1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 werden in Fällen des § 104 Satz 1 aus der Mitte des Rates gewählt. 2 Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch beim Vorsitz im Rat.
(5) Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beauftragt der Rat mit der allgemeinen Stellvertretung
1.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde,
2.
eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, wenn sie oder er dem zustimmt, oder
3.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde.

§ 106 NKomVG - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors

(1) 1 Der Rat kann in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat:
1.
die repräsentative Vertretung der Gemeinde,
2.
den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss,
3.
die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und
4.
die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.
2 In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist. 3 Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben
1.
einem anderen Ratsmitglied,
2.
der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
3.
einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde
übertragen werden. 4 Die Übertragung bedarf in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 1 und 3 der Zustimmung der betroffenen Person. 5 Die mit den übrigen Aufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor. 6 Die für sie auszustellenden Urkunden werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und einem weiteren Ratsmitglied unterzeichnet. 7 Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105 Abs. 2 Satz 1 . 8 Der Rat beschließt, wer die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. 9 Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. 10 Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
(2) 1 Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des Rates, eines seiner Ausschüsse oder des Verwaltungsausschusses gesetzt wird. 2 Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 87 entsprechend.
(3) 1 Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 86 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Urkunden für die Beamtinnen und Beamten werden auch von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterzeichnet. 3 Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.
(4) 1 Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. 2 § 105 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§§ 107 - 109, Siebenter Teil - Beschäftigte

§ 107 NKomVG - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) 1 Die Kommunen beschäftigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). 2 Dem Leitungspersonal muss in kreisfreien und großen selbständigen Städten, in Landkreisen und in der Region Hannover eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt angehören. 3 In den übrigen Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat.
(2) 1 Soweit die Eingruppierung und Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2 Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(3) 1 Die Kommunen stellen einen Stellenplan auf. 2 Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen.
3 Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(4) 1 Die Vertretung beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten; die Vertretung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Hauptausschuss oder der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Der Hauptausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(5) 1 Oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist die Vertretung. 2 Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde; dies gilt nicht für Entscheidungen über die Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld. 3 Für die Entscheidung über die Vergütung von Reisekosten und die Gewährung von Beihilfen sowie für die Entgegennahme der Anzeige des Erholungsurlaubs und der Verhinderung infolge kurzzeitiger Erkrankung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als Organ der Kommune zuständig; § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4 Entscheidungen oder andere Maßnahmen, die mit
1.
der Verschwiegenheitspflicht,
2.
der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen mit Ausnahme der Fälle des § 111 Abs. 8 ,
3.
Sonderurlaub von zusammenhängend höchstens zehn Tagen,
4.
dem Mutterschutz,
5.
der Elternzeit,
6.
den Umzugskosten,
7.
dem Trennungsgeld sowie
8.
der Anzeige einer Verhinderung infolge einer langfristigen Erkrankung
zusammenhängen, kann die Vertretung auf den Hauptausschuss übertragen. 5 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Kommune ist oberste Dienstbehörde die Vertretung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Hauptausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(6) 1 In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist die oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; diese oder dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. 2 Die Vertretung kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3 Hat die Vertretung vor dem 1. Januar 2013 die versorgungsrechtlichen Befugnisse nach Satz 2 übertragen, so gilt diese Übertragung auch für die Befugnisse zur Festsetzung von Altersgeld. 4 Die Vertretung kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 108 NKomVG - Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und in der Region Hannover können außer der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2 Diese Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen folgende Bezeichnungen:
1.
in Gemeinden: Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Gemeinderätin oder Gemeinderat,
2.
in Städten: Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Stadträtin oder Stadtrat,
3.
in Samtgemeinden: Erste Samtgemeinderätin oder Erster Samtgemeinderat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Samtgemeinderätin oder Samtgemeinderat,
4.
in Landkreisen: Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Kreisrätin oder Kreisrat, und
5.
in der Region Hannover: Erste Regionsrätin oder Erster Regionsrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Regionsrätin oder Regionsrat.
3 In Verbindung mit den Bezeichnungen Gemeinderätin, Gemeinderat, Stadträtin, Stadtrat, Samtgemeinderätin, Samtgemeinderat, Kreisrätin, Kreisrat, Regionsrätin oder Regionsrat ist ein Zusatz zulässig, der das Fachgebiet kennzeichnet; die für das Finanzwesen zuständige Beamtin auf Zeit oder der für das Finanzwesen zuständige Beamte auf Zeit kann folgende Bezeichnungen erhalten:
1.
in Gemeinden: Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer,
2.
in Städten: Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer und
3.
in Samtgemeinden: Samtgemeindekämmerin oder Samtgemeindekämmerer.
(2) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2 Auch wenn die Einwohnerzahl unter 10.000 gefallen ist, kann die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber für eine oder mehrere weitere Amtszeiten wiedergewählt werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 109 NKomVG - Wahl und Abberufung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit

(1) 1 Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 werden auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt; § 67 Sätze 4 bis 7 findet keine Anwendung. 2 Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. 3 Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 4 Die Vertretung kann jedoch im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt,
1.
die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber erneut zu wählen,
2.
eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit der Kommune unter Beibehaltung ihrer oder seiner bisherigen Fachgebietszuständigkeit zur allgemeinen Stellvertreterin oder zum allgemeinen Stellvertreter zu wählen oder
3.
eine andere bestimmte Bewerberin oder einen anderen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.
5 Für Beschlüsse nach Satz 4 Nr. 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 6 Schlägt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bis zum Ablauf von drei Monaten
1.
nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers
keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder
2.
nach einer Ablehnung einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers
keine andere Bewerberin oder keinen anderen Bewerber vor
oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 4 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Abgeordneten allein.
(2) 1 Die Beamtinnen und Beamten nach § 108 sind hauptamtlich tätig; sie sind in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 2 Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 3 Sie sind nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt sind.
(3) 1 Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt abberufen
werden. 2 Dazu ist ein Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder erforderlich. 3 § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.

§§ 110 - 158, Achter Teil - Kommunalwirtschaft

§§ 110 - 129, Erster Abschnitt - Haushaltswirtschaft

§ 110 NKomVG - Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.
(4) 1 Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
2 Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. 3 Daneben sind die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.
(5) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn
1.
voraussichtliche Fehlbeträge im ordentlichen und im außerordentlichen Ergebnis mit Überschussrücklagen ( § 123 Abs. 1 Satz 1 ) verrechnet werden können oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im außerordentlichen Ergebnis oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis gedeckt werden kann oder
2.
nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können.
2 Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 6 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. 3 Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind die Vermögensänderungen gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen. 4 Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 6 Satz 4 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist. 5 Weitere Abweichungen von Satz 2 können durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht werden.
(6) 1 Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). 2 Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. 3 Eine Verrechnung mit den Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss einer Kommune geht einer Zuführung in die Überschussrücklagen vor. 4 Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.
(7) 1 Die Kommune darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. 2 Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden und Rückstellungen das Vermögen übersteigen, so ist die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(8) 1 Die Kommune hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann oder eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. 2 In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen,
1.
innerhalb welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich sowie die Beseitigung der Überschuldung oder der drohenden Überschuldung erreicht,
2.
wie der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag und die Verschuldung abgebaut und
3.
wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages und einer zusätzlichen Verschuldung vermieden
werden sollen. 3 Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4 Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5 Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

§ 111 NKomVG - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Landkreise erheben Abgaben und Umlagen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) 1 Die Samtgemeinden erheben Gebühren und Beiträge nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften sowie von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage (Samtgemeindeumlage) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage. 2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Samtgemeindeumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.
(4) Die Region Hannover erhebt Abgaben und eine Umlage unter entsprechender Anwendung der für Landkreise geltenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1 Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,
1.
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,
2.
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. 2 Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3 Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht.
(6) 1 Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2 Einmalige und wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
(7) 1 Die Landkreise und die Region Hannover können für ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden Kredite ( § 120 Abs. 1 Satz 1 ) und Liquiditätskredite ( § 122 ) aufnehmen und bewirtschaften. 2 Der Landkreis und die kreisangehörige Kommune sowie die Region Hannover und die regionsangehörige Kommune regeln die Aufnahme und Bewirtschaftung von nach Satz 1 aufgenommenen Krediten und Liquiditätskrediten und die Verrechnung von Zinsen für die Kredite und Liquiditätskredite durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(8) 1 Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. 2 Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. 3 Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. 4 Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 112 NKomVG - Haushaltssatzung

