NWattNPG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)

Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)

Vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443 - VORIS 28100 05 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"1
Schutzzweck2
Geltungsbereich3
Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze4
Gliederung in Zonen5
In der Ruhezone verbotene Handlungen6
Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone7
Jagd in der Ruhezone8
Fischerei in der Ruhezone9
Weitere Nutzungen der Ruhezone10
Betreten der Ruhezone11
In der Zwischenzone verbotene Handlungen12
In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen13
Betreten der Zwischenzone14
Erholungszone15
Freistellungen16
Befreiungen17
Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen18
(weggefallen)19
Informationsarbeit20
Forschung21
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen22
Nationalparkverwaltung23
Zuständigkeiten24
Regionale Belange25
Landeseigene Flächen26
Nationalpark-Beirat27
Ordnungswidrigkeiten28
(weggefallen)29
Übergangsregelungen30
Gebiet der RuhezoneAnlage 1
Karten im Maßstab 1 : 100.000 Anlage 2
Karten im Maßstab 1 : 10.000 Anlage 3
Koordinaten zum Kartenwerk Anlage 4
Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer"Anlage 5
(zu § 1 Abs. 3)Anlage 6

§ 1 NWattNPG - Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

(1) Im Bereich des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der Emsmündung besteht in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".
(2) 1 In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer ( § 56 Abs. 1 BNatSchG ). 2 Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2 , der §§ 4 , 14 Abs. 1 bis 8 und 10 , §§ 15 bis 24 Abs. 1 , §§ 25 , 25a und 31 Abs. 1 , §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutsch-niederländisch-dänischen Wattenmeeres, soweit sich aus der Anlage 6 nichts anderes ergibt.
(4) 1 Die Flächen des Nationalparks sind zudem, soweit die Anerkennung der UNESCO erfolgt ist, Teil des UNESCO-Biosphärenreservats "Niedersächsisches Wattenmeer". 2 Das Biosphärenreservat setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. 3 Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. 4 Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. 5 Auf Flächen des UNESCO-Biosphärenreservats, die außerhalb des Nationalparks liegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 2 NWattNPG - Schutzzweck

(1) 1 In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. 2 Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. 3 Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll
erhalten werden. 4 Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1 .
(2) 1 Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie, des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 .
(3) 1 Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Ruhezonengebiete I/51 und I/52 sowie der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele
ergeben sich aus der Anlage 5 .

§ 3 NWattNPG - Geltungsbereich

(1) 1 Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist:
1.
Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 ( Anlage 2 ),
2.
verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 ( Anlage 3 ).
2 Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt ( Anlage 4 ); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6 . 3 Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks.
(2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet.
(3) 1 Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2 Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3 Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze
des Deiches ( § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes ) maßgeblich. 4 Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5 Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6 In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt.

§ 4 NWattNPG - Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen auf den Ostfriesischen Inseln aus dem Gebiet des Nationalparks auszunehmen, um die Verlängerung der vorhandenen Landebahnen zu ermöglichen, sofern für das Vorhaben die erforderlichen Zulassungen insbesondere nach dem Luftverkehrsrecht vorliegen und die Verlängerung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 ( BGBl. I S. 262 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 ( BGBl. I S. 2010 , 2669 ), zwingend erforderlich ist.
(2) Werden nach Absatz 1 Flächen aus dem Gebiet des Nationalparks ausgenommen, so ist das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Kartenwerk im Rahmen der Verordnung entsprechend zu ändern.

§ 5 NWattNPG - Gliederung in Zonen

(1) 1 Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert, die in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk ausgewiesen sind:
1.
Ruhezone (Zone I) - rot,
2.
Zwischenzone (Zone II) - grün,
3.
Erholungszone (Zone III) - gelb.
2 In den Karten der Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Gebiete der Zone I durch Nummern mit arabischen Ziffern gekennzeichnet.
(2) Soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abgrenzung der Zonen untereinander das in § 3 Abs. 1 genannte Kartenwerk maßgeblich.
(3) 1 Die Gebiete der Ruhezone sind in der Anlage 1 beschrieben. 2 Für die Abgrenzung der Ruhezonengebiete gilt Folgendes:
1.
Unveränderliche Grenzpunkte sind durch geografische Koordinaten bestimmt.
2.
Für den Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk mit einer durchgezogenen Linie als feststehend gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone ist die Karte maßgeblich.
3.
Der Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk durch eine unterbrochene Linie als veränderlich gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone wird durch die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben - auf See in Verbindung mit der jeweils gültigen amtlichen Seekarte - beschrieben. Wird eine Grenze der Ruhezone durch die Außenseite einer Plate oder eines Sandes gebildet, so ist die Seekartennull-Linie maßgebend; wird die Grenze der Ruhezone durch einen Priel, eine Balje oder ein Gat gebildet, so ist die Seekartennull-Linie auf der der Ruhezone zugewandten Seite maßgebend. Wird die Grenze durch Tonnen, einen Dünenfuß oder andere vor Ort erkennbare natürliche oder künstliche Merkpunkte gebildet, so ist deren Standort maßgebend.
(4) 1 Die seewärtige Grenze der Erholungszone wird durch die mittlere Hochwasserlinie gebildet, soweit die Anlage 3 nicht niedriger liegende Flächen als Erholungszone ausweist. 2 In diesem Fall wird die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete seewärtige Grenze durch eine mittels Koordinaten gebildete Linie gebildet; die seitliche Grenze ergibt sich dort aus der geraden Linie zwischen Markierungspfählen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 3 jeweils an der mittleren Hochwasserlinie und oberhalb dieser Linie stehen. 3 Die Abgrenzung niedriger liegender Flächen der Erholungszone im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 3 .

§ 6 NWattNPG - In der Ruhezone verbotene Handlungen

(1) 1 In der Ruhezone sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern; insbesondere ist es verboten, Tiefbohrungen aller Art niederzubringen. 2 Abweichend von Satz 1 sind die in den §§ 7 bis 11 und 16 sowie die in der Anlage 1 genannten Handlungen erlaubt. 3 Satz 2 gilt nicht für die Gebiete I/7, I/23, I/35, I/37,I/38, I/41,I/42 und I/44 (Teilbereich Schmarrener Watt), soweit die Handlungen den Boden, seinen Bewuchs oder Sandkorallen zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
1.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
2.
wild lebende Tiere zu stören oder diese an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren oder zu filmen,
3.
Hunde unangeleint laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
4.
auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5.
Drachen, auch vom Fahrzeug aus, Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen, Ballons zu starten oder außerhalb der Wege fernlenkbare Geräte zu betreiben,
soweit solche Handlungen nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
zugelassen sind.

§ 7 NWattNPG - Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone

(1) 1 Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen, der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln sowie der Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art, Viehtränken und Melkständen unterliegt vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Beschränkung. 2 Unzulässig ist es,
1.
Flächen zu planieren, das beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Oberflächenprofil zu verändern oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
2.
Grünlandflächen in Acker umzuwandeln,
3.
Grünland zur Neuansaat umzubrechen und
4.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
(2) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den weder von einem Hauptdeich noch von einem Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen und der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln ist in Art und Umfang wie bisher zulässig.
(3) Die für die Bewirtschaftung der nicht von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten landeseigenen Flächen zuständige Behörde regelt die Bewirtschaftung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung unter Beachtung des § 2 durch Maßnahmen des Vorlandmanagements im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Deichverband.
(4) 1 Die Nationalparkverwaltung vereinbart einen Beweidungsplan für die landeseigenen Hellerflächen auf den Inseln Baltrum, Juist und Spiekeroog mit der jeweiligen Inselgemeinde und der Domänenverwaltung nach Beteiligung der betroffenen Inhaber von Fuhrunternehmen. 2 Der Beweidungsplan regelt die Beweidungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der zu Transportzwecken eingesetzten Zugpferde. 3 Er stellt sicher, dass die von der Beweidung betroffenen und in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen im Nationalpark nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Avifauna vor erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen geschützt wird. 4 Er berücksichtigt das Ausmaß der bisherigen Beweidung.