(1) Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) 1 Die Haushaltssatzung enthält
1.
die Festsetzung des Haushaltsplans
a)
im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,
b)
im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,
c)
unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie
d)
unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2.
die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,
3.
bei Gemeinden die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung bestimmt sind, und
4.
bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover weitere Vorschriften, wenn
dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 Sie kann weitere Vorschriften enthalten, wenn sich diese auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) 1 Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3 , frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr. 2 Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 113 NKomVG - Haushaltsplan

(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2.
entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
3.
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
2 Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.
(2) 1 Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.
2 Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.
(3) 1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2 Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3 Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 114 NKomVG - Erlass der Haushaltssatzung

(1) 1 Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2 Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) 1 Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden. 3 Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 115 NKomVG - Nachtragshaushaltssatzung

(1) 1 Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2 Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder
2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
die Umschuldung von Krediten,
2.
höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und
3.
Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

§ 116 NKomVG - Vorläufige Haushaltsführung

(1) 1 Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht wirksam ( § 112 Abs. 3 Satz 1 ), so dürfen die Gemeinden
1.
Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
2.
Grund- und Gewerbesteuer nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Hebesätzen erheben und
3.
Kredite umschulden.
2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend.
(2) 1 Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Kommunen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrags der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. 2 § 120 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.

§ 117 NKomVG - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) 1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. 2 In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte; die Vertretung und der Hauptausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.
(2) 1 Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, durch die später im Laufe des Haushaltsjahres über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) § 115 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) 1 Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. 2 Satz 1 gilt für nicht im Haushaltsplan veranschlagte oder die Veranschlagung überschreitende Zuführungen zu Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen für Beamtinnen und Beamte und zu Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen entsprechend. 3 Absatz 1 ist hierbei nicht anzuwenden.

§ 118 NKomVG - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) 1 Die Kommunen haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. 2 Das erste Planungsjahr ist dabei das Haushaltsjahr, das demjenigen Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.
(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und ihre Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist der Vertretung mit dem Entwurf
der Haushaltssatzung vorzulegen.

§ 119 NKomVG - Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr ( § 112 Abs. 3 Satz 1 ).
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) 1 Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über- und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 2 § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 120 NKomVG - Kredite

(1) 1 Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. 2 Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.
(2) 1 Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2 Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3 Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr ( § 112 Abs. 3 Satz 1 ).
(4) 1 Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. 2 Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die ausgehandelten Kreditbedingungen
1.
die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen könnten oder
2.
die Versorgung der Kommunen mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) 1 Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Eine Genehmigung für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung ist nicht erforderlich.
(7) 1 Die Kommunen dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 121 NKomVG - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) 1 Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1 Die Kommunen dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2 Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Kommunen in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.
(4) 1 Keiner Genehmigung bedürfen Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die
1.
die Kommune zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht oder
2.
für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten.
2 Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. 3 Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(5) 1 Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
1.
die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, oder
2.
im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Kommune in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
2 Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 122 NKomVG - Liquiditätskredite

(1) 1 Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2 Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Wirksamwerden der neuen Haushaltssatzung ( § 112 Abs. 3 Satz 1 ). 3 Satz 2 gilt auch für einen in der neuen, noch nicht wirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.

§ 123 NKomVG - Rücklagen, Rückstellungen

(1) 1 Die Kommune bildet
1.
eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
2.
eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.
2 Weitere Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

§ 124 NKomVG - Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens; Wertansätze

(1) Die Kommunen sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) 1 Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen
Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Kommunalwald gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
(4) 1 Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem immateriellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. 2 Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert anzusetzen, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 3 Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. 4 Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert (Satz 3) Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. 5 Abschreibungen für Vermögen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. 6 Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, Rückstellungen hingegen nur in Höhe des Betrags, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.

§ 125 NKomVG - Veräußerung von Vermögen, Zwangsvollstreckung

(1) 1 Die Kommunen dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen, veräußern. 2 Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1 Wenn die Kommunen
1.
Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder
2.
Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,
haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. 2 Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(4) 1 Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Kommune wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2 Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen.
3 Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 135 Abs. 3 zweckgebunden sind.

§ 126 NKomVG - Kommunalkasse

(1) 1 Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2 Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).
(2) Die Kommune hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).
(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer
1.
befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,
2.
mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder
3.
mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten oder mit einer zur Rechnungsprüfung beauftragten Person in einer der folgenden Beziehungen steht:
a)
Verwandtschaft bis zum dritten Grad,
b)
Schwägerschaft bis zum zweiten Grad,
c)
Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .
(4) Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
(5) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Kommunalkasse (Kassenaufsicht). 2 Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Kommune übertragen, jedoch nicht Beschäftigten, die in der Kommunalkasse beschäftigt sind.

§ 127 NKomVG - Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen

(1) 1 Die Kommunen können Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositionen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2 Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Kommune stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden, ohne dass deren oder dessen Einverständnis erforderlich ist; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. 3 Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten zur Einwerbung, Entgegennahme von Angeboten, Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die für Zwecke der in der Trägerschaft der Kommune stehenden Schulen bestimmt sind, auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

§ 128 NKomVG - Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

(1) 1 Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2 Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
einer Ergebnisrechnung,
2.
einer Finanzrechnung,
3.
einer Bilanz und
4.
einem Anhang.
(3) Dem Anhang sind beizufügen:
1.
ein Rechenschaftsbericht,
2.
eine Anlagenübersicht,
3.
eine Schuldenübersicht,
4.
eine Rückstellungsübersicht,
5.
eine Forderungsübersicht und
6.
eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(4) 1 Mit dem Jahresabschluss der Kommune sind folgende Jahresabschlüsse zusammenzufassen (Konsolidierung):
1.
der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt,
2.
der Eigenbetriebe,
3.
der Eigengesellschaften,
4.
der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Kommune beteiligt
ist,
5.
der kommunalen Anstalten,
6.
der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Kommune beteiligt ist,
7.
der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
8.
der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist,
9.
der Wasser- und Bodenverbände, bei denen die Kommune Mitglied ist, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, und
10.
der rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
2 Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. 3 Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. 4 Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) 1 Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Kommune erfolgen. 2 Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Kommune sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. 4 Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode). 5 Bei der Kapitalkonsolidierung entsprechend § 301 Abs. 1 HGB kann einheitlich für alle Aufgabenträger auf eine Bewertung des Eigenkapitals nach dem in § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet werden. 6 Bei den assoziierten Aufgabenträgern kann bei der Anwendung der Eigenkapitalmethode auf eine Ermittlung der Wertansätze entsprechend § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB verzichtet werden.
(6) 1 Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus einer konsolidierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. 2 Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 3 Dem Konsolidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen beizufügen. 4 Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 151 , wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.

§ 129 NKomVG - Beschlussverfahren zu den Abschlüssen, Bekanntmachung

(1) 1 Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3 Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt. 4 Wird die Entlastung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
(2) 1 Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2 Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§§ 130 - 135, Zweiter Abschnitt - Sondervermögen und Treuhandvermögen

§ 130 NKomVG - Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Kommunen sind
1.
Gemeindegliedervermögen ( § 134 Abs. 1 ),
2.
das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen ( § 135 Abs. 3 ),
3.
Eigenbetriebe,
4.
Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, und
5.
rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2 Diese Sondervermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110 , 111 , 116 und 118 bis 122 , 124 Abs. 1 bis 3 sowie § 125 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2 In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden. 3 Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

§ 131 NKomVG - Treuhandvermögen

(1) 1 Für rechtsfähige kommunale Stiftungen ( § 135 Abs. 1 ) und sonstige Vermögen, die die Kommunen nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben (Treuhandvermögen), sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2 § 130 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Ist das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Kommune von untergeordneter Bedeutung, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine vereinfachte Haushaltsführung zulassen.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommunen gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.

§ 132 NKomVG - Sonderkassen

1 Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2 Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3 § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.

§ 133 NKomVG

(weggefallen)

§ 134 NKomVG - Gemeindegliedervermögen

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) 1 Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. 2 Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. 3 Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

§ 135 NKomVG - Kommunale Stiftungen

(1) 1 Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Kommune, so hat die Kommune sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. 2 Die nach § 131 Abs. 1 Satz 1 zu führende Sonderrechnung und die vereinfachte Haushaltsführung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 sind jährlich abzuschließen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu verbinden. 3 Verwaltet die Kommune eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind Satz 2 sowie die § 83 Abs. 2 , §§ 83b , 83c , 84a , 85 , 85a , 86 bis 86b , 86f Abs. 1 und 2 , §§ 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie die §§ 3 , 12 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Verwaltet eine Kommune mehrere Stiftungen des öffentlichen Rechts, so kann sie eine andere, von ihr nicht verwaltete rechtsfähige Stiftung mit Sitz und Verwaltung in der Kommune mit der Führung von Geschäften dieser Stiftungen beauftragen, soweit nicht nach diesem Gesetz die Vertretung der Kommune zu entscheiden hat. 2 Die Kommune muss in den Organen der beauftragten Stiftung über einen angemessenen Einfluss verfügen. 3 Die Entscheidung über die Beauftragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4 Soweit dies aufgrund der Satzungen der verwalteten Stiftungen zulässig ist, kann die Kommune von diesen erwirtschaftete Mittel der beauftragten Stiftung zur Erfüllung von deren Stiftungszweck zur Verfügung stellen.
(3) 1 Ist einer Kommune Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. 2 Dies gilt nicht, wenn etwas anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus
der Art der Zuwendung hervorgeht. 3 Die Kommune kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. 4 Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Kommune mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. 5 § 83 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
(4) 1 Kommunales Vermögen darf nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck ohne die Einbringung nicht erreicht werden kann. 2 § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

§§ 136 - 152, Dritter Abschnitt - Unternehmen und Einrichtungen

§ 136 NKomVG - Wirtschaftliche Betätigung

(1) 1 Die Kommunen dürfen sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen. 2 Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
1.
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2.
die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenem Verhältnis zu
a)
der Leistungsfähigkeit der Kommune und
b)
zum voraussichtlichen Bedarf
stehen und
3.
der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht für die wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Wohnraumversorgung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Telekommunikationsnetzen einschließlich des Erbringens von Telekommunikationsdienstleistungen insbesondere für Breitbandtelekommunikation. 4 Betätigungen nach Satz 3 sind durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. 5 Zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks nach Satz 2 Nr. 1 darf die Kommune Betätigungen nach Satz 3 auf Gebiete anderer Kommunen erstrecken, wenn deren berechtigte Interessen gewahrt sind; Betätigungen zum Zweck der Wasserversorgung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kommune. 6 Bei gesetzlich liberalisierten Betätigungen gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. 7 Wirtschaftliche Betätigungen der Kommune zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 auch zulässig, wenn nur die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. a vorliegen. 8 Für Betätigungen nach Satz 7 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.
(2) Unternehmen der Kommunen können geführt werden
1.
als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
2.
als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, deren sämtliche Anteile den Kommunen gehören (Eigengesellschaften) oder
3.
als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht
1.
Einrichtungen, zu denen die Kommunen gesetzlich verpflichtet sind,
2.
Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, des Sports und der Erholung, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie solche ähnlicher Art und
3.
Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Kommune dienen.
(4) 1 Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. 2 Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt. 3 Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. 4 Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Kommune daran besteht und wenn in einem Bericht zur Vorbereitung des Beschlusses der Vertretung ( § 58 Abs. 1 Nr. 11 ) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. 5 In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 137 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Betätigungen von Kommunen nach Absatz 1 Satz 7 unterliegen der Kommunalaufsicht.
(6) 1 Bankunternehmen dürfen die Kommunen nicht errichten. 2 Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.

§ 137 NKomVG - Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts

(1) Die Kommunen dürfen Unternehmen im Sinne von § 136 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 erfüllt sind,
2.
eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
3.
die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschusspflicht) der Kommune in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
4.
die Kommune sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
5.
durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
6.
die Kommune einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, durch Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
7.
die Kommune sich bei Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 , wenn sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen sichert und
8.
im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sichergestellt ist, dass der Kommune zur Konsolidierung des Jahresabschlusses des Unternehmens mit dem Jahresabschluss der Kommune zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 bis 6 und § 129 alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei dem die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.

§ 138 NKomVG - Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen

(1) 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, werden von der Vertretung gewählt. 2 Sie haben die Interessen der Kommune zu verfolgen und sind an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden. 3 Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.
(2) 1 Sind mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kommune zu benennen, so ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie oder er darauf verzichtet oder zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist. 2 Auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune benannt werden. 3 Nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts kann sich die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine nach Satz 2 zur Vertretung der Kommune berechtigte Person durch andere Beschäftigte der Kommune vertreten lassen. 4 Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte weder Vertreterin oder Vertreter der Kommune noch zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und liegt auch kein Fall des Satzes 2 vor, so ist sie oder er, im Verhinderungsfall ihre oder seine Vertretung im Amt, nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts berechtigt, beratend an den Sitzungen des Organs teilzunehmen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor nach § 106 entsprechend.
(3) 1 Die Kommune ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. 2 Über die Entsendung entscheidet die Vertretung. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune haben die Vertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die auf Veranlassung der Kommune in einen Aufsichtsrat oder in andere Organe der Unternehmen und Einrichtungen entsandten oder sonst bestellten Mitglieder. 3 Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, dürfen der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nur mit Genehmigung der Vertretung zustimmen.
(6) 1 Werden Vertreterinnen und Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Kommune sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 2 Auch in diesem Fall ist die Kommune regresspflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt
haben.
(7) 1 Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Kommune abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen. 2 Die Vertretung setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädigung fest. 3 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden ist.
(9) Die Tätigkeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Kommune unmittelbar oder mittelbar, anteilmäßig oder in sonstiger Form mitwirkt, ist Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet ist.

§ 139 NKomVG - Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 können abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln.

§ 140 NKomVG - Eigenbetriebe

(1) Die Kommune hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen.
(2) Für die Eigenbetriebe sind Betriebsausschüsse zu bilden.
(3) 1 Die Vertretung kann den Betriebsausschüssen durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. 2 Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Betriebsausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Kommune gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Betriebsleitung.
(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richten sich im Übrigen nach den erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 .

§ 141 NKomVG - Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) 1 Die Kommune kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) nach Maßgabe des § 136 errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale
Anstalten umwandeln. 2 Zulässig ist eine solche Umwandlung auch
1.
von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder nach § 136 Abs. 4 als Eigenbetrieb geführt werden können, und
2.
von Einrichtungen, die nach § 139 wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden können.
3 Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. 4 Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Kommune über die Anteile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden. 5 Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können in eine Umwandlung nach Satz 4 einbezogen werden. 6 Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.
(2) Auf kommunale Anstalten ist, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 142 bis 147 nichts anderes ergibt, § 137 entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt. 2 Auf eine Beteiligung nach Satz 1 sind die §§ 137 und 138 entsprechend anwendbar, § 138 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kommune die kommunale Anstalt, an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Hauptausschusses und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand tritt. 3 Für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt beteiligt ist, gilt § 158 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 53 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bei der Berechnung des nach § 53 HGrG maßgeblichen Umfangs der Beteiligung keine Anwendung findet.

§ 142 NKomVG - Unternehmenssatzung der kommunalen Anstalt

1 Die Kommune regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch Unternehmenssatzung. 2 Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck der kommunalen Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.

§ 143 NKomVG - Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt

(1) 1 Die Kommune kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit dem in der Unternehmenssatzung bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2 Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 13 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. 3 Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 13 Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. 4 Die Anstalt verkündet ihre Satzungen nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Kommune, die für die Verkündung der Satzungen der Kommune gelten. 5 Satzungen sind vom Vorstand der kommunalen Anstalt zu unterzeichnen.
(2) Die Kommune kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu erheben, festzusetzen und zu vollstrecken.