§ 8 NWattNPG - Jagd in der Ruhezone

(1) Die Ausübung des Jagdrechts ist nach Maßgabe des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlaubt, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1 Die Jagd auf Wasserfederwild ist nur auf den besiedelten Inseln und mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig. 2 Die Zustimmung wird je Insel für bis zu zehn Tage jährlich erteilt; die Tage müssen nicht zusammenhängen. 3 Sie muss von der Revierinhaberin oder dem Revierinhaber spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Jagdtermin schriftlich beantragt werden. 4 Die Zustimmung setzt voraus, dass die Jagd den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht erheblich beeinträchtigt. 5 Für die von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen offiziellen Zähltage im Rahmen der internationalen Wasser- und Wattvogelzähltage darf keine Zustimmung erteilt werden. 6 Wird ein erlaubter Jagdtag wegen entgegenstehender Witterungsverhältnisse nicht genutzt, so ist auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 die Zustimmung zu einem Ersatztag zu erteilen.
(3) Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Lenkung des Bestandes von jagdbaren und anderen Tierarten einschließlich Wasserfederwild veranlassen.

§ 9 NWattNPG - Fischerei in der Ruhezone

(1) Der berufsmäßige Fisch- und Krebsfang und die berufsmäßige Stellnetzfischerei einschließlich der Verwendung von Schlickschlitten sind in der Ruhezone erlaubt; ausgenommen sind die Gebiete I/8, I/10, I/18, I/24, I/28, I/30, I/32, I/33, I/34 und I/48.
(2) 1 Die berufsmäßige Miesmuschelfischerei einschließlich des Beifangs der Pazifischen Auster und das Anlegen von Miesmuschelkulturen ist in den Ruhezonengebieten I/2, I/4, I/5, I/6, I/13, I/14, I/21, I/22, I/27, I/29, I/31, I/36, I/39, I/40, I/51 und I/52 mit den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden Einschränkungen erlaubt. 2 Die Besatzmuschelfischerei ist nur im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans zulässig, den die oberste Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlässt und unter Beachtung des Schutzzwecks dieses Gesetzes nach jeweils fünf Jahren fortschreibt; dies gilt auch für das Ruhezonengebiet I/17, soweit dort nach Maßgabe der Anlage 1 die Besatzmuschelfischerei erlaubt ist. 3 Konsummuscheln dürfen auf Wildbänken nur gefischt werden, wenn sie dort ständig vom Wasser überspült werden.
(3) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens im Handstich ist von den hierfür zugelassenen Wegen und Flächen aus erlaubt.
(4) Die Wahrnehmung der im Wasserbuch der Weserküste eingetragenen Mitfischereirechte der Einwohner der Ortschaft Langen der Stadt Geestland sowie der Gemeinde Wurster Nordseeküste im Gebiet I/44 und im Süden des östlichen Teils von Gebiet I/47 - westlich begrenzt durch Neucappeler Tief und nördlich begrenzt durch Oxstedter Tief - ist erlaubt, soweit die Gebiete zu Fuß begangen werden können.

§ 10 NWattNPG - Weitere Nutzungen der Ruhezone

Der Betrieb der Belegstellen für Honigbienen auf den Inseln und die Schlickentnahme für Heilzwecke auf hierfür zugelassenen Flächen sind erlaubt.

§ 11 NWattNPG - Betreten der Ruhezone

Das Betreten der Ruhezone ist nur für folgende Zwecke erlaubt:
1.
zur Ausübung der nach den §§ 7 bis 10 zulässigen Nutzungen,
2.
zum Wattwandern, Wandern, Radwandern, Reiten, Kutschfahren und für Versorgungsfahrten auf hierfür zugelassenen Wegen und Routen,
3.
zur Benutzung öffentlicher Straßen,
4.
zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten, die direkt neben einem die Ruhezone querenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung trocken gefallen sind, im Umkreis von 50 Metern um das Boot,
5.
zur Inspektion von Wasserfahrzeugen nach Trockenfallen auf hierfür zugelassenen Stellen in der Nähe der Hafentiefs.

§ 12 NWattNPG - In der Zwischenzone verbotene Handlungen

(1) In der Zwischenzone gelten die Verbote des § 6 entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) 1 Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können im Einzelfall Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden für
1.
Maßnahmen, die zu einer Beschädigung der Pflanzendecke führen,
2.
das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, Buden, fliegenden Bauten, Zelten und Strandkörben und
3.
das Anbringen von Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften.
2 Unter der Voraussetzung des Satzes 1 sind Ausnahmen zuzulassen für
1.
die Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Küstenschutzes zu erhalten und
2.
die Entnahme von Sand, um Strände zu unterhalten, die in der Erholungszone oder auf den Ostfriesischen Inseln außerhalb des Nationalparkgebietes liegen.
(3) 1 Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Veranstaltungen zur Pflege des herkömmlichen Brauchtums. 2 Von dem Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

§ 13 NWattNPG - In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen

(1) Die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Von den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
(3) Die nach § 8 geltenden Beschränkungen der Jagd auf Wasserfederwild finden keine Anwendung.
(4) Die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung gilt entsprechend auf der gesamten Fläche der Zwischenzone.
(5) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens ist in der gesamten Zwischenzone nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erlaubt.
(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise Bestandteil des Nationalparks ist (ortsansässige Bevölkerung), dürfen
1.
Speisepilze und Beeren sammeln und
2.
in den Monaten Mai und Juni zwischen Weser und Elbe Kohl für den Eigenbedarf stechen.
(7) Das Verbot des § 12 Abs. 1 gilt im Rahmen einer den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf privateigenen Flächen nicht für
1.
die horstweise Nutzung der Eichen-Aspen-Waldbestände und der Eichenkratt-Waldbestände sowie das Nachpflanzen mit denselben Laubholzarten und
2.
die Nutzung der sonstigen Waldbestände im Gebiet der Stadt Cuxhaven.

§ 14 NWattNPG - Betreten der Zwischenzone

(1) 1 Außer zu den in den §§ 11 , 12 und 13 genannten Zwecken darf die Zwischenzone nur zu Fuß, mit Krankenfahrstühlen oder mit nicht motorgetriebenen Fahrzeugen betreten werden. 2 Es ist verboten, Wohnwagen abzustellen. 3 Das Übernachten ist nur auf Sportbooten, die in der Nähe der Häfen der Ostfriesischen Inseln auf hierfür zugelassenen Flächen liegen, für eine Nacht zulässig. 4 Soweit der Schutzzweck es erlaubt, kann abweichend von Satz 1 zugelassen werden, Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen.
(2) 1 In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres (Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel) dürfen Grünlandflächen und darin eingeschlossene Priele, die zwischen dem Hauptdeich, dem wattseitigen Schutzdünenfuß oder dem seeseitigen Fuß des Geestabbruches und der mittleren Hochwasserlinie liegen, nur auf den dafür zugelassenen Plätzen, Straßen, Wegen oder Strecken betreten werden. 2 Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausübung der nach den §§ 7 , 8 , 9 Abs. 1 , 2 und 4 und § 13 Abs. 6 Nr. 2 zulässigen Nutzungen. 3 Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können Ausnahmen vom Betretensverbot des Satzes 1 zugelassen werden.
(3) 1 Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen entgegenzuwirken. 2 Die Beschränkungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3 Sie können nach Fristablauf einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gründe für die Beschränkung weiterhin gegeben sind.