§ 144 NKomVG - Unterstützung der kommunalen Anstalt durch die Kommune

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die kommunale Anstalt von der Kommune mit der Maßgabe unterstützt, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Kommune oder eine sonstige Verpflichtung der Kommune, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) 1 Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2 Die Kommune haftet nicht für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt. 3 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der kommunalen Anstalt haftet die Kommune gegenüber dem Land für Leistungen, die das Land gemäß § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung aus diesem Anlass erbringt.

§ 145 NKomVG - Organe der kommunalen Anstalt

(1) Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) 1 Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch
die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3 Die Bezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB , die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind im Jahresabschluss der kommunalen Anstalt darzustellen.
(3) 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2 Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3 Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 ,
2.
die Festlegung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt,
3.
die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
4.
den Haushaltsplan oder den Wirtschaftsplan sowie
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung.
4 Entscheidungen nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Vertretung. 5 Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass die Vertretung den Mitgliedern des Verwaltungsrates in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6 Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in ihrer Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass seine Mitglieder Weisungen nicht beachtet haben.
(4) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person. 2 Beschäftigte der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
(5) 1 Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. 2 Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.
(6) 1 Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 2 Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Vertretung eine andere Person zum vorsitzenden
Mitglied bestellen.
(7) 1 Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretung auf fünf Jahre bestellt. 2 Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Vertretung angehören, endet mit dem Ablauf der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretung. 3 Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates und über die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(8) Für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied im Verwaltungsrat gilt § 138 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 146 NKomVG - Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt

1 Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein,
wenn ihr nach § 143 hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2 Wird sie aufgelöst, so hat die Kommune die Beamtinnen und Beamten, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Altersgeldberechtigten sowie die Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu übernehmen. 3 Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, der Altersgeldberechtigten sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld der kommunalen Anstalt § 29 NBG .

§ 147 NKomVG - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) 1 Auf kommunale Anstalten sind § 22 Abs. 1 , die §§ 41 und 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6 , § 110 Abs. 1 und 2 , § 111 Abs. 1 , 5 , 6 und 8 , die §§ 116 , 118 und 157 sowie die Vorschriften des Zehnten Teils entsprechend anzuwenden. 2 Dabei tritt an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des
Hauptausschusses und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten
der Vorstand.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.

§ 148 NKomVG - Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen

(1) 1 Folgende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wichtigen Interesse der Kommune liegen:
1.
die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,
2.
die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Kommune befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts,
3.
die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften,
4.
der Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen,
5.
der Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrags über
a)
einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder
b)
ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,
sowie
6.
andere Rechtsgeschäfte, durch die die Kommune ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert.
2 § 137 Abs. 1 Nrn. 2 bis 8 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Kommune darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Kommunalgebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Kommunaleigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Kommune und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. 2 Dasselbe gilt für die Verlängerung oder die Ablehnung der Verlängerung sowie für wichtige Änderungen derartiger Verträge. 3 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Kommune auf deren Kosten ein Sachverständigengutachten einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 führen kann.

§ 149 NKomVG - Wirtschaftsgrundsätze

(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Kommunen erwirtschaften, soweit dies mit ihrer Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist.
(2) 1 Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind. 2 Zu den Aufwendungen gehören auch
1.
angemessene Abschreibungen,
2.
die Steuern,
3.
die Konzessionsabgabe,
4.
die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden,
5.
die marktübliche Verzinsung der von der Kommune zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie
6.
die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Kommune für das Unternehmen.

§ 150 NKomVG - Beteiligungsmanagement

1 Die Kommune überwacht und koordiniert ihre Unternehmen und ihre nach § 136 Abs. 4 und § 139 geführten Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von ihr zu erfüllenden öffentlichen Zwecke. 2 Die Kommune ist berechtigt, sich jederzeit bei den jeweiligen Unternehmen, Gesellschaften
und Einrichtungen zu unterrichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 137 Abs. 2 . 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

§ 151 NKomVG - Beteiligungsbericht

1 Die Kommune hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und über ihre Beteiligungen daran sowie über ihre kommunalen Anstalten (Beteiligungsbericht) zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. 2 Der Beteiligungsbericht enthält insbesondere Angaben über
1.
den Gegenstand des Unternehmens oder der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die von dem Unternehmen oder der Einrichtung gehaltenen Beteiligungen,
2.
den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen oder die Einrichtung,
3.
die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens oder der Einrichtung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Kommune und die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie
4.
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 für das Unternehmen.
3 Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jedermann gestattet. 4 Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen. 5 Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

§ 152 NKomVG - Anzeige und Genehmigung

(1) 1 Folgende Entscheidungen der Kommune sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft ( §§ 136 , 137 Abs. 1 ),
2.
Entscheidungen über die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts ( § 136 Abs. 4 , § 137 Abs. 1 ),
3.
Entscheidungen über die Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei dem oder bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung,
4.
Entscheidungen über die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen ( § 139 ),
5.
Entscheidungen über die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,
6.
Entscheidungen über die Errichtung oder Auflösung kommunaler Anstalten sowie die Umwandlung der in § 141 Abs. 1 genannten Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Einrichtungen in kommunale Anstalten,
7.
Entscheidungen über die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
8.
Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen oder den Erwerb weiterer Anteile an Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn sich der kommunale Beteiligungsanteil wesentlich verändert,
9.
Entscheidungen über den Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
10.
Entscheidungen über den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrags über
a)
einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder
b)
ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,
und
11.
Entscheidungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie oder von Konzessionsverträgen ( § 148 Abs. 2 ).
2 Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich für Entscheidungen der Kommune über
1.
die Veräußerung eines Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft,
2.
die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Kommune dadurch allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund nicht mehr die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen oder der Einrichtung zusteht,
3.
die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und
4.
den Zusammenschluss eines kommunalen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses.
(3) Für kommunale Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.

§§ 153 - 158, Vierter Abschnitt - Prüfungswesen

§ 153 NKomVG - Rechnungsprüfungsamt

(1) Zur Durchführung der Rechnungsprüfung richten die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere Gemeinden und Samtgemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) 1 Die Rechnungsprüfung kann ganz oder teilweise in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungsprüfung gesichert ist. 2 Hat eine Kommune die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
(3) Haben Gemeinden oder Samtgemeinden kein Rechnungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder der Region Hannover auf Kosten der Gemeinde oder der Samtgemeinde durchgeführt.

§ 154 NKomVG - Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts

(1) 1 Das Rechnungsprüfungsamt der Kommune ist der Vertretung unmittelbar unterstellt und nur dieser verantwortlich. 2 Der Hauptausschuss hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. 3 Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1 Die Vertretung beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2 Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 3 Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten und der Kassenleitung in einer der folgenden Beziehungen stehen:
1.
Verwandtschaft bis zum dritten Grad,
2.
Schwägerschaft bis zum zweiten Grad,
3.
Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Kommune weder anordnen noch ausführen.

§ 155 NKomVG - Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung umfasst
1.
die Prüfung des Jahresabschlusses,
2.
die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses,
3.
die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und der Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses,
4.
die dauernde Überwachung der Kassen der Kommune und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht, und
5.
die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung, einschließlich der Vergaben von Eigenbetrieben und kommunalen Stiftungen.
(2) Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1.
die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
2.
die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
3.
die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der kommunalen Stiftungen,
4.
die Prüfung der Betätigung der Kommune bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Kommune unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
5.
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung , soweit sich die Kommune eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Gewährung eines Kredits oder sonst vorbehalten hat und
6.
die Prüfung der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 und der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen, über die die Kommune die Aufsicht führt.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

§ 156 NKomVG - Jahresabschlussprüfung und Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob
1.
der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
2.
die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten worden sind,
3.
bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
4.
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
(2) 1 Der konsolidierte Gesamtabschluss ist dahin zu prüfen, ob er nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt ist. 2 Bei der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses sind die Ergebnisse einer Prüfung nach den §§ 157 und 158 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen zu berücksichtigen. 3 Das Rechnungsprüfungsamt kann mit der Durchführung der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die Kommune erfolgt.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
(4) 1 Der um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage in der Vertretung ( § 129 Abs. 1 Satz 2 ) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. 2 Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. 3 Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 129 Abs. 2 verbunden werden. 4 Die Kommune gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzten Schlussberichts gegen Kostenerstattung ab.