§ 15 NWattNPG - Erholungszone

(1) 1 Die Erholungszone darf nur für die Erholung genutzt werden, insbesondere für das Gehen, Lagern, Baden, den Aufenthalt in Strandkörben, das Reiten, Angeln, Sammeln von Muscheln, Drachen steigen lassen und die sportliche Betätigung. 2 Der Einsatz motorgetriebener Fahrzeuge und das Aufstellen von Strandiglus, mobilen Umkleidekabinen und Toiletten sowie von ähnlichen bewegbaren Einrichtungen sind erlaubt, soweit dies zur Ermöglichung der nach Satz 1 erlaubten Nutzungen erforderlich ist.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
Campingzelte oder Wohnwagen aufzustellen,
2.
lärmintensive Veranstaltungen durchzuführen,
3.
am Strand mit Strandbuggies oder ähnlichen motorisierten Freizeitfahrzeugen zu fahren und
4.
bauliche Anlagen zu errichten, soweit dies nicht nach Absatz 1 Satz 2 erlaubt ist.
(3) Lärmintensive Veranstaltungen können mit Ausnahme von Motorsportveranstaltungen im Einzelfall zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
(4) Die Entnahme und das Aufschütten von Sand zur Erhaltung des Strandes sind zulässig, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

§ 16 NWattNPG - Freistellungen

1 Die Verbote dieses Gesetzes gelten nicht für
1.
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen
a)
der Nationalparkverwaltung,
b)
zum Einsammeln von Abfällen und zur Strandreinigung,
c)
der Wasserwirtschaftsverwaltung mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,
d)
der Fischereiverwaltung und der Jagdverwaltung,
e)
der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens,
f)
des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG),
g)
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (Seevermessung),
h)
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in Bezug auf bundeseigene Schifffahrtsanlagen und Strombauwerke sowie die vom Bund nach § 8 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes zu unterhaltenden Inselschutzanlagen, mit Ausnahme des Ausbaus der Wasserstraßen,
2.
Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung (Küstenschutz) mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,
3.
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
a)
in bestehenden Hafenzufahrten einschließlich der zugehörigen Fahrwasser,
b)
für bestehende Straßen und Wege einschließlich der zugehörigen Seitenräume entsprechend § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes ,
c)
an bestehenden Sommerdeichen,
d)
im Deichvorland, soweit sie für die Deichsicherheit gemäß den §§ 21 und 22 des Niedersächsischen Deichgesetzes erforderlich sind,
4.
den Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung
a)
von Rohr-, Kabel- und Transportleitungen zur Energie- und Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung einschließlich zugehöriger Anlagen,
b)
der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens,
c)
bestehender Bahn- und Luftverkehrseinrichtungen,
d)
bestehender Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen,
5.
die Nutzung und Unterhaltung der vorhandenen, genehmigten baulichen Anlagen und der dazu gehörigen Freiflächen entsprechend den für sie maßgeblichen Genehmigungen,
6.
die Nutzung und Unterhaltung des vorhandenen Zeltplatzes in der Gemarkung Süderdünen auf Spiekeroog und
7.
das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßenrechts.
2 Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig. 3 Sand-, Schlick- und Baggergutablagerungen sind, abgesehen von Umlagerungen im Nahbereich der Fahrwasser und Außentiefs, nicht freigestellt. 4 Das Einsammeln von Abfällen und die Strandreinigung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sind in der Ruhezone nur in bestimmten Zeiten freigestellt, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen sind.

§ 17 NWattNPG - Befreiungen

Soweit ein Befreiungsantrag Vorhaben oder Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, kann die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erteilt werden.

§ 18 NWattNPG - Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen

Soweit nach den §§ 9 bis 11 und 14 sowie nach der Anlage 1 bestimmte Handlungen nur auf hierfür zugelassenen Wegen, Routen, Flächen oder anderen Gebietsteilen erlaubt sind, ist bei der Entscheidung über die Zulassung der Schutzzweck zu beachten.

§ 19 NWattNPG

(weggefallen)

§ 20 NWattNPG - Informationsarbeit

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, soweit dies
mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist. 2 Sie unterhält hierfür entsprechende Einrichtungen im Nationalparkgebiet oder wirkt bei deren Unterhaltung mit.
(2) 1 Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Schutzzweck des Nationalparks zu verwirklichen und Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu schaffen. 2 Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu bringen. 3 Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sollen erläutert werden.
(3) 1 Die Nationalparkverwaltung soll bei der Informations- und Bildungsarbeit mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark leisten, insbesondere durch gemeinsam unterhaltene oder mit Zuwendungen des Landes geförderte Einrichtungen. 2 Sie kann geeignete Personen an der Informations- und Bildungsarbeit beteiligen.

§ 21 NWattNPG - Forschung

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung führt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch und koordiniert externe Forschungsvorhaben. 2 Die wissenschaftliche Beobachtung und Forschung im Nationalpark bedarf der Zulassung
durch die Nationalparkverwaltung, die zu erteilen ist, wenn die Beobachtung und Forschung
das Ziel verfolgen
1.
den Aufbau, die Entwicklung und die Zusammenhänge der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu untersuchen,
2.
Erkenntnisse für den Naturschutz zu gewinnen,
3.
Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen sowie für eine überregionale Beobachtung von Umweltveränderungen zu liefern oder
4.
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar sind.
(2) Die Zulassung kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der Beobachtung und Forschung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 22 NWattNPG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks anordnen. 2 § 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.
(2) 1 Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch
1.
die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Teilen des Nationalparks
und
2.
bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2 Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. 3 Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 23 NWattNPG - Nationalparkverwaltung

Die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" ist eine Landesbehörde mit Sitz in Wilhelmshaven.

§ 24 NWattNPG - Zuständigkeiten

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie ist über die ihr in den §§ 7 , 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus auch zuständig für
1.
die Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
2.
die Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet nach Absatz 2 tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
3.
die Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
4.
die Zulassung von Ausnahmen nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
5.
die Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18 ,
6.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3 , soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
7.
sonstige Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
3 Für Zulassungen nach Satz 2 Nr. 5 im Gebiet eines Landkreises oder der Stadt Cuxhaven ist jeweils dessen oder deren Zustimmung erforderlich.
(2) 1 Die Landkreise und die Stadt Cuxhaven sind in ihrem Gebiet als untere Naturschutzbehörden zuständig für
1.
Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 NNatSchG bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
2.
Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
3.
die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Verboten der
§§ 12 bis 15 bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
4.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3 ,
5.
die Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland.
2 Ausnahmen, Befreiungen, Genehmigungen und Anordnungen nach Satz 1 sind im Benehmen mit der Gemeinde zu erteilen, auf deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme erfolgen soll.
(3) Sind für ein Vorhaben mehrere Ausnahmen oder Befreiungen sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 erforderlich, so entscheidet über deren Zulassung die Nationalparkverwaltung im Benehmen mit dem jeweiligen Landkreis oder der Stadt Cuxhaven als unterer Naturschutzbehörde.
(4) 1 Die Nationalparkverwaltung ist auch koordinierende Verwaltungsstelle für das Gesamtgebiet des von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservats "Niedersächsisches Wattenmeer". 2 Sie stellt das Gesamtgebiet des UNESCO-Biosphärenreservats mit seiner Gliederung auf ihrer Internetseite dar.

§ 25 NWattNPG - Regionale Belange

Die zuständigen Behörden haben bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

§ 26 NWattNPG - Landeseigene Flächen

Die Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen über die Nutzung der landeseigenen Flächen und die Einräumung von Nutzungsrechten treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße den Schutzzweck des Gesetzes.

§ 27 NWattNPG - Nationalpark-Beirat

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung wird durch einen Nationalpark-Beirat beraten; der Beirat soll die Nationalparkverwaltung in ihrer Aufgabe unterstützen, den Schutzzweck unter Berücksichtigung sonstiger Belange der Allgemeinheit zu verwirklichen. 2 Dem Beirat gehören an
1.
zwei Mitglieder für die unteren Naturschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Teile des Nationalparks liegen,
2.
drei Mitglieder für die Gemeinden,
3.
zwei Mitglieder für die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
4.
je ein Mitglied für die Industrie- und Handelskammern, in deren räumlichen Bereich Gebiete des Nationalparks liegen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die Deichverbände, die Fremdenverkehrsverbände und den Landessportbund,
5.
zwei Mitglieder aus den wissenschaftlichen Fachbereichen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Biologie an den niedersächsischen Hochschulen,
6.
ein Mitglied aus dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium und
7.
ein Mitglied für den Landesfischereiverband Weser-Ems.
(2) 1 Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 7 werden von den sie entsendenden Behörden, Verbänden und Körperschaften benannt, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 von den genannten Fachbereichen. 3 Für die Benennung gilt § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend.
(3) Kommt in den Fällen eines von mehreren Verbänden und Einrichtungen gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5) eine Einigung zwischen den beteiligten Verbänden und Einrichtungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zu Stande, so entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(4) 1 Der Beirat ist von der Nationalparkverwaltung anzuhören
1.
bei der Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
2.
bei Forschungsvorhaben (soweit die Nationalparkverwaltung daran beteiligt ist),
3.
bei der Erstellung von Informationsmaterial über den Nationalpark oder Teile davon,
4.
bei der Bildung einer Landschaftswacht und
5.
zu Fragen nationaler und internationaler Zusammenarbeit (Forschung, Exkursionen und
dergleichen).
2 Der Beirat kann Vorschläge zu Maßnahmen im Nationalpark unterbreiten, zu denen die Nationalparkverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Stellung zu nehmen hat.
(5) Der Geschäftsablauf im Beirat einschließlich der Vertretung der Beiratsmitglieder wird durch eine von der obersten Naturschutzbehörde zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 28 NWattNPG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 in der Ruhezone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
2.
entgegen § 6 Abs. 2 in der Ruhezone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
3.
die Ruhezone zu anderen als den nach § 11 erlaubten Zwecken betritt,
4.
entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 in der Zwischenzone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 in der Zwischenzone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
6.
die Zwischenzone unter Verstoß gegen § 14 betritt,
7.
in der Erholungszone den Verboten des § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.

§ 29 NWattNPG

(weggefallen)

§ 30 NWattNPG - Übergangsregelungen

(1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 11 in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 abweichende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die am 8. November 2007 bestandskräftig waren, gelten fort.
(2) 1 Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren gelten fort
1.
für das Ruhezonengebiet I/51 die Regelungen nach den §§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln" in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31. Oktober 2007 (Nds. MBl. S. 1241),
2.
für das Ruhezonengebiet I/52 die Regelungen nach den §§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Roter Sand" in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31. Oktober 2007 (Nds. MBl. S. 1243).
2 Genehmigungsverfahren und Vorbescheidverfahren über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen gelten als ein Verfahren im Sinne von Satz 1.
(3) Die vor dem 1. März 2010 landesplanerisch festgestellten oder im Landes-Raumordnungsprogramm dargestellten Planungen und Maßnahmen, bei denen im Raumordnungsverfahren die Belange des Naturschutzes auf der Grundlage der Regelungen einer in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 genannten Verordnung berücksichtigt worden sind, bedürfen in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG oder § 17 dieses Gesetzes .
(4) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Hannover, den 11. Juli 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar G a b r i e l