§ 157 NKomVG - Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

1 Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs erfolgt durch das für die Kommune zuständige Rechnungsprüfungsamt. 2 Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt. 3 Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.

§ 158 NKomVG - Jahresabschlussprüfung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) 1 Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt wird. 2 Die Kommune hat von dem Unternehmen zu verlangen, dass sie den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss unverzüglich nach dessen Eingang erhält. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Jahresabschluss aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. 4 In diesen Fällen hat die Kommune eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. 5 Die Kommune hat der Kommunalaufsichtsbehörde eine Ausfertigung eines nach Satz 2 oder 4 erhaltenen Prüfungsberichts zu übersenden, wenn der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers Einschränkungen enthält oder der Vermerk versagt worden ist.
(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Kommune darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(3) 1 Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Kommune, soweit ihr Interesse dies erfordert,
darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte
nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. 2 Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Kommune allein oder zusammen
mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum 25 Prozent aller Anteile übersteigt.
(4) 1 Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann die Kommune in den Fällen der Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamts beschließen, dass das Unternehmen abweichend von der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit auf Jahresabschlussprüfungen verzichten kann, wenn
1.
der Betriebsumfang nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes gering ist,
2.
die Verhältnisse des Unternehmens geordnet sind und
3.
die Betriebsführung des Unternehmens einfach und übersichtlich ist.
2 Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben.

§§ 159 - 169, Neunter Teil - Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen

§§ 159 - 167, Erster Abschnitt - Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden

§ 159 NKomVG - Grundsätze der Aufgabenverteilung

(1) Die Region Hannover erfüllt
1.
in ihrem gesamten Gebiet neben den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgaben der Landkreise im eigenen Wirkungskreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 , soweit diese Aufgaben nicht
a)
der Landeshauptstadt Hannover durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugewiesen werden oder nach §§ 162 und 163 zugewiesen sind oder
b)
den übrigen regionsangehörigen Gemeinden nach § 163 für ihr Gebiet zugewiesen sind,
2.
in ihrem Gebiet mit Ausnahme des Gebiets der Landeshauptstadt Hannover die Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 3 oder den §§ 161 und 164 etwas anderes ergibt,
3.
die ihr nach den §§ 160 und 161 besonders zugewiesenen Aufgaben und
4.
weitere ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.
(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet
1.
die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sie
der Landeshauptstadt Hannover durch § 162 zugewiesen werden,
2.
die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163 ,
3.
die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sich aus § 161 nichts anderes ergibt oder eine andere Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich ausschließt, und
4.
die ihr nach § 164 zugewiesenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet
1.
die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163 ,
2.
die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 164 Abs. 1 und nach § 164 Abs. 2 bis 4 , soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und
3.
die Aufgaben nach § 17 , soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 14 Abs. 3 handelt.

§ 160 NKomVG - Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Region Hannover ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes .
(2) 1 Die Region Hannover ist zuständig für die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung, soweit sie keine staatliche Aufgabe ist. 2 Sie ist ferner zuständig für die kommunale Förderung der regional bedeutsamen Naherholung und kann auf Antrag der Gemeinden die Trägerschaft von Anlagen und Einrichtungen übernehmen, die diesem Zweck dienen. 3 Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 schließt eine Förderung durch die Standortgemeinde nicht aus.
(3) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) wahr.
(4) 1 Die Region Hannover ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit dazu nicht regionsangehörige Gemeinden bestimmt worden sind. 2 Sie ist Träger zentraler Einrichtungen und Leistungsangebote auch für das Gebiet anderer örtlicher Träger der Jugendhilfe, soweit diese eine solche Aufgabenübernahme mit ihr vereinbart haben. 3 Sie ist ferner dafür zuständig, die Jugendhilfeplanung innerhalb der Region Hannover durch eine Rahmenplanung aufeinander abzustimmen, auch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und mit der überörtlichen Planung. 4 Die Region Hannover ist auch zuständig für die Förderung der auf ihrer Ebene bestehenden Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse. 5 Anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt sie auf Antrag einen angemessenen pauschalierten Kostenausgleich bis zu 80 Prozent der Personal- und Sachkosten für Leistungen nach den §§ 19 , 21 , 29 bis 35 a , 41 bis 43 , 52 , 55 , 56 , 59 und 90 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) . 6 Voraussetzung dafür ist, dass diese Träger ihre Jugendhilfeplanung mit der Region Hannover abstimmen und ihr den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII übertragen. 7 Die Region Hannover kann die Sätze 5 und 6 auf weitere Aufgaben und Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs anwenden.
(5) 1 Die Region Hannover ist Träger der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen, der Abendgymnasien, der Kollegs und der kommunalen Schullandheime. 2 Der Kreiselternrat ( § 97 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG ) wird unter der Bezeichnung Regionselternrat für das gesamte Gebiet der Region Hannover eingerichtet, der Kreisschülerrat ( § 82 NSchG ) in gleicher Weise unter der Bezeichnung Regionsschülerrat. 3 § 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG sind im gesamten Gebiet der Region Hannover nicht anzuwenden. 4 § 103 NSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Region Hannover nach Ermessen entscheidet, ob sie die laufende Verwaltung einzelner ihrer Schulen überträgt.
(6) 1 Die Region Hannover ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes . 2 Sie übernimmt von dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover die diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen und dafür weiterhin benötigt werden.
(7) Die Region Hannover ist neben ihren Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die ambulante und die stationäre Pflege sowie die Kurzzeit- und die Tagespflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs .
(8) Die Region Hannover ist für die Planung und Finanzierung der kommunalen Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig.

§ 161 NKomVG - Besondere Aufgaben der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis

Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für
1.
die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz ,
2.
die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch , ausgenommen
a)
Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Region Hannover selbst erarbeitet hat,
b)
Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 , § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB ,
c)
die der Enteignungsbehörde ( § 104 BauGB ) obliegenden Aufgaben,
3.
die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) , soweit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,
4.
die Aufgaben, die durch Bundes- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise
a)
in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und darauf gestützte Verordnungen, ausgenommen die Überwachung, ob die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG eingehalten worden sind,
b)
nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke,
5.
die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,
6.
die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
a)
nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) , soweit nicht ein nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist,
b)
nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Bezug auf eine Ausbildung in den Staaten, für die durch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG das Land Niedersachsen zuständig ist; abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2011 für Förderungsanträge für Ausbildungen an in Asien gelegenen Ausbildungsstätten für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. März 2010 beginnen, das Studentenwerk Oldenburg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.
7.
die Aufgaben des Versicherungsamts nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs ,
8.
(weggefallen)
9.
die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz ,
10.
die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten
a)
nach § 164 Abs. 3 , soweit sie regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,
b)
für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Gemeinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ,
11.
die Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts, die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,
12.
die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes ,
13.
die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes ,
14.
die Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,
15.
die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den darauf gestützten Verordnungen und
16.
die Festsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) , die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG , soweit Landesstraßen betroffen sind, sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für Bundes- und Landesstraßen.

§ 162 NKomVG - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover im eigenen Wirkungskreis

(1) Die Landeshauptstadt Hannover ist in ihrem Gebiet zuständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben
1.
nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz ,
2.
nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz ,
3.
der kommunalen Förderung der Träger der Jugendarbeit nach dem Jugendförderungsgesetz ,
4.
des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nach dem Niedersächsischen Straßengesetz und der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für diese Straßen und
5.
der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NStrG sowie die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG , soweit Kreisstraßen betroffen sind.
(2) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Landeshauptstadt Hannover ist bei der Regionsumlage zu berücksichtigen.
(3) Die Landeshauptstadt Hannover bleibt in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war.