Anlage 1 NWattNPG - Gebiet der Ruhezone

Nr.Bezeichnung, AusdehnungBesonderer Schutzzwecküber die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen
I/1Dollart
Außendeich und Wattflächen bis zur Landesgrenze südlich der Verbindungslinie Fußpunkt Leitwerk Geisesteert nach Westen bis zum Knickpunkt der Staatsgrenze nach Südentypisches Ökosystem eines Brackwasserbuchtenwatts und angrenzende Außendeichflächen mit charakteristischer Tier- und Pflanzenwelt und besonderer Bedeutung als Rast-, Brut- und Nahrungsgebiet für See-, Watt- und Wasservögel sowie besonderer Vielfalt an erdgeschichtlichen und landeskundlichen Erscheinungen
I/2Rysumer Nacken
Außendeich und Küstenwatt zwischen Erholungszone Upleward und Außengrenze Nationalpark westlich Rysumer Hammrichbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Watt, Sand- und Schillbänken, Deichvorland
Manslagter Nacken
Außendeich und Küstenwatt zwischen Deichbaudenkmal und Altendeich
I/3Greetsieler Nacken
Außendeich und Küstenwatt zwischen dem Fahrwasser Ley und Pilsumbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Watt, Sandbänken, Deichvorland
I/4Leybucht
Außendeich und Buchtenküstenwatt südlich des Norddeicher Wattfahrwassers bis ehemalige Funkstation Norddeichbedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken, Watt, DeichvorlandRückbau der Förderplattform nebst Transportleitung, soweit die Nationalparkverwaltung dem Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahme sowie der Art der Durchführung zugestimmt hat
I/5Leybucht Sände
Wattflächen Hamburger Sand, Kopersand, Mittelsand, Itzendorfplate sowie Branderplate südlich Memmert Wattfahrwasser und nördlich Ley, Greetsieler Legde, Bantsbalje, Slapersbucht und Norddeicher Wattfahrwasser bis Busetiefbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken bis hin zu Inselbildungen und Watt
I/6Randzel mit Lütje Hörn
Sände südlich des Borkumer Wattfahrwassers bis Nordkante Emshörngat und von dort östlich bis Seekartennull-Linie ohne Boesgatjebedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken bis hin zu Inselbildungen und Watt
I/7Randzel Seegrasvorkommen
durch Koordinaten begrenzte Fläche südöstlich blindes Randzelgatbedeutendes Seegrasvorkommen
I/8Borkum - Ost
Waterdelle/Muschelfeld, Ostdünen und Inselgroden sowie Deichvorland, Salzwiesen, Vordünen, Strand und Inselwatt nördlich des Borkumer Wattfahrwassers und Ostplate ohne den nördlichen Vorstrandbereich und einen anschließenden Strandsaum von 50 m oberhalb mittlerer Hochwasserlinie bis Hooge Hörnbedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser-, Watt- und WiesenvögelSammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
Schlittschuhlaufen der ortsansässigen Bevölkerung auf dem Tüskendörsee außer in den durch die Nationalparkverwaltung festgelegten besonders sensiblen Uferbereichen,
Sammeln von Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf
I/9Borkum - Nordstrand
Primärdünenbereich nördlich des Dünenfußes der Kobbe- und Oldmanns-Olde-Dünen bis 50 m oberhalb der mittleren Hochwasserliniebedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, typisches Ökosystem der VordünenFußläufiges Betreten außerhalb zugelassener Wege in der Zeit vom 16. Juli bis zum 1. März eines jeden Jahres
I/10Borkum - Greune Stee und Ronde Plate
Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im südlichen Inselbereich begrenzt durch Süd- und Woldedünen, Bahndamm, Hafen und Südstrand sowie Salzwiesen, nördlich des Bahndamms vom Ostdeich bis zum Reededeichbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Wattvögel, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, Deichvorland und Salzwiesen, Küstenwatt, SandbänkenSammeln von Speisepilzen und Beeren sowie Freizeitfischerei mit Handnetzen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf außer auf den Salzwiesen nördlich des Bahndamms
I/11Hohes Riff
Sände und Wattbereich westlich Borkumbedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brutgebiet für Wattvögel, charakteristisches Ökosystem mit u.a. Sandbänken, Küstenwatt
I/12Borkum Riff
Watten- und Küstenmeer nördlich Borkum, Kachelotplate und Juist bis zum Verkehrstrennungsgebietspezifisches Ökosystem mit kiesigen bis steinigen Gründen sowie bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Seetaucher, Meeresenten, Seeschwalben und Möwen, bedeutendes Nahrungsgebiet für SeehundeAusüben des Tauchsports
I/13Kachelotplate/Memmert
Inselwatt und unbesiedelte Sandinseln begrenzt durch Haaksgat-Fahrwasser, Juister Balje, Nordland-Fahrwasser, Memmertbalje und Osterems bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Wattvögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandstränden, Inseldünen, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung)Betreten der Insel Memmert mit behördlicher Zulassung
I/14Juist - Westteil und Schillplate
Dünen, Deichvorland und Inselwatt östlich des nördlichen Haaksgat-Fahrwassers und nördlich der Juister Baljebedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Stillgewässern, Deichvorland, Inselwatt, Sandbänken, Salzwiesen mit größeren PrielsystemenSammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
Schlittschuhlaufen und Eissegeln der ortsansässigen Bevölkerung auf dem Hammersee,
Anlanden und fußläufiges Betreten auf einer hierfür zugelassenen Fläche an der Steinschüttung am Nordrand der Juister Balje südlich des Weges zum Rettungsschuppen einschließlich Zugang zum Wanderweg für Besatzungen von in Juist oder Norderney beheimateten Booten
I/15Juist - Mitte
Salzwiesen zwischen Juist Ort und FlugplatzSalzwiesengebiet mit größeren Prielsystemen, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, typisches Ökosystem
I/16Juist - Ostteil
Strand und Inselwatt, Kalfamer mit Ostende bis Kalfamergatbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Strandseen, Inselwatt, Sandbänken
I/17Norderney
Südstrandpolder, Deichvorland, Salzwiesen, Dünen, Inselwatt und Platen zwischen Norderney Stadt, Wasserwerk und Wichter Ee nördlich des Norderneyer Wattfahrwassersbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandstränden, Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, Staugewässern, Deichvorland und Salzwiesen, Inselwatt und Sandbänken, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), im Osten bedeutender Seehund- und KegelrobbenteillebensraumSammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
Besatzmuschelfischerei nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers bis zu einer Geraden, die die Punkte 7° 14,600' O 53° 41,683' N32384016 5950990und7° 16,433' O 53° 41,700' N32386034 5950972 schneidet, sowie in dem Teilbereich, der durch das Norderneyer Wattfahrwasser und den Polygonzug mit folgenden Koordinaten 7° 19,750' O 53° 42,216' N 32389706 5951842, 7° 19,516' O 53° 42,333' N 32389454 5952065, 7° 19,483' O 53° 42,483' N 32389424 5952344, 7° 20,483' O 53° 42,700' N 32390533 5952720 umgrenzt wird
I/18Außendeich
Deichvorland einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder zwischen Finkenheller und Dornumersiel ohne Münstersommerpolderbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt, Deichvorland
I/19Baltrum - Ost
Teile des zentralen Inseldünengebietes mit Vordünen nördlich des Katastrophenwegesbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen DünentälernSammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
fußläufiges Betreten außerhalb zugelassener Wege vom 16. Juli bis 1. März eines jeden Jahres
I/20Baltrum - Osterhook
Salzwiesen südlich des Katastrophenweges, Ostplate und östliches Baltrumer Inselwatt zwischen Accumer Ee und Baltrumer Wattfahrwasserbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Salzwiesen InselwattSammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
Schlittschuhlaufen der ortsansässigen Bevölkerung auf den Wasserflächen westlich des Abschlussdeiches Ost,
sportliche Nutzung des Volleyballplatzes des NTB-Heimes im bisherigen Umfang
I/21Dornumer Nacken
Plate zwischen Baltrumer Wattfahrwasser und Accumersieler Baljebedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Watvögel
I/22Neiderplate
Neiderplate, westlicher Damsumer Sand und Westerburer Watt sowie Deichvorland einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder von Westeraccumersiel bis Höhe Oldendorfbedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt, Deichvorland
I/23Hungatplate
küstennaher Teilbereich der Hungatplate östlich des Fahrwassers nach Bensersiel und vor den Lahnungsfeldernbedeutendes Seegrasvorkommen
I/24Langeoog - Flinthörn
Dünen, Salzwiesen und Wattbuchtbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandstränden, Küstendünen, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung)Sammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf
I/25Langeoog - Südost
Osterhook, Dünen und Salzwiesen, Langeooger Inselwatt bis Langeooger Wattfahrwasserbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast-, Nahrungs- und Mausergebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Stillgewässern, Salzwiesen und Deichvorland, InselwattSammeln von Speisepilzen, Beeren und Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf
I/26Langeoog - Nordost
Nordstrand ab Zugang Meierei Ostende einschließlich der vorgelagerten Watten und des Süderriffes vom Dünenfuß bis zum Fahrwasser Otzumer Balje/Hullbaljebedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Vordünen und Sandbänken, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung)Fußläufiges Betreten außerhalb der Wege in der Zeit vom 16. Juli bis 1. März eines jeden Jahres