§ 163 NKomVG - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

(1) 1 Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind Träger der öffentlichen Schulen, soweit nicht nach § 160 Abs. 5 die Region Hannover zuständig ist. 2 Schulträger, die Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden (Herkunftsgemeinde) aufnehmen, erhalten von dem für die Herkunftsgemeinde zuständigen Schulträger einen Schulbeitrag. 3 Grundlage für diesen Beitrag ist ein Pro-Kopf-Betrag, den die Region Hannover pauschal nach Schulformen durch Satzung festlegt. 4 Der Anspruch auf Zahlung des Schulbeitrags besteht nur, wenn
1.
der für die Herkunftsgemeinde zuständige Schulträger die gewählte Schulform oder den gewählten Bildungsgang nicht anbietet,
2.
der Schulbesuch den schulrechtlichen Vorschriften entspricht und
3.
zwischen den beteiligten Schulträgern nichts anderes vereinbart ist.
5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Schulträger, die Träger einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind.
(2) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind zuständig für die kommunalen Aufgaben der Erwachsenenbildung; das Recht der kommunalen Zusammenarbeit bleibt unberührt.
(3) Die Landeshauptstadt Hannover und die übrigen regionsangehörigen Gemeinden sind für die kommunale Förderung des sozialen Wohnungsbaus und neben der Region Hannover auch für die Finanzierung dieser Förderung zuständig.
(4) 1 Neben den in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission bestimmten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können auf Antrag auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Stadt Springe durch das zuständige Ministerium hierzu bestimmt werden. 2 Die Bestimmung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Gemeinde dies beantragt.

§ 164 NKomVG - Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis

(1) Abweichend von § 159 Abs. 1 Nr. 2 nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch alle übrigen regionsangehörigen Gemeinden folgende Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreises wahr:
1.
die Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) , wobei sie insoweit Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind,
2.
die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz ,
3.
die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz,
4.
die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz und
5.
die Durchführung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt jenes Gesetzes.
(2) 1 Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nehmen neben der Landeshauptstadt Hannover auch die übrigen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2 Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben am 31. Oktober 2001 wahrgenommen haben. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anderen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 57 Abs. 2 NBauO entsprechend.
(3) 1 Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2 Dies betrifft folgende Aufgaben:
1.
die Erteilung der Erlaubnis, Abwasser aus Kleinkläranlagen einzuleiten ( § 10 WHG ),
2.
die Erteilung der Genehmigung nach § 57 NWG für Gewässer dritter Ordnung und
3.
die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen ( § 60 Abs. 3 WHG ), deren Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, wenn die Gemeinde für die Genehmigung dieser Einleitungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG für zuständig erklärt worden ist.
3 Die Gemeinde hat im Umfang der Übertragung die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde; sie ist insoweit für die behördliche Überwachung zuständig.
(4) 1 Die Region Hannover kann der Landeshauptstadt Hannover oder einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 28 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 21 und 24 NNatSchG übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt und eine ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist. 2 Soweit die Aufgaben übertragen wurden, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 34 NNatSchG ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen.
(5) 1 Wurde eine Aufgabe nach den Absätzen 2 bis 4 auf Antrag übertragen oder ist die Aufgabenübertragung beendet worden, ist dies durch diejenige Behörde öffentlich bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2 Die Aufgabenübertragung kann aufgehoben werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt und im Fall des Absatzes 2 Satz 2.
(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 und § 63a Abs. 1 NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), übt die Region Hannover die Fachaufsicht über die regionsangehörigen Gemeinden aus; davon ausgenommen ist die Landeshauptstadt Hannover.
(7) 1 Die Region Hannover hat den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu erstatten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 übernommen haben. 2 Die Region Hannover erstattet den Gemeinden jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch diese Aufgabenübertragung ersparten Verwaltungskosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren. 3 Soweit in den Gemeinden die Verwaltungskosten durch andere Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. 4 Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Ausgleich der Verwaltungskosten auch abweichend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten.

§ 165 NKomVG - Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung

(1) 1 Die Region Hannover kann alle oder einzelne regionsangehörige Gemeinden durch Vereinbarung beauftragen, bestimmte Aufgaben im Namen der Region Hannover durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.
(2) 1 Eine regionsangehörige Gemeinde kann die Region Hannover durch Vereinbarung beauftragen, bestimmte Aufgaben, für die die Gemeinde zuständig ist, im Namen der Gemeinde durchzuführen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2 Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich.
(3) Die Beauftragung mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 und ihre Rücknahme sind durch die beauftragende Körperschaft öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1 Soweit von den Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird, ist in einer Vereinbarung der Beteiligten die Erstattung der notwendigen Verwaltungskosten durch die beauftragende Körperschaft zu regeln. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben der Landkreise oder der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis, wenn der Auftrag einheitlich für das gesamte Gebiet der Region Hannover erfolgt.
(5) 1 Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit und Maßnahmen der Verwaltungshilfe bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. 2 Hängt nach Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes die Übertragung einer Aufgabe davon ab, ob eine regionsangehörige Gemeinde eine bestimmte Einwohnerzahl hat, so gilt diese Voraussetzung für alle Beteiligten als erfüllt, wenn die nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit vereinbarte gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe ein Gebiet betrifft, dessen Einwohnerzahl die Mindestgrenze erreicht.
(6) 1 Einrichtungen, die dazu dienen, sowohl Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover als auch gesetzliche Aufgaben der Region Hannover zu erfüllen, können gemeinsam betrieben werden; die Vorschriften des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit sind entsprechend anzuwenden. 2 Andere Möglichkeiten der Zusammenarbeit bleiben unberührt.

§ 166 NKomVG - Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) 1 Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus seit dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig ist, einen Ausgleich ihrer nicht durch Erträge gedeckten notwendigen Kosten. 2 Das Land kann die Kosten nach Pauschalsätzen berechnen; sie setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten.
(2) 1 Die regionsangehörigen Gemeinden erhalten von der Region Hannover finanzielle Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, die sie nach § 164 Abs. 1 oder 2 wahrnehmen. 2 Die Höhe dieser Zuweisungen bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen an den Zuweisungen, die die Region Hannover für diese Aufgaben nach § 12 NFAG oder § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes erhält. 3 Die Gemeinden erhalten die Zuweisungen nur soweit, wie die Kosten für diese Aufgaben nicht bereits in den ihnen unmittelbar zustehenden Zuweisungen dieser Art berücksichtigt sind. 4 Die regionsangehörigen Gemeinden haben der Region Hannover für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Region Hannover nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes an ihrer Stelle wahrnimmt und für die sie solche Zuweisungen erhalten, die Anteile zur Verfügung zu stellen, die auf diese Aufgaben entfallen. 5 Die Beteiligten können von den Sätzen 1 bis 4 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) 1 Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt die Landeshauptstadt Hannover bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 NKHG als kreisangehörige Gemeinde. 2 Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage so zu berechnen, dass ein Betrag in Höhe von 75 Prozent der Zinszahlungen für die Schulden des Landkreises Hannover zum Zeitpunkt seiner Auflösung ausschließlich von dessen Gemeinden getragen wird. 3 Bei der Verteilung dieses besonderen Umlageanteils sind allein die Steuerkraftzahlen
nach § 11 Abs. 1 NFAG zu berücksichtigen. 4 Ebenfalls abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Regionsumlage des Weiteren so zu berechnen, dass ein nach Maßgabe des Satzes 5 zu bestimmender Betrag allein von den regionsangehörigen Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, getragen wird. 5 Zur Bestimmung des Betrages nach Satz 4 wird von einem Betrag in Höhe der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen der Region für die Erbringung der von § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 erfassten Leistungen aus dem zur betreffenden Regionsumlage vorvergangenen Jahr ein Betrag in Höhe des Prozentsatzes abgezogen, der den regionsangehörigen Gemeinden, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, nach § 160 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 als Kostenausgleich erstattet worden ist.