I/27Janssand, Roggsand und Stüversplate
Watt zwischen den Fahrwassern Stüverslegde, Hullbalje, Schillbalje, Baklegde sowie Neuharlingersieler Fahrwasserbedeutender Seehundteillebensraum, typisches Ökosystem mit u.a. Sandbänken, Küstenwatt, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen
I/28Spiekeroog - Wester- und Ostergroen
Westteil und Mittelteil mit Dünen und Salzwiesen zwischen ehemaliger Bahntrasse ohne den östlich der Trasse gelegenen Zeltplatzbereich am Rettungsschuppen und Spiekeroog Ort sowie Salzwiesen Südergroen (Ostteil) und Ostergroenbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches ÖkosystemSammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf,
Durchführung von naturkundlichen Führungen des Nationalpark-Hauses Wittbülten, von Unterrichtsveranstaltungen der Hermann-Lietz-Schule und von Schwertransporten jeweils auf der Trasse vom Deichüberweg bis zur Wattkante
I/29Spiekeroog - Ostplate
Spiekerooger Inselwatt, Swinnplate und Bakenplate bis zum Fahrwasser Alte Harle/Muschelbaljebedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Küstenwatt, Deichvorland, Sandbänken, Sandstränden, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), bedeutender SeehundteillebensraumSammeln von Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf
I/30Schwerinsaußengroden
Groden einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder und Watt zwischen Neuharlingersiel und Harlesielbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt, Deichvorland
I/31Elisabethaußengroden und Wattgebiet
Außengroden sowie östliches Harlesieler Watt, Langer Jan, Hoher Rücken, Südersand, Neues Brack zwischen Carolinensieler Balje, Telegraphenbalje, Wangerooger Wattfahrwasser, Minsener Balje und Minsener Oog Wattfahrwasserbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandstränden, Deichvorland, Küstenwatt
I/32Wangerooge - West
Westinnengroden, Westaußengroden, Salinenbucht und westlicher Teil des Mittelaußengrodensbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Küstendünen, Grodenflächen, Salzwiesen und InselwattSammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf
I/33Wangerooge - Ost
Teile des Ostinnengrodens, Dünenwall östlich des dritten Dünenüberweges ab Café Neudeich sowie Salzwiesen und Wattflächen zwischen Georgspad und Blauer Baljebedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandstränden, Küstendünen, Salzwiesen und InselwattAnlanden und fußläufiges Betreten durch Sportbootbesatzungen auf einer hierfür unter spezieller Berücksichtigung des Brutbiotops von Zwergseeschwalben zugelassenen Fläche zwischen ehemaliger Strandbakenposition mit den geografischen Koordinaten 7° 57,733' O 53° 46,654' N 32431613 5959274 und altem Anleger einschließlich Zugang zum Inselrundweg
I/34Minsener Oog
Von der Außengrenze des Nationalparks bis zum Minsener Oog Fahrwasser, Minsener Balje und Blauer Baljebedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Seehundteillebensraum, typische Ökosysteme mit u.a. trockenen Sänden, Küstenwatt
I/35Crildumer Siel
Deichvorland und Wattflächen bis 50 m oberhalb der Seekartennull-Linie zwischen Deichüberfahrt Crildumer Siel und Schöpfwerk Wangerland sowieNahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, Seegrasbestände
Rinnenbereich zwischen Seekartennull-Linie und Außengrenze des Nationalparks nach Süden in Richtung Hooksieler HafentiefLebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften insbesondere der SandkoralleSchwimmen durch Besucher des Badestrandes Hooksiel
I/36Jadebusen
Petersaußengroden, Cäcilienaußengroden, Sander Watt, Bordumer Sand, nördlich des Dangaster Außentiefs, Nordender Außengroden, Dangaster Außengroden, Kronshörne, Schweinsrücken, Arngastsand, westlicher Würdelehersand, Vareler Watt, zwischen Leitdamm, Vareler Fahrwasser und Vareler Tief, Nordschweiburger Groden, Neuer Groden, Neuwapeler Außengroden, Südender Außengroden, östlicher Würdeleher Sand und Schweiburger Watt zwischen Vareler Tief und Schweiburger Tief, Augustaußengroden, Kleihörne mit Sehestedter Außendeichsmoor, Seefelder und Stollhammer Watt, nördlich des Schweiburger Tiefs mit Ausnahme des Gebietes der Ruhezone I/38bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Buchtenwatt, Deichvorland, Außendeichsmoor, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Prielsystem, Außendeichsmoor), Seegrasbestände
I/37Vareler Rinne
von der Außengrenze des Nationalparks bis Höhe Leuchtturm Arngast zwischen Seekartennull-Linie Schweinsrücken im Westen und der Seekartennull-Linie Jappensand im OstenLebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften insbesondere der Sandkoralle
I/38Seefelder Watt
küstennaher Wattbereich vor dem Augustaußengrodenbedeutendes Seegrasvorkommen
I/39Hoher Weg
Langwarder Außendeichsgroden, Anlandungsflächen vor dem Feldhauser Groden, Hohe-Weg-Watt ohne Turmloch, Mellum, Robbenplate, Mellumriffe und Mellumplate zwischen Kläranlage Tossens und Sengwarder Balje, den Außengrenzen des Nationalparks und Fedderwarder Prielbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u.a. Sandbänken, Küstendünen, Küstenwatt, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung)Betreten der Insel Mellum mit behördlicher Zulassung
I/40Große Plate westlich der Weser
Platen von der Außengrenze des Nationalparks vom Langlütjen Oberfeuer bis zum Suezpriel in westlicher Richtungbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem
I/41Burhaver Plate
Plate westlich des Gebietes der Ruhezone I/40bedeutendes Seegrasvorkommen
I/42Waddenser Plate
Wattbereich vor dem Waddenser Außendeichbedeutendes Seegrasvorkommen
I/43Groden
Tettenser Groden, Schockumer Groden, Volkenser Groden, Langlütjen I und vorgelagerte Wattflächenbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt, Deichvorland
I/44Rintzeln und Schmarrener Watt
Deichvorland Rintzeln und Wattflächen zwischen Wremer Tief, Wurster Arm und Schmarrener Loch sowiebedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, DeichvorlandKohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen
Wattflächen vor dem Außendeich auf rd. 500 m Breite von Schmarren bis SolthörnSeegrasbestände
I/45Paddingbütteler Außendeich
Deichvorland zwischen Paddingbüttel und Dorumer-Neufeldbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten sowie typisches Ökosystem des DeichvorlandesKohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen
I/46Platen
Robbenplate östlich begrenzt durch Wurster Arm sowie Tegeler Plate, zwischen Dwarsgat und Tegeler Rinnebedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Sandbänken, Küstenwatt
I/47Knechtsand
Kleine Knechtsände, Eversand, Schwarze Gründe, Robben-Hohenhörn-Sände, Spiekaer Barre, Neuwerker Watt, Kleinwatt und östliches Sahlenburger Watt zwischen Spieka-Neufeld und Werner Wald sowie Außendeich am Arenscher Ufer mit vorgelagerten Wattflächen begrenzt durch Wurster Arm, Tegeler Rinne, Außengrenze des Nationalparks, Robbenloch, Nordertill bis zum südlichen Schaafsand, Landesgrenze mit Hamburg unter Ausschluss des südwestlichen Sahlenburger Watts, Sommerdeich im Bereich Berensch-Arensch/Spieka Neufeld, Spiekaer Tief und Weser-Elbe-Wattfahrwasserbedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Sandbänken, Küstenwatt, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), bedeutende SeegrasvorkommenBenutzung der Badestelle einschließlich der Zuwegung durch Gäste des Posterholungsheimes und des Landschulheimes,
Kohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen
I/48Eitzensand
Sände westlich des Weser-Elbe-WattfahrwassersSeehundbestände, bedeutendes Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt
I/49Duhner Anwachs
Salzwiesen mit vorgelagerten Wattflächenbedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Watt- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und PflanzenartenBetreiben einer Strandbahn auf einer von der Nationalparkverwaltung zugelassenen Route
I/50Duhner Heide
südöstlich an das Gebiet der Ruhezone I/49 angrenzendes Geestkliff und Dünenbedeutender Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften; maritim geprägte Dünenbereiche und Geestkliff mit Krähenbeer-Küstenheiden und eingesprengten ZwischenmoorbildungenBetreiben einer Strandbahn auf einer von der Nationalparkverwaltung zugelassenen Route
I/51Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inselnbedeutendes Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Seevögel. Mit 10 bis 20 m Tiefe für Brutvögel der Ostfriesischen Inseln und für Seehunde bedeutendes Nahrungsgebiet.Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich.
Vom Seegebiet "Borkumriff" bis zur "Mellumplate", von der nördlich der Insel Baltrum nach Norden verspringenden Zwischenzone unterbrochen.
Ausübung der Sport- und Freizeitfischerei.
Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
I/52Roter SandEinflussbereich des Elbe-Weser-Ästuars mit erhöhter biologischer Produktivität (Phyto- und Zooplankton), Anreicherung von Nahrungspartikeln und erhöhter Fischdichte. Mit 5 bis 10 m Tiefe für Seevögel, besonders für Brandseeschwalbe, Zwergmöwe und Heringsmöwe, sowie für Seehunde bedeutendes Nahrungsgebiet. Für Sterntaucher und Sturmmöwe bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet.Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich.
im Seekartenbereich Nordergründe etwa 20 km nordwestlich der Insel Mellum bis an die Landesgrenze zu Hamburg
Ausübung der Sport- und Freizeitfischerei.
Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.

Anlage 2 NWattNPG - Karten im Maßstab 1 : 100.000

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 )
Westblatt als pdf
Ostblatt als pdf

Anlage 3 NWattNPG - Karten im Maßstab 1 : 10.000

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 )
Blatt 1 als pdf
Blatt 2 als pdf
Blatt 3 als pdf
Blatt 4 als pdf
Blatt 5 als pdf
Blatt 6 als pdf
Blatt 7 als pdf
Blatt 8 als pdf
Blatt 9 als pdf
Blatt 10 als pdf
Blatt 11 als pdf
Blatt 12 als pdf
Blatt 13 als pdf
Blatt 14 als pdf
Blatt 15 als pdf
Blatt 16 als pdf
Blatt 17 als pdf
Blatt 18 als pdf
Blatt 19 als pdf
Blatt 20 als pdf
Blatt 21 als pdf
Blatt 22 als pdf
Blatt 23 als pdf
Blatt 24 als pdf
Blatt 25 als pdf
Blatt 26 als pdf
Blatt 27 als pdf
Blatt 28 als pdf
Blatt 29 als pdf
Blatt 30 als pdf
Blatt 31 als pdf
Blatt 32 als pdf
Blatt 33 als pdf
Blatt 34 als pdf
Blatt 35 als pdf
Blatt 36 als pdf
Blatt 37 als pdf
Blatt 38 als pdf

Anlage 4 NWattNPG - Koordinaten zum Kartenwerk

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 5 NWattNPG - Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer"

(zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 )
I. Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)
1.
Prioritäre natürliche Lebensraumtypen
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1150)
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (2130)
Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum (2140)
Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea) (2150)
2.
Weitere natürliche Lebensraumtypen
Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (1110)
Ästuarien (1130)
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (1140)
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) (1160)
Riffe (1170)
Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) (1310)
Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae) (1320)
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1330)
Primärdünen (2110)
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (2120)
Dünen mit Hippophae rhamnoides (2160)
Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae) (2170)
Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region (2180)
Feuchte Dünentäler (2190)
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea (3130)
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150)
Magere Flachland-Mähwiesen (6510)
II. Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
1.
Säugetiere
Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Seehund (Phoca vitulina)
2.
Fische
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
3.
Pflanzen
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)
4.
Wirbellose Tiere
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)
III. Vogelarten im Europäischen Vogelschutzgebiet
1.
Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis)
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
Kornweihe (Circus cyaneus)
Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea)
Löffler (Platalea leucorodia)
Nonnengans (Branta leucopsis)
Pfuhlschnepfe (Limosa lapponica)
Rohrdommel (Botaurus stellaris)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Säbelschnabler (Recurvirostra avosetta)
Seeregenpfeifer (Charadrius alexandrinus)
Sumpfohreule (Asio flammeus)
Sterntaucher (Gavia stellata)
Wanderfalke (Falco peregrinus)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons)
2.
Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG
Alpenstrandläufer (Calidris alpina)
Austernfischer (Haematopus ostralegus)
Berghänfling (Carduelis flavirostris)
Blässgans (Anser albifrons)
Brandgans (Tadorna tadorna)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla)
Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus)
Eiderente (Somateria molissima)
Feldlerche (Alauda arvensis)
Graugans (Anser anser)
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Grünschenkel (Tringa nebularia)
Heringsmöwe (Larus fuscus)
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola)
Knutt (Calidris canutus)
Kormoran (Phalacrocorax carbo)
Krickente (Anas crecca)
Lachmöwe (Larus ridibundus)
Löffelente (Anas clypeata)
Mantelmöwe (Larus marinus)
Ohrenlerche (Eremophila alpestris)
Pfeifente (Anas penelope)
Regenbrachvogel (Numenius phaeopus)
Ringelgans (Branta bernicla)
Rotschenkel (Tringa totanus)
Sanderling (Calidris alba)
Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula)
Schafstelze (Motacilla flava)
Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea)
Silbermöwe (Larus argentatus)
Spießente (Anas acuta)
Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
Steinwälzer (Arenaria interpres)
Stockente (Anas platyrhynchos)
Strandpieper (Anthus petrosus)
Sturmmöwe (Larus canus)
Tordalk (Alca torda)
Trauerente (Melanitta nigra)
Trottellumme (Uria aalge)
Uferschnepfe (Limosa limosa)
IV. Beschreibung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
1.
Allgemeine Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
a)
Verbreitungsgebiet und Gesamtbestand (Flächengröße) im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabil oder zunehmend
b)
langfristig geeignete Strukturen und Funktionen
c)
günstiger Erhaltungszustand der charakteristischen Arten
2.
Allgemeine Erhaltungsziele für Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen
a)
langfristig lebensfähige, im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabile Populationen
b)
keine Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes
c)
geeignete Lebensräume für alle Lebensphasen wie Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Durchzug, Rast, Überwinterung und Nahrungssuche von ausreichender Größe sowie der Möglichkeit unbehinderter Wander- und Wechselbewegungen zwischen den Teillebensräumen, auch in der Umgebung des Nationalparks
3.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Meeresgebiete
a)
Flache Meeresarme und -buchten (1160), überspülte Sandbänke (1110) sowie geogene und biogene Riffe (1170) mit guter Wasserqualität, natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
aa)
natürliche hydrodynamische und morphologische Bedingungen,
bb)
natürliche Sandbankstrukturen mit Kämmen und Tälern sowie durch Wellenbewegung und Strömungen bedingten Sedimentumlagerungen,
cc)
natürliche sublitorale Muschelbänke mit allen Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften,
dd)
natürliche Verteilung der verschiedenen Fein- und Grobsubstrate des Meeresgrunds,
ee)
günstige Voraussetzungen für die Neuentstehung von Bänken der Europäischen Auster, Sabellaria-Riffen und sublitoralen Seegras-Wiesen.
b)
Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung verbundene Lebensräume für beständige Populationen von Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge.
c)
Störungsarme Meeresflächen als Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für Seevogelarten wie Sterntaucher, Eiderente, Trauerente und Brandseeschwalbe.
4.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Wattgebiete einschließlich der Ästuare
a)
Naturnahe Salz- und Brackwasser-Wattflächen der Lebensraumtypen 1130, 1140, 1310 und 1320 mit guter Wasserqualität, natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
aa)
natürliche Hydrodynamik und ungestörte Sedimentversorgung,
bb)
natürliche Verteilung von Sand-, Misch- und Schlicksedimenten sowie von Flächen mit Seegras-, Queller- und Schlickgras-Vegetation,
cc)
natürliche Prielsysteme,
dd)
natürliche eulitorale Muschelbänke mit allen Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften.
b)
Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung verbundene Lebensräume für beständige Populationen von Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge.
c)
Störungsarme Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für typische Brut- und Gastvogelarten der Wattflächen wie Säbelschnäbler, Alpenstrandläufer, Pfuhlschnepfe, Großer Brachvogel, Brandgans.
5.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Salzwiesen
a)
Natürliche und naturnahe Salzwiesen (1330) sowie darin gelegene Lagunen (1150) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
aa)
natürliche Abläufe der Erosion, Sedimentation und Prielbildung,
bb)
regelmäßige Überflutung durch unbelastetes Meerwasser,
cc)
natürliche Ausprägung von Relief, Salinität und Wasserhaushalt,
dd)
natürliche Vegetationsentwicklung auf den überwiegenden Flächenanteilen,
ee)
ausgewählte Teilflächen mit den besonderen Lebensgemeinschaften extensiv beweideter oder gemähter Salzwiesen.
b)
Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Salzwiesen wie Rotschenkel, Austernfischer, Ringelgans, Ohrenlerche. Dies beinhaltet das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.
6.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Strände und Dünen
a)
Sandplaten mit Pioniervegetation (1310), Strandseen (1150), Vordünen (2110), Strandhafer-Weißdünen (2120), Graudünen-Rasen (2130), Dünenheiden mit Krähenbeere (2140) und Besenheide (2150), Sanddorngebüsche (2160), Kriechweidengebüsche (2170) und Dünenwälder (2180) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
aa)
natürliche Abläufe aus Aufwehung und Abtrag kalkreicher und kalkarmer Sande,
bb)
vollständige Zonierung der typischen Vegetationsbestände mit jüngeren und älteren Entwicklungsstadien einschließlich offener Sandstellen,
cc)
naturnahe Strandseen und -tümpel mit temporärer Verbindung zum Meer,
dd)
ständige Neubildung von Pionierstadien der Strände, Dünen und Lagunen,
ee)
ausgewogene Verteilung von vorherrschenden gehölzfreien Stadien sowie Gebüschen und kleinflächigen Wäldern,
ff)
keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter Gehölzarten und sonstiger Neophyten.
b)
Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Strände und Dünen wie Seeregenpfeifer, Zwergseeschwalbe, Großer Brachvogel, Eiderente, Brandgans, Steinschmätzer. Dies beinhaltet geeignete Vegetations- und Bodenstrukturen wie z. B. vegetationsarme Schillbänke sowie das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.
7.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der feuchten Dünentäler
a)
Feuchte bis nasse Dünentäler und -randbereiche (2190) einschließlich naturnaher Birken- und Erlenwälder dieser Standorte (2180) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
aa)
ausreichende Anteile aller natürlichen Entwicklungsstadien mit ihren charakteristischen Biotop- und Vegetationstypen, wie salzbeeinflusste Initialstadien, Tümpel, kalkreiche und kalkarme Kleinseggenriede, torfmoosreiche Feuchtheiden, Röhrichte und Weidengebüsche,
bb)
ständige Neubildung von Dünentälern mit natürlichem Wasserhaushalt sowie natürlichem Einfluss von Wind und Sturmfluten,
cc)
ausgewogene Verteilung von vorherrschenden gehölzfreien, kurzrasigen und hochwüchsigen Stadien sowie von Gebüschen und kleinflächigen Wäldern,
dd)
keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter Gehölzarten und sonstiger Neophyten.
b)
Stabile oder zunehmende Bestände des Sumpf-Glanzkrauts (Liparis loeselii) in nassen, kalkreichen Dünentälern und -randbereichen.
c)
Störungsarme Brutgebiete für charakteristische Brutvogelarten der feuchten Dünentäler wie Sumpfohreule, Kornweihe und Rohrweihe. Dies beinhaltet geeignete Vegetationsstrukturen wie Schilfröhrichte sowie das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren.
8.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten des Grünlands
Störungsarme Brut- und Rastgebiete für charakteristische Brut- und Gastvogelarten des Grünlands wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans. Dies beinhaltet
a)
hohe Wasserstände im binnendeichs gelegenen Feuchtgrünland,
b)
vielfältige Strukturen mit Bodenwellen und Kleingewässern,
c)
geringe bis mäßige Nährstoffversorgung,
d)
zielgerichtete Pflege durch extensive Beweidung oder Mahd,
e)
das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren,
f)
Eignung als störungsfreie Hochwasserrastplätze für Wat- und Wasservögel.
9.
Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der Stillgewässer
a)
Naturnahe Tümpel, Weiher und Seen, insbesondere innerhalb der eingedeichten Grünlandgebiete, teils mit mesotrophem Wasser und einer Vegetation der Strandlings- und Zwergbinsen-Gesellschaften (3130), teils mit eutrophem Wasser und einer Vegetation der Laichkraut- und Froschbiss-Gesellschaften (3150).
b)
Störungsarme Wasser- und Röhrichtflächen als Lebensräume von Brutvögeln wie Rohrdommel, Löffelente, Rohrweihe, Blaukehlchen, Schilfrohrsänger sowie als Rastplätze für Wat- und Wasservögel, insbesondere bei Hochwasser.

Anlage 6 NWattNPG

(zu § 1 Abs. 3 )
Nicht Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutsch-niederländisch-dänischen Wattenmeeres sind die durch die Verbindung der folgenden Koordinaten umschlossenen Flächen des Nationalparks:
Geografische Koordinaten
NummerGeodätische Koordinaten in WGS 84 Projizierte Koordinaten in ETRS 89/UTM
OstNordOstNord
Teilfläche Ruhezone I/51 West:
1O6° 59,997'N53° 48,733'323683175964484
2O6° 34,850'N53° 45,183'323405025958762
3O6° 34,865'N53° 46,534'323406045961267
4O6° 59,949'N53° 49,734'323683165966342
5O7° 4,480'N53° 49,380'323732685965547
Teilfläche Ruhezone I/4 Leybucht (Z1):
6O7° 4,535'N53° 31,841'323724485933031
7O7° 4,626'N53° 31,848'323725495933041
8O7° 4,600'N53° 31,966'323725265933260
9O7° 4,508'N53° 31,958'323724245933248
Teilfläche Ruhezone I/51 Ost:
10O8° 5,581'N53° 45,933'324402155957818
11O8° 5,581'N53° 43,716'324401625953708
12O8° 2,516'N53° 42,984'324367745952395
13O8° 1,847'N53° 45,383'324360995956853
14O8° 1,064'N53° 47,133'324352835960109
15O7° 41,756'N53° 50,670'324142035967010
16O7° 51,716'N53° 52,351'324251745969938
17O7° 57,433'N53° 51,851'324314255968915
18O8° 4,216'N53° 49,967'324388135965319
19O8° 7,950'N53° 46,967'324428415959703
Teilfläche Wilhelmshaven Südstrand:
20O8° 8,714'N53° 30,649'324433165929438
21O8° 8,764'N53° 30,653'324433725929443
22O8° 8,739'N53° 30,779'324433475929677
23O8° 8,742'N53° 30,780'324433505929679
Teilfläche Ruhezone I/52 Nord:
24O8° 15,553'N53° 57,720'324513985979547
25O8° 3,149'N53° 55,868'324377905976275
26O8° 4,349'N53° 57,784'324391495979811
27O8° 11,950'N53° 59,118'324474875982182
Teilfläche Ruhezone I/47 Mitte:
28O8° 25,731'N53° 53,599'324624655971804
29O8° 24,039'N53° 51,825'324605855968529
30O8° 23,317'N53° 51,821'324597935968528
31O8° 23,274'N53° 54,610'324597915973700
Markierungen
Leseansicht