§ 167 NKomVG - Verordnungsermächtigungen

(1) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
der Region Hannover weitere Aufgaben zu übertragen, die im übrigen Landesgebiet staatliche Behörden wahrnehmen,
2.
der Region Hannover Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vorzubehalten gegenüber
a)
der Landeshauptstadt Hannover oder
b)
den ihr angehörigen selbständigen Gemeinden, auch abweichend von im übrigen Landesgebiet geltenden Bestimmungen,
3.
der Landeshauptstadt Hannover und den übrigen regionsangehörigen Gemeinden weitere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise zu übertragen.
2 Ein Fachministerium kann von der Verordnungsermächtigung nach Satz 1 anstelle der Landesregierung Gebrauch machen, soweit es die Zuständigkeiten für Aufgaben außerhalb der Region Hannover bestimmen kann und es diese Zuständigkeiten landesweit regelt. 3 Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und -vorbehalte nach Satz 1 gilt § 166 entsprechend.
(2) Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten bei der die Aufgabe wahrnehmenden Stelle, gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten regionsangehöriger Gemeinden § 164 Abs. 7 , im Übrigen § 166 Abs. 2 entsprechend.

§§ 168 - 169, Zweiter Abschnitt - Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen

§ 168 NKomVG - Abweichende Bestimmungen, Aufgabenübertragungen

(1) Der Landkreis Göttingen nimmt die Aufgaben nach § 1 NKHG auch für die Stadt Göttingen wahr.
(2) 1 Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Stadt Göttingen nach § 18 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfüllt, auf den Landkreis Göttingen übertragen, wenn dies zweckmäßig erscheint. 2 Der Landkreis Göttingen und die Stadt Göttingen sind vor dem Erlass einer Verordnung nach Satz 1 anzuhören.

§ 169 NKomVG - Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG als kreisangehörige Gemeinde.
(2) 1 Die Stadt Göttingen erhält einen Anteil von den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben des Landkreises Göttingen. 2 Zur Berechnung des Anteils wird von diesen Schlüsselzuweisungen zunächst derjenige Betrag abgezogen, mit dem die in § 7 Abs. 1 Satz 1 NFAG genannte finanzielle Belastung berücksichtigt wird. 3 Aus den so verbleibenden Schlüsselzuweisungen wird ein Anteil von 26,5 Prozent gebildet und von diesem anteiligen Betrag derjenige Betrag abgezogen, der rechnerisch für die Stadt Göttingen auf die Entschuldungsumlage nach § 14d Abs. 3 NFAG entfällt.
(3) 1 Die Erfüllung der Aufgaben, die der Stadt Göttingen aufgrund des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes oder des § 195 Nr. 1 NSchG in ihrem Gebiet anstelle des Landkreises Göttingen obliegen, ist bei der Kreisumlage nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigen. 2 Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Kreisumlage so zu berechnen, dass der Teil der Kreisumlage, der dem Verhältnis des Zuschussbedarfs des Landkreises Göttingen für die Erfüllung der Aufgaben, die er aufgrund der in Satz 1 genannten Vorschriften nicht im Gebiet der Stadt Göttingen wahrnimmt, zu dem Gesamtzuschussbedarf des Landkreises Göttingen entspricht, nicht von der Stadt Göttingen, sondern allein von den anderen kreisangehörigen Gemeinden getragen wird.
(4) 1 Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 2 Dasselbe gilt, wenn die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen wird und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
(5) 1 Erhält der Landkreis Göttingen aus Bundes- oder Landesmitteln Ausgleichsleistungen zur Deckung von Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 4, so erhält die Stadt Göttingen den auf sie entfallenden Teil dieser Ausgleichsleistungen, soweit sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. 2 Bei pauschal gewährten Ausgleichsleistungen bestimmt sich die Höhe des auf die Stadt Göttingen entfallenden Teils nach dem Verteilungsschlüssel, den der Bund oder das Land der Festsetzung seiner Zahlungen zugrunde legt. 3 Ausgleichsleistungen, die der Landkreis Göttingen aufgrund des § 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII erhält, werden im Verhältnis des beim Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen jeweils anfallenden Zuschussbedarfs für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen aufgeteilt.
(6) 1 Der bei der Stadt Göttingen nach Abzug der Erstattungsbeträge nach Absatz 5 verbleibende Zuschussbedarf für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 wird vom Landkreis Göttingen unter Abzug einer Interessenquote erstattet. 2 Die Interessenquote der Stadt Göttingen beträgt 25 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 und 30 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 2.
(7) 1 Abweichend von § 105 Abs. 5 NSchG findet § 105 Abs. 4 NSchG im Verhältnis zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen Anwendung, soweit beide Kommunen Träger von Schulformen desselben Schulbereichs sind. 2 Dabei gelten abweichend von § 105 Abs. 1 NSchG Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt Göttingen haben, als auswärtige Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Göttingen.
(8) Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft im Jahr 2024 auf Grundlage der Verhältnisse in den Jahren 2020 bis 2023 sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung durch den Gemeinsamen Ausschuss nach § 28 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Auswirkungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auf die finanziellen Beziehungen zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen.

§§ 170 - 176, Zehnter Teil - Aufsicht

§ 170 NKomVG - Ausübung der Aufsicht

(1) 1 Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. 2 Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). 3 Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.

§ 171 NKomVG - Kommunalaufsichtsbehörden, Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) 1 Ist ein Landkreis in einer von ihm als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit auch noch in anderer Weise beteiligt, tritt an seine Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist. 2 Satz 1 gilt für die Region Hannover entsprechend.
(5) 1 Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Fachaufsicht wahrgenommen
von
1.
der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen,
2.
der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden sowie
3.
den Landkreisen und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden.
2 Soweit die Landkreise und die Region Hannover die Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 17 Satz 1 übertragenen Aufgaben. 3 Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.

§ 172 NKomVG - Unterrichtung

(1) 1 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kommunen unterrichten. 2 Sie kann Personen mit Prüfungen und Besichtigungen vor Ort beauftragen sowie mündliche und schriftliche Berichte, Protokolle der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse der Vertretung sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.

§ 173 NKomVG - Beanstandung

(1) 1 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen Rechtsverletzungen in nicht genehmigungsbedürftigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf diese Teile beschränken.

§ 174 NKomVG - Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt eine Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt eine Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 175 NKomVG - Bestellung von Beauftragten

1 Wenn und solange nicht gewährleistet ist, dass eine Kommune ordnungsgemäß verwaltet wird und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 172 bis 174 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Kommune oder eines Kommunalorgans auf Kosten der Kommune wahrnimmt. 2 Beauftragte haben im Rahmen ihres Auftrags die Stellung eines Organs der Kommune.

§ 176 NKomVG - Genehmigungen

(1) 1 Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3 Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 4 Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt.
5 Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und für Entscheidungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 . 6 Für Genehmigungen nach § 119 Abs. 4 , § 120 Abs. 2 und 6 , § 121 Abs. 2 und 3 , § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7 Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn
1.
in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen,
2.
der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
3.
zugleich ein Genehmigungserfordernis nach § 122 Abs. 2 besteht.
8 Die Sätze 6 und 7 gelten für Genehmigungen, die nach § 130 Abs. 3 für die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Kommune erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 7 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, von dem Genehmigungserfordernis allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und stattdessen vorschreiben, dass diese Maßnahmen vorher der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen sind.

§§ 177 - 182, Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 177 NKomVG - Maßgebende Einwohnerzahl

(1) 1 Als Einwohnerzahl der Kommune gilt die Zahl, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelt hat. 2 Stichtag ist der 30. Juni; in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, ist es der Tag der Volkszählung.
(2) 1 Die Zahl der Abgeordneten der Vertretung nach § 46 ist nach der Einwohnerzahl zu bestimmen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. 2 Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gebiet der Kommune am Wahltag als Gebiet der Kommune am Stichtag.
(3) 1 Für jede Wohnung, die am 30. Juni des vergangenen Jahres von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und den Angehörigen dieses Personals belegt war und die der Landesstatistikbehörde gemeldet wurde, wird
1.
bei der Bestimmung der Zahl der Abgeordneten der Vertretung nach § 46 die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie
2.
bei der Bestimmung der Bedarfsansätze und der Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich maßgebende Einwohnerzahl
um drei Personen erhöht. 2 Satz 1 gilt nur, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.

§ 178 NKomVG - Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
1.
den Inhalt
a)
des Haushaltsplans,
b)
der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und
c)
des Investitionsprogramms,
2.
die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
3.
die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
4.
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,
5.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
6.
die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,
7.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
8.
den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Kommune bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,
9.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sowie Vorschriften darüber, wie mit Kleinbeträgen umzugehen ist,
10.
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
11.
die Aufgaben und die Organisation der Kommunalkasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, wobei bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards Dienstanweisungen zu erlassen sind,
12.
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, wobei jeweils abweichend von § 130 Abs. 3 Regelungen getroffen werden können, sowie den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe eine Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann, wenn die Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs liegen oder sonst von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Kommune sind,
13.
die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
14.
(weggefallen)
15.
die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz und deren Fortführung, und
16.
das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
1.
regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Kommune abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
2.
die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Kommune sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln,
3.
die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht
regeln und
4.
die Wertgrenzen für Zuwendungen bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 regeln.
(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) 1 Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2 Die Kommunen sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.

§ 179 NKomVG - Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen

1 Hat eine Kommune für die Verwaltung von Treuhandvermögen ( § 131 Abs. 1 Satz 1 ) gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung angewendet, so kann sie diese Vorschriften bis zum Haushaltsjahr 2017 anwenden. 2 Hat das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur untergeordnete Bedeutung, so kann sie die Anwendung dieser Vorschriften unbefristet fortsetzen.

§ 180 NKomVG - Sonstige Übergangsregelungen

(1) Ein Bürgerbegehren nach § 22b Abs. 11 der Niedersächsischen Gemeindeordnung , § 17b Abs. 11 der Niedersächsischen Landkreisordnung oder § 24 Abs. 11 des Gesetzes über die Region Hannover , das die Missbilligung einer Maßnahme der Kommune zum Gegenstand hat und vor dem 1. November 2011 angezeigt worden ist, wird durch die Aufhebung der genannten Vorschriften nicht unzulässig; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht durch Hauptsatzung eingerichtete Stadtbezirke gelten als durch Hauptsatzung eingerichtet; die Hauptsatzung ist vor Ablauf des 31. Oktober 2012 dem § 90 Abs. 2 anzupassen.
(3) Hat der Rat vor dem 1. November 2011 beschlossen, einen Bauleitplan aufzustellen, so ist § 94 Abs. 2 für das Verfahren zur Aufstellung dieses Bauleitplans auf Ortsräte nicht anzuwenden.
(4) Wird die Region Hannover als Gewährträger für Verbindlichkeiten der Sparkasse Hannover nach § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes in Anspruch genommen, so ist bei der Festsetzung der Regionsumlage sicherzustellen, dass die Belastungen von der Landeshauptstadt Hannover und den anderen regionsangehörigen Gemeinden je zur Hälfte getragen werden.
(5) § 81 Abs. 5 Satz 1 gilt für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die am 1. November 2016 bereits im Amt sind, mit der Maßgabe, dass die Mitteilung bis zum 31. Januar 2018 zu machen ist.
(6) Für Tätigkeiten einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in § 138 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien von Unternehmen und Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befindet und die nicht überwiegend fortlaufend aus öffentlicher Hand unterhalten werden, ist § 138 Abs. 9 erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(7) 1 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ist für eine vor dem 19. April 2018 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer fehlerhaften Verkündung auf einer Internetseite der Kommune bereitgestellt worden ist und dort dauerhaft bereitgestellt wird; bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden genügt die Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde. 2 § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan.
(8) 1 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 ist für eine bis zum 10. Februar 2024 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der eigenen Internetseite oder auf der Internetseite einer anderen Kommune bestand und weiterhin besteht und in der Hauptsatzung die Internetadresse angegeben ist, unter der das Verkündungsblatt eingesehen werden kann. 2 Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, Samtgemeinden oder Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die in ihrer Hauptsatzung eine Verkündung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 vorgesehen haben, gelten auch bei einem Verstoß des Landkreises gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 als ordnungsgemäß verkündet, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der Internetseite des Landkreises oder der Samtgemeinde bestand und weiterhin besteht.

§ 181 NKomVG - Experimentierklausel

(1) Im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit einer Kommune kann das für Inneres zuständige Ministerium für die Erprobung neuer Möglichkeiten der Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den §§ 120 und 122 zulassen.
(2) In dem Antrag hat die Kommune darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen
dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt werden und welche Wirkungen
erwartet werden.
(3) 1 Ausnahmen nach Absatz 1 können nur für dauernd leistungsfähige oder für Kommunen zugelassen werden, deren Leistungsfähigkeit sich durch die Ausnahme voraussichtlich dauernd verbessert. 2 Die Ausnahme wird für längstens fünf Jahre zugelassen. 3 Sie kann jederzeit widerrufen werden. 4 Die Kommune hat das Vorhaben unter Beachtung der Bestimmungen in der Ausnahme durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.
(4) 1 Die Kommune hat dem für Inneres zuständigen Ministerium zu einem in der Ausnahme festzulegenden Zeitpunkt über deren Auswirkungen zu berichten. 2 Im Jahr 2019 legt die Landesregierung dem Landtag einen Erfahrungsbericht vor.

§ 182 NKomVG - Sonderregelungen für epidemische Lagen und Folgen des Krieges in der Ukraine

(1) 1 Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes , eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, gelten die Absätze 2 bis 4. 2 Unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, kann die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. 3 Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des Absatzes 2 bereits angewendet werden.
(2) 1 Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so
1.
kann die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
2.
kann die Vertretung beschließen, dass der Hauptausschuss längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließt,
3.
kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
4.
kann die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden,
5.
kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse verzichten, wenn der Hauptausschuss nichts anderes bestimmt,
6.
ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht verpflichtet,
einem Verlangen auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 zu entsprechen,
7.
kann in den von § 94 erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister und anstelle des Stadtbezirksrats die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister angehört werden.
2 Die Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gemäß Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vom Hauptausschuss anstelle der Vertretung gefasst wurden, sind unverzüglich zu veröffentlichen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung berechtigter Interessen Einzelner etwas anderes beschlossen wird. 3 Ergeht für eine öffentliche Sitzung eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 3, so kann das jeweilige Gremium unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 durch Beschluss zulassen, dass auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann. 4 § 64 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung, soweit dies technisch möglich ist. 5 Soweit die Öffentlichkeit an einer gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführten Sitzung der Vertretung nicht teilnehmen konnte, ist das Protokoll ( § 68 ) zu veröffentlichen. 6 Im Übrigen gilt für gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführte Sitzungen § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 und Abs. 6 entsprechend.
(3) 1 Der Hauptausschuss verlängert auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter eines Bürgerbegehrens durch Beschluss die Fristen nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 4 und Abs. 7 Satz 4 . 2 Die Verlängerung erfolgt für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage, höchstens jedoch für sechs Monate.
(4) 1 Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft
1.
muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,
2.
darf sich die Kommune abweichend von § 110 Abs. 7 Satz 1 über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden, wenn die Verschuldung auf der festgestellten epidemischen Lage beruht,
3.
kann die Vertretung beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann,
4.
dürfen Liquiditätskredite nach § 122 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 112 Abs. 3 Satz 1 bereits ab dem Tag nach der Verkündung der Haushaltssatzung aufgenommen werden, jedoch frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres,
5.
dürfen abweichend von § 114 Abs. 2 Satz 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile bereits zwei Wochen nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden,
6.
muss für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 eine Deckung nicht gewährleistet sein,
7.
kann die Kommune abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 Liquiditätskredite für Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts, bei denen sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, sowie für ihre kommunalen Anstalten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen und an diese Rechtsträger weiterreichen, soweit diesen aufgrund der festgestellten epidemischen Lage für rechtzeitige Auszahlungen andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,
8.
gilt abweichend von § 122 Abs. 2 der von der Vertretung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzte Höchstbetrag als von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt.
2 Fehlbeträge nach Satz 1 Nr. 1 sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. 3 Die Möglichkeit nach Satz 1 Nr. 7 lässt die Erteilung einer Zulassung nach § 181 unberührt. 4 Gilt der festgesetzte Höchstbetrag gemäß Satz 1 Nr. 8 als genehmigt, so ist der zugrundeliegende Beschluss der Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft ist Absatz 4 bis zum 30. Juni 2024 entsprechend anzuwenden.
